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Verweisung einer Familienstreitsache vom Landgericht an das Familiengericht

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17. Februar 2012 | Familienrecht

Die Verweisung einer Familienstreitsache vom Landgericht an das Familiengericht folgt entspr. § 17a Abs. 6 GVG nach § 17a Abs. 1 bis 5 GVG und nicht nach § 281 ZPO.

Unzweifelhaft erfasst § 17a Abs. 6 GVG die Antragsverfahren, in denen die Prozessabteilung des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht verweist. Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a Abs. 6, Abs. 2 Satz 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.

Bei Verfahrensüberleitungen einer Familienstreitsache zwischen Landgericht und Familiengericht handelt es sich zunächst um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb die Verweisung vom Landgericht nach § 281 ZPO an das Amtsgericht erfolgen könnte. Die Verweisung nach § 281 ZPO zum sachlich zuständigen Gericht betrifft aber auch im Verhältnis zwischen Landgericht und Familiengericht das Verhältnis zwischen einem Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und einem solchen für Familiensachen, für das § 17a Abs. 6 GVG das Verweisungsverfahren nach § 17a Abs. 1 bis 5 GVG mit einer Vorabentscheidung und rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeit vor Verhandlung und Entscheidung zur Hauptsache vorsieht1. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart interpretiert die Gesetzesbegründung zu § 17a GVG2 wie das Familiengericht nicht dahingehend, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhältnis verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts beschränkt ist, sondern auch im Verhältnis zwischen Landgericht und Familiengericht gilt. Die Gesetzesbegründung bezieht sich in der Einleitung auf denselben Rechtsweg, nicht aber auf dasselbe Gericht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 17 AR 1/12

  1. Wendl/ Schmitz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 25
  2. BT-Drucks. 16/6308 zu Nummer 3, S. 318

 

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