Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse – und die Pfändungsfreibeträge

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, findet § 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung1. Im Anwendungsbereich des § 7 UVG werden aber die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt2.

Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse – und die Pfändungsfreibeträge

Fehlerhaft ist dagegen das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Begriff des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Ein solches Verlangen setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Ein Verlangen von Unterhalt in diesem Sinne ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt3.

Die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist4.

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Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2015 – VII ZB 30/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, NJW 2015, 157[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, aaO Rn. 7[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, aaO Rn. 912[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, aaO Rn. 1317[]
  5. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, aaO Rn. 1820[]