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Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker

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30. November 2011 | Familienrecht

Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht1 § 8 Abs. 2 S. 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) als mit Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, ist allerdings die im Jahre 2004 für zulässig erachtete Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich.

§ 8 Abs. 2 S. 2 UBG lautete:

„Der Untergebrachte hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Abs. 3 fällt.“

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung getroffen mit der Argumentation, dass die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten nach der beanstandeten Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, auf die Fälle der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen begrenzt ist.

Im Fall des hier Betroffenen geht das Gericht nach dem Ergebnis der Anhörung davon aus, dass bei dem Betroffenen aufgrund seiner paranoiden Psychose die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung fehlt.

Da das Bundesverfassungsgericht jedoch die gänzliche Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 S. 2 UBG Baden-Württemberg festgestellt hat und gleichzeitig bestimmt hat, dass die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung nicht vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass, solange keine gesetzliche Regelung anstelle der für nichtig erklärten Norm vorliegt, eine Eingriffsermächtigung für eine Zwangsbehandlung des Betroffenen auch gegen seinen Willen fehlt. Das bedeutet (bedauerlicherweise), dass die Klinik gegen den Willen des Betroffenen ihm nach der jetzt geltenden Rechtslage, gestützt auf das UBG, keine Behandlung ohne seine Zustimmung angedeihen lassen darf.

Sollte der Betroffene nicht zur Einsicht kommen und sollte es in der Folgezeit Frau Dr. R auch nicht gelingen, ihn von der Notwendigkeit der Fortführung der Medikation zu überzeugen, ist abzusehen, dass der Zustand des Betroffenen erneut eskaliert und die Unterbringungsbedürftigkeit nicht durch eine Medikamentengabe beseitigt werden kann. Dies führt dazu, dass die Unterbringung sich in einer bloßen Verwahrung des Betroffenen erschöpfen wird.

Aus diesem Grunde sieht das Gericht es für dringend geboten, dass für den Betroffenen eine Betreuung gem. § 1896 ff. BGB angeordnet wird, um die Möglichkeit zu eröffnen, eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB mit richterlicher Genehmigung herbeizuführen.

Das erkennende Gericht entnimmt insbesondere aus dem Wortlaut von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig ist, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, gerade die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesverfassungsgericht in § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG vermisst hat. Dies bedeutet, um den Betroffenen einer sinnvollen nachhaltigen Heilbehandlung zuzuführen, ist die Anordnung einer rechtlichen Betreuung kaum zu umgehen.

Amtsgericht Nürtingen, Beschluss vom 10. November 2011 – 11 XIV 80/11

  1. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – - 2 BvR 633/11

 

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