Der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung.
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde.
Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908 d BGB. Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen1.
Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht2.
Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB iVm § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2016 – XII ZB 102/13