Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung – und der Veruntreuungsverdacht der Betreuten

Mit der Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof1 zu befassen:

Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung – und der Veruntreuungsverdacht der Betreuten

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 83jährige Betroffene an seniler Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am 26.09.2004 hatte sie ihrer Tochter Vorsorgevollmacht erteilt.2013 widerrief sie die Vorsorgevollmacht, weil sie das Vertrauen in ihre Tochter verloren habe und erteilte einer anderen Person Vollmacht. Im Zeitpunkt dieser beiden Erklärungen war sie jedoch nicht mehr geschäftsfähig.

Das Amtsgericht Dresden hat daraufhin eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber der Vorsorgebevollmächtigten eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestimmt2. Das Landgericht Dresden hat die hiergegen von der seinerzeit bevollmächtigten Tochter im eigenen Namen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen3. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Dresdner Entscheidungen und wies auch die Rechtsbeschwerde der Tochter als unbegründet zurück:

Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

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Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird4.

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt5.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Bestellung der Kontrollbetreuerin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu Recht zurückgewiesen. In ihrer Anhörung hat die Betroffene den konkreten Verdacht erhoben, die durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Tochter habe sie hintergangen. Nach ihrer Rückkehr aus dem Pflegeheim in die eigene Wohnung habe eine Geldkassette mit 7.000 € gefehlt, die nur ihre Tochter genommen haben könne, da sie Schlüssel zur Wohnung habe.

Träfe der Vorwurf zu, die Bevollmächtigte habe einen Betrag von 7.000 € entnommen, ohne ihn für die Betroffene zu verwenden, bestünden jedenfalls Rückzahlungsansprüche der Betroffenen gegen die Bevollmächtigte. Die Kontrollbetreuung ist daher erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Betroffenen etwa durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) zu klären und eventuelle Ersatzansprüche gegen die Bevollmächtigte geltend zu machen. Ließe danach das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten, dient die Kontrollbetreuung auch dazu, eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs6 sowie die Regelbetreuung anzuregen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 125/15

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.07.2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693[]
  2. AG Dresden, Beschluss vom 21.01.2015 – 405 XVII 522/13[]
  3. LG Dresden, Beschluss vom 24.02.2015 – 2 T 132/15[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 11[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 XII ZB 674/14 10 ff.[]
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