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	<title>Rechtslupe</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Die Besorgnis der Befangenheit &#8211; und der bereits zur Sache eingereichte Schriftsatz</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:54:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Richter kann gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<img src="http://www.rechtslupe.de/wp-content/plugins/simple-feed-stats/tracker.php?sfs_tracking=true&amp;feed_type=feed&amp;v=9506141" width="1" height="1" alt=""> <p>Ein Richter kann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 FGO">§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 ZPO: Ablehnung eines Richters">§ 42 ZPO</a> wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Jedoch kann eine Partei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 FGO">§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 ZPO: Verlust des Ablehnungsrechts">§ 43 ZPO</a> einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.</p>
<p>Ein &#8220;Einlassen&#8221; in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung eines Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes. Ausreichend ist, wenn in einem Schriftsatz Ausführungen zur Streitsache gemacht werden, auch wenn keine konkreten Anträge gestellt werden.</p>
<p>Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hat der Kläger nach dem Erörterungstermin in einem Schriftsatz vom 09.12.2011 Ausführungen zu den von der Vertreterin des Finanzamt im Termin geäußerten Rechtsauffassungen in Bezug auf die Ausübung des Entschließungsermessens gemacht. Auch hat der Kläger die Äußerung der Berichterstatterin wiedergegeben, er wolle doch auch keine griechischen Verhältnisse, und abschließend ausgeführt, der Erörterungstermin habe damit bestätigt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die zur Kenntnis genommenen und schriftlich festgehaltenen Äußerungen der Berichterstatterin zum Gegenstand eines Befangenheitsantrags zu machen. Dies hat er jedoch unterlassen. In einem weiteren Schriftsatz vom 13.01.2012 hat er dem Finanzamt geraten, die Klageanträge anzuerkennen und sich vom Finanzminister des Landes Baden-Württemberg fachkundig beraten zu lassen. Auch diesem Schriftsatz ist ein Befangenheitsantrag nicht zu entnehmen. Einen solchen hat der Kläger erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gestellt. Erst in diesem Schriftsatz hat er zu erkennen gegeben, die Äußerungen der Berichterstatterin werte er als einen Umstand, der bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit hervorrufe.</p>
<p>Da der Kläger bereits Monate zuvor zum Ergebnis des Erörterungstermins Stellung genommen hat, ohne konkrete Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Berichterstatterin zu äußern, erweist sich der Befangenheitsantrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 ZPO: Verlust des Ablehnungsrechts">§ 43 ZPO</a> als unzulässig. Das Finanzgericht hat den Antrag demnach zu Recht abgelehnt und unter Mitwirkung der erfolglos abgelehnten Berichterstatterin in der Sache entschieden. Somit liegt der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler nicht vor.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. März 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 134/12" target="_blank" title="BFH, 18.03.2013 - VII B 134/12">VII B 134/12</a></p>

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		<title>Schwermetalle im Spielzeug</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:17:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Deutschland darf seine bisherigen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle in Spielzeug vorerst weiterhin anwenden. Die EU-Kommission hatte zwar am 1. März 2012 beschlossen, die bisher in Deutschland geltenden Grenzwerte für Blei und Barium nur bis zum 21. Juli 2013 und für Antimon, Arsen und Quecksilber nicht mehr zu billigen, hiergegen hatte&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland darf seine bisherigen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle in Spielzeug vorerst weiterhin anwenden. </p>
<p>Die EU-Kommission hatte zwar am 1. März 2012 beschlossen,  die bisher in Deutschland geltenden Grenzwerte für Blei und Barium nur bis zum 21. Juli 2013 und für Antimon, Arsen und Quecksilber nicht mehr zu billigen, hiergegen hatte die Bundesrepublik jedoch vor dem Gericht der Europäischen Union geklagt, das nun entschied, dass Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage  seine bisherigen, über dem neuen EU-Standard liegenden Grenzwerte weiterhin anwenden darf.</p>
<p>Im Jahr 2009 erließ die EU eine neue Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, mit der für bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug, insbesondere für Schwermetalle, neue Grenzwerte festgelegt wurden. Diese Spielzeugrichtlinie war spätestens bis zum 20. Januar 2011 in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen, diese Vorschriften sind seit dem 20. Juli 2011 anzuwenden.</p>
<p>Deutschland, das im Rat gegen diese Richtlinie gestimmt hatte, ist der Ansicht, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber, die im Übrigen der alten, 1988 erlassenen Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug entsprechen, einen höheren Schutz böten, und hat bei der Kommission beantragt, diese Grenzwerte beibehalten zu dürfen. Mit Beschluss vom 1. März 2012 billigte die Kommission ? entsprechend einer Übergangsregelung der neuen Spielzeugrichtlinie ? die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium bis zum 21. Juli 2013. In Bezug auf Antimon, Arsen und Quecksilber lehnte sie den Antrag hingegen ab.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss hat Deutschland beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Außerdem hat Deutschland den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um seine bisherigen Grenzwerte bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin anwenden zu können. Nunmehr hat der Präsident des Europäischen Gerichts der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der von Deutschland mitgeteilten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Unin zur Hauptsache zu billigen.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident den Eilantrag Deutschlands für zulässig. Zwar ist ein Eilantrag, der sich auf die Aussetzung des Vollzugs einer negativen Entscheidung beschränkt, grundsätzlich unzulässig, weil die Aussetzung für sich allein die Situation des Antragstellers nicht verändern kann. Deutschland hat jedoch nicht beantragt, den Vollzug des Beschlusses vom 1. März 2012 auszusetzen, sondern begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies ist auch im Rahmen von Klagen auf Nichtigerklärung negativer Entscheidungen möglich.</p>
<p>Der Präsident des Europäischen Gerichts stellt zudem fest, dass Deutschland sowohl die tatsächliche und rechtliche Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Gesundheit von Kindern dargetan als auch die Dringlichkeit der Anordnung nachgewiesen hat. Schließlich überwiegt auch das Interesse Deutschlands an der vorläufigen Beibehaltung seiner Grenzwerte das Interesse der Kommission an einer Abweisung des Eilantrags.</p>
<p>Der Präsident weist insbesondere darauf hin, dass die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der Kommission um die „richtigen“ Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber hochtechnische und komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer vertieften Prüfung bedürfen, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen ist.</p>
<p>Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 16. Mai 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-198/12" target="_blank" title="EuG, 15.05.2013 - T-198/12: Deutschland / Kommission">T-198/12</a> R [Deutschland / Kommission]</p>

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		<title>Vaterschaftsanfechtung nach Samenspende</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:17:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Samenspende]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanfechtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater kann auch im Fall der Samenspende erfolgen, auch ein Samenspender kann daher als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leben der Kläger und die Mutter des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/brennpunkt/kein-nachehelicher-unterhalt-beim-kuckuckskind-340317"     class="wherego_title">Kein nachehelicher Unterhalt beim Kuckuckskind</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater kann auch im Fall der Samenspende erfolgen, auch ein Samenspender kann daher als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leben der Kläger und die Mutter des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Das 2008 geborene Kind ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Klägers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kläger nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat ein anderer Mann – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen diesem (rechtlichen) Vater und dem Kind besteht unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung.</p>
<p>Der Kläger hat als sogenannter biologischer Vater die Vaterschaft des anderen Mannes angefochten. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Köln – Familiengericht – hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Köln hat ihr stattgegeben. </p>
<p>Beide Beklagten &#8211; das Kind und der rechtliche Vater &#8211; haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen hat:</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html" target="_blank" title="&sect; 1600 BGB: Anfechtungsberechtigte">§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a> steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit &#8220;beigewohnt&#8221; zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schließt eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html" target="_blank" title="&sect; 1600 BGB: Anfechtungsberechtigte">§ 1600 Abs. 5 BGB</a> vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur Fälle der sogenannten konsentierten heterologen Insemination im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html" target="_blank" title="&sect; 1600 BGB: Anfechtungsberechtigte">§ 1600 Abs. 5 BGB</a>, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit ist ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.</p>
<p>Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, ist nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stellt die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 49/11" target="_blank" title="BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11">XII ZR 49/11</a> </p>

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		<title>Antrittsfrist für ein Fahrverbot und die Tilgungsreife der Vorentscheidung</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:17:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antrittsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsordnungswidrigkeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden. Soll ein Fahrverbot verhängt werden und wurde in den letzten zwei Jahren vor der (neuen) Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, so bestimmt die Bußgeldbehörde gemäß § 25 Abs. 2a StVG für&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">§ 25 Abs. 2a StVG</a> dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden. </p>
<p>Soll ein Fahrverbot verhängt werden und wurde in den letzten zwei Jahren vor der (neuen) Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, so bestimmt die Bußgeldbehörde gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">§ 25 Abs. 2a StVG</a> für das Fahrverbot eine Antrittsfrist von vier Monaten.</p>
<p>Die &#8211; nicht im Ermessen stehende &#8211; Privilegierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">§ 25 Abs. 2a StVG</a> ist auszusprechen, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird.</p>
<p>Der Beginn der Zwei-Jahres-Frist bemisst sich nach der Rechtskraft der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung. Das Fristende knüpft nach seinem Wortlaut zwar an die Begehung der Ordnungswidrigkeit an. Dennoch dürfen Voreintragungen, bei denen die Frist bis zur Begehung der neuen Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen waren, bei denen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aber bereits Tilgungsreife nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 1, Abs. 4 StVG</a> eingetreten ist, auch für die Entscheidung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">§ 25 Abs. 2a StVG</a> nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.</p>
<p>Eintragungen im Verkehrszentralregister wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegen einer Tilgungsfrist von zwei Jahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG</a>). Diese beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG</a>). Nach Eintritt der Tilgungsreife unterliegen Eintragungen nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG</a> einem Verwertungsverbot; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Tag der das neue Verfahren abschließenden tatrichterlichen Entscheidung. Das Verwertungsverbot gilt auch, wenn der neue Verstoß bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und die Eintragung zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung wegen der Überliegefrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 7 StVG</a> noch nicht gelöscht ist.</p>
<p>Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. März 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=322 SsBs 54/13" target="_blank" title="OLG Celle, 25.03.2013 - 322 SsBs 54/13">322 SsBs 54/13</a></p>

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		<title>Neueinstellung oder Arbeitszeitverlängerung?</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit ist hinzunehmen.&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG</a> zu.</p>
<p>Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit ist hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in Doppelschichten sind nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes durch Mehrarbeit ist im Falle der Arbeitszeitverlängerung nicht erkennbar. </p>
<p>Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> geltend gemacht und beabsichtigt der Arbeitgeber, den entsprechenden freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer zu besetzen, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG</a> zu. Bei einer anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes könnte der an einer Aufstockung seiner Arbeitszeit interessierte Teilzeitarbeitnehmer den Nachteil erleiden, seinen Rechtsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> nicht mehr durchsetzen zu können. Denn die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> ist rechtlich unmöglich iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§§ 275 Abs. 1</a> und Abs. 4, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1</a> und Abs. 3, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/283.html" target="_blank" title="&sect; 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht">§ 283 Satz 1 BGB</a>, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Der Arbeitnehmer hat dann wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit einen Schadensersatzanspruch.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag">§ 145 BGB</a> auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 TzBfG: Ausschreibung; Information &uuml;ber freie Arbeitspl&auml;tze">§ 7 Abs. 2 TzBfG</a> bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten.</p>
<p>Der Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-) Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt. Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Dem Arbeitgeber ist es nicht überlassen, ob er generell nur Teilzeitstellen oder nur Vollzeitstellen einrichtet. Vielmehr ist hierfür das Vorliegen arbeitsplatzbezogener Gesichtspunkte unerlässlich. Der gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen mit einem ganz bestimmten Stundenmaß eingerichtet werden.</p>
<p>Im vorliegend vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall liegen die allgemeinen Voraussetzungen für das Verlängerungsbegehren der 15 namentlich genannten Mitarbeiter vor. Die Arbeitgeberin besetzt permanent freiwerdende Arbeitsplätze. Die gleiche Eignung der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit den neu einzustellenden Arbeitnehmern ist nicht streitig. Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen. Damit reduziert sich der Fall auf die Rechtmäßigkeit der Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts anerkennt die Kammer die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe für ihre behauptete Organisationsentscheidung, grundsätzlich keine Doppelschichtarbeitsplätze einzurichten, nicht.</p>
<p>Die Einschränkung der Flexibilisierung durch Mehrarbeit bei Doppelschichten kann die Kammer nicht erkennen. Nach § 6 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit kann die Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeit in der Doppelschicht von 34 Stunden pro Woche und 6 Stunden und 48 Minuten pro Tag Mehrarbeit im Umfang von 3 Stunden und 12 Minuten pro Tag und 16 Stunden in der Woche anordnen. Ein weitergehender Bedarf der Arbeitgeberin ist schon deshalb nicht erkennbar, weil sie zwischen zwei Schichten 30 &#8211; 45 Minuten Umrüstzeit benötigt und daher eine Schicht nicht unbegrenzt verlängern kann. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, sie setze die Arbeitnehmer gestaffelt ein, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dann immer noch die Möglichkeit hat, die in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmer später beginnen zu lassen, so dass der Zeitrahmen für die Mehrarbeit ausreicht. Soweit die Arbeitgeberin geltend gemacht hat, in Doppelschicht tätige Arbeitnehmer seien regelmäßig nicht bereit, Mehrarbeit zu leisten, hat der Betriebsrat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer dazu in den Arbeitsverträgen verpflichtet seien und dass die Arbeitgeberin die Möglichkeit habe, diese Mehrarbeit mit Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen. Die Kammer hält daher die vorgebrachten Erschwernisse bei der Arbeitszeiteinteilung für zumutbar und für keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung des behaupteten Organisationmodells.</p>
<p>Auch die behaupteten Erschwernisse bei Krankheits- und Urlaubsvertretung sind nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden sachlichen Gründe. Es ist richtig, dass die Arbeitgeberin einen in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmer im Zweifel durch zwei in Einzelschicht tätige Arbeitnehmer ersetzen muss. Diesen Aufwand hält die Kammer für zumutbar und nicht geeignet, den Verlängerungswunsch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TzBfG: Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit">§ 9 TzBfG</a> zu verweigern. Ausfallzeiten durch Urlaub und Krankheit sind dem Betriebsablauf immanent und haben deshalb außer Betracht zu bleiben.</p>
<p>Die Pausen zwischen den Schichten bewegen sich zwischen 30 &#8211; 45 Minuten und 2,5 Stunden. Eine Regelung mit dem Betriebsrat zur Beschränkung der Pausen ist bislang nicht getroffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Flexibilität der Beklagten bei ihrer Personaleinsatzplanung ist daher auch diesbezüglich nicht anzuerkennen.</p>
<p>Schließlich ist auch der behauptete höhere Krankenstand und die höhere Zahl von Arbeitsunfällen bei den in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmern kein ausreichender Sachgrund. Der Betriebsrat hat unwidersprochen vorgetragen, in den Einzelschichten seien vorwiegend Mitarbeiter mit Probezeit oder befristeten Verträgen tätig. Auch hieraus könne die niedrigere Krankenquote erfolgen. Dagegen seien in den Doppelschichten vorwiegend ältere Mitarbeiter tätig. Die Kammer hält insoweit die Argumentation der Arbeitgeberin, sie müsse Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter abwehren, für vorgeschoben, um ihre Organisationsentscheidung, nur Arbeitsplätze in einer Schicht anzubieten, durchzusetzen.</p>
<p>Der Betriebsrat hat daher seine Zustimmung zu den streitgegenständlichen Einstellungen und der einen Versetzung zu Recht verweigert. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung, Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme und Feststellung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts sind als unbegründet zurückzuweisen.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 TaBV 9/12" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 21.03.2013 - 6 TaBV 9/12">6 TaBV 9/12</a></p>

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		<title>Die Berufungsbegründung: um 23:59 per Telefax</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-berufungsbegruendung-um-2359-per-telefax-361510</link>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufungsbegründungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristversäumung]]></category>
		<category><![CDATA[Telefax]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Frage eines Fristablaufs bei Gericht bei Übermittlung per Telefax wird nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Auch wenn der Beginn der Telefax-Übermittlung gegen 23:59 Uhr beginnt, ist der Eingang verspätet, wenn die vollständige Übermittlung und Speicherung&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-anwalts-und-das-prozessrecht-348200"     class="wherego_title">Der Anwalts und das Prozessrecht</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Frage eines Fristablaufs bei Gericht bei Übermittlung per Telefax wird nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Auch wenn der Beginn der Telefax-Übermittlung gegen 23:59 Uhr beginnt, ist der Eingang verspätet, wenn die vollständige Übermittlung und Speicherung des Telefaxes erst um 0:00 Uhr erfolgt.</p>
<p>So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung, das damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig verworfen hat. Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000,- Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert worden. Am 25. Februar 2013 um 23:59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um 0:00 des Folgetages vollständig erreichte.</p>
<p>In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz dargelegt, dass die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des Oberlandesgerichts erst um 0:00 Uhr erfolgt sei, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste das Oberlandesgericht die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.</p>
<p>Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59 und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15. April 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 1437/12" target="_blank" title="OLG Koblenz, 15.04.2013 - 12 U 1437/12">12 U 1437/12</a>   </p>

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		<title>Die Ansparrücklage und das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:04:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hält ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind. Nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F. können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hält ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html" target="_blank" title="&sect; 7g EStG: Investitionsabzugsbetr&auml;ge und Sonderabschreibungen zur F&ouml;rderung kleiner und mittlerer Betriebe">§ 7g EStG</a> a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html" target="_blank" title="&sect; 7g EStG: Investitionsabzugsbetr&auml;ge und Sonderabschreibungen zur F&ouml;rderung kleiner und mittlerer Betriebe">§ 7g Abs. 3 bis 5 EStG</a> a.F. können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf dabei 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige &#8220;voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird&#8221;. Ermittelt der Steuerpflichtige &#8211;wie im Streitfall&#8211; den Gewinn nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a>, so sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html" target="_blank" title="&sect; 7g EStG: Investitionsabzugsbetr&auml;ge und Sonderabschreibungen zur F&ouml;rderung kleiner und mittlerer Betriebe">§ 7g Abs. 6 EStG</a> a.F. die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre spätere Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Die verbindliche Bestellung muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Bildung der Ansparrücklage bzw. der Vornahme des Betriebsausgabenabzugs erfolgt sein. Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine &#8220;wesentliche Erweiterung&#8221; seines bereits bestehenden Betriebs plant. Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine &#8220;wesentliche&#8221; (außerordentliche) Kapazitätserweiterung plant.</p>
<p>Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben. In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht daher Einvernehmen darüber, dass das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv auszulegen ist.</p>
<p>Danach liegt eine wesentliche Betriebserweiterung infolge einer Kapazitätserweiterung nur dann vor, wenn eine &#8220;wesentliche&#8221; und &#8220;außerordentliche&#8221; Kapazitätserweiterung eintreten soll. Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Dies bedeutet, dass erhebliche quantitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern sind. Dabei sind verschiedene Kriterien heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im Einzelfall eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt. Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen. Ebenso sind die Auswirkungen auf die Kostenstruktur und unter Umständen notwendig werdende organisatorische und personelle Anpassungsmaßnahmen u.ä. einzubeziehen. Den einzelnen Kriterien kann je nach Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein.</p>
<p>Daher ist nicht allein deshalb eine wesentliche Betriebserweiterung gegeben, weil sich aufgrund der geplanten Investition die Gesamtleistung der Anlage auf das 3- bis 4-fache erhöhen soll. Hierbei handelt es sich zwar um ein bei der Prüfung zu berücksichtigendes Kriterium. Allein hieraus lässt sich aber noch nicht der Schluss ziehen, dass die geplante Investition zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führt. Im Übrigen ist vorstellbar, dass im Einzelfall auch erhebliche Leistungssteigerungen bei einem geringen Investitionsvolumen durch technische Weiterentwicklungen bedingt sind. </p>
<p>Eine wesentliche Betriebserweiterung liegt auch nicht bereits dann vor, wenn ggf. durch die geplante Investition eine neue Betriebstätte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AO: Betriebst&auml;tte">§ 12 AO</a> entsteht. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AO: Betriebst&auml;tte">§ 12 Satz 1 AO</a>). Bereits aus dieser Definition des Betriebstättenbegriffs folgt, dass die Gründung einer neuen Betriebstätte nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führen muss. So ist das für die Annahme einer wesentlichen Betriebserweiterung konstitutive Merkmal des Vorhandenseins erheblicher quantitativer Auswirkungen bedeutungslos für die Frage, ob eine neue Betriebstätte gegeben ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Januar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 15/10" target="_blank" title="BFH, 31.01.2013 - III R 15/10">III R 15/10</a></p>

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		<title>Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nach einem Änderungsbescheid</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:04:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch noch im Rahmen einer Änderungsveranlagung neu ausgeübt werden. Wird das Veranlagungswahlrecht nach einer Änderungsfestsetzung durch die Ehegatten neu ausgeübt, löst diese Wahl zwar die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG aus. Danach ist der Bescheid&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 EStG: Veranlagung von Ehegatten">§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> kann auch noch im Rahmen einer Änderungsveranlagung neu ausgeübt werden.</p>
<p>Wird das Veranlagungswahlrecht nach einer Änderungsfestsetzung durch die Ehegatten neu ausgeübt, löst diese Wahl zwar die Rechtsfolgen der <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/26a.html" target="_blank" title="&sect; 26a EStG: Einzelveranlagung von Ehegatten">§§ 26a</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/26c.html" target="_blank" title="&sect; 26c EStG: (weggefallen)">26c EStG</a> aus. Danach ist der Bescheid über die getrennte Veranlagung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/26a.html" target="_blank" title="&sect; 26a EStG: Einzelveranlagung von Ehegatten">§ 26a EStG</a>) &#8211;ohne dass bezüglich der geänderten Wahlrechtsausübung die Beschränkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/351.html" target="_blank" title="&sect; 351 AO: Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte">§ 351 Abs. 1 AO</a> eingreift&#8211; insoweit zu ändern, als er durch die nunmehr durchzuführende Zusammenveranlagung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/26b.html" target="_blank" title="&sect; 26b EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten">§ 26b EStG</a>) rechtswidrig geworden ist. Im Übrigen bleiben aber die Besteuerungsgrundlagen unberührt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt an die von der Änderungsvorschrift nicht betroffenen Besteuerungsgrundlagen gebunden bleiben.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Januar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 15/10" target="_blank" title="BFH, 31.01.2013 - III R 15/10">III R 15/10</a></p>

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		<title>Klage nach Teilabhilfebescheid</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teilabhilfebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Teileinspruchsentscheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist gegen einen Steuerbescheid ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben, so ist eine Klage gegen den Bescheid vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Ein außergerichtliches Vorverfahren muss zwar nicht zwangsläufig mit einer Einspruchsentscheidung beendet&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ist gegen einen Steuerbescheid ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben, so ist eine Klage gegen den Bescheid vorbehaltlich der <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 FGO">§§ 45</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 FGO">46 FGO</a> nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 FGO">§ 44 Abs. 1 FGO</a>).</p>
<p>Ein außergerichtliches Vorverfahren muss zwar nicht zwangsläufig mit einer Einspruchsentscheidung beendet werden. Eine Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt jedoch nur dann ein, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers u.a. durch Änderung des Bescheids (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/172.html" target="_blank" title="&sect; 172 AO: Aufhebung und &Auml;nderung von Steuerbescheiden">§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO</a>) in vollem Umfang entspricht.</p>
<p>Ob dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren und der Regelung im Abhilfebescheid. Dabei ist der Antrag des Einspruchsführers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids maßgebend.</p>
<p>Dagegen wird auch durch eine unvollständige Rechtsbehelfsentscheidung das außergerichtliche Vorverfahren in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise förmlich abgeschlossen.</p>
<p>Liegt nur ein Teilabhilfebescheid vor, der dem Antrag des Einspruchsführers nicht in vollem Umfang entspricht, bleibt das Einspruchsverfahren weiter anhängig. Der Teilabhilfebescheid wird nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/365.html" target="_blank" title="&sect; 365 AO: Anwendung von Verfahrensvorschriften">§ 365 Abs. 3 AO</a> automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Einspruchsführer ohne Einlegung eines neuen Rechtsbehelfs aus dem Rechtsbehelfsverfahrens gedrängt wird. Eines weiteren Einspruchs gegen den Teilabhilfebescheid bedarf es nicht. Bei einer Teilabhilfe ist jedoch über den nicht erledigten Teil des Einspruchs noch durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden.</p>
<p>Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 FGO">§ 46 FGO</a>. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. Jedoch kann eine vor Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage nur dann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 FGO">§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO</a> zulässig sein, wenn spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht die Untätigkeit der Finanzbehörde gerügt wird. </p>
<p>Dem steht auch nicht das BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 196, 400" target="_blank" title="BFH, 27.09.2001 - X R 134/98">BFHE 196, 400</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2002, 176" target="_blank" title="BFH, 27.09.2001 - X R 134/98">BStBl II 2002, 176</a> entgegen, da dieses auf der Besonderheit beruht, dass die Behörde in diesem Fall während eines über zwei Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens von der &#8220;Möglichkeit der Selbstkontrolle&#8221; keinen Gebrauch gemacht hat, so dass die Annahme, es fehle an einem förmlichen Abschluss des Verfahrens dazu geführt hätte, dass Rechtsschutz nur unter erschwerten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden könnte. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar.</p>
<p>Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFH/NV 2007, 2063" target="_blank" title="BFH, 10.05.2007 - III R 67/06">BFH/NV 2007, 2063</a>. Dieses betrifft nur die Fallgestaltung, dass eine Einspruchsentscheidung vorliegt, diese aber einen Streitpunkt übergeht.</p>
<p>Ist das Einspruchsverfahren damit noch nicht vollständig abgeschlossen, darf das Finanzgericht über die Klage nicht in der Sache entscheiden, sondern muss vielmehr zunächst der Behörde Gelegenheit geben, über den Einspruch zu entscheiden. Versäumt das Finanzgericht dies und erlässt es stattdessen eine Sachentscheidung, so ist sein Urteil wegen Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 FGO">§ 44 Abs. 1 FGO</a> aufzuheben. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Januar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 47/11" target="_blank" title="BFH, 10.01.2013 - V R 47/11">V R 47/11</a></p>

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		<title>Kindergeld für ausländisches Botschaftspersonal</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:03:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Botschaftsangestellte]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 neu gefassten § 62 Abs. 2 EStG, der mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft getreten und auf alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er eine&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 neu gefassten <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 2 EStG</a>, der mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft getreten und auf alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er</p>
<ol>
<li>eine Niederlassungserlaubnis besitzt,</li>
<li>eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
<ol type="a">
<li>nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 AufenthG: Studium; Sprachkurse; Schulbesuch">§ 16</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 AufenthG: Sonstige Ausbildungszwecke">§ 17</a> des Aufenthaltsgesetzes erteilt,</li>
<li>nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 AufenthG: Besch&auml;ftigung">§ 18 Abs. 2</a> des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,</li>
<li>nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung durch die obersten Landesbeh&ouml;rden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen">§ 23 Abs. 1</a> des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/23a.html" target="_blank" title="&sect; 23a AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung in H&auml;rtef&auml;llen">§§ 23a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung zum vor&uuml;bergehenden Schutz">24</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 AufenthG: Aufenthalt aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden">25 Abs. 3 bis 5</a> des Aufenthaltsgesetzes erteilt</li>
</ol>
<p>		oder</li>
<li>eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
<ol type="a">
<li>sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und</li>
<li>im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.</li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>Auf der Grundlage dieser Vorschrift sprach jetzt der Bundesfinanzhof einem örtlich eingestellten Mitarbeiter einer Botschaft Kindergeld für seine drei Kinder zu, der seit dem 20. Juli 1999 Inhaber eines vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland erteilten &#8220;Protokollausweises für Ortskräfte&#8221; mit der Kennzeichnung &#8220;OK&#8221; (früher sog. &#8220;gelber Ausweis&#8221;) ist.</p>
<p>Bei wortgetreuer Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 2 EStG</a> stünde ihm als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer kein Kindergeld zu, da er in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 2 EStG</a>, sondern nur einen vom AA ausgestellten &#8220;Protokollausweis für Ortskräfte&#8221; besaß.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat indes entschieden, dass ein &#8220;gelber Ausweis&#8221; bei ausländischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und als ständig im Bundesgebiet ansässig behandelt wurden, im Wege der Analogie einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG</a> gleichzustellen sei. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 EStG</a> enthalte eine unbewusste planwidrige Gesetzeslücke, soweit ständig ansässige ausländische Mitglieder des nicht amtlich entsandten Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals von Botschaften wegen der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels beim Kindergeld nicht berücksichtigt würden.</p>
<p>Der gesetzlichen Regelung liege offensichtlich die Vorstellung zugrunde, ein rechtmäßiger Daueraufenthalt erfordere stets einen von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel. Dabei sei aber nicht bedacht worden, dass u.a. die Mitglieder des Personals einer Botschaft als ständig ansässig angesehen wurden und deshalb sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig waren. Aus der Erteilung des &#8220;gelben Ausweises&#8221; ergebe sich, dass sich der Ausweisinhaber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier eine erlaubte Tätigkeit ausübt. Er sei zwar formell kein Titel im Sinne des Ausländergesetzes (AuslG 1990) oder des AufenthG, die durch ihn dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel wirke aber wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung, die für den Anspruch auf Kindergeld Tatbestandswirkung entfalte.</p>
<p>Es widerspräche dem Zweck der Kindergeldregelung und wäre auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich, wenn ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, voraussichtlich auf Dauer in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuer-pflichtig sind, vom Kindergeld ausgeschlossen würden, weil sie für ihren rechtmäßigen Aufenthalt kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof schließt sich in seinem aktuellen Urteil den dargestellten Erwägungen in seinem seinerzeitigen Urteil an, auf dessen Begründung im Einzelnen verwiesen wird. Ihre Anwendung auf den Streitfall führt dazu, dass dem Kläger, der erst nach dem 31. März 1999 seine Tätigkeit im Inland aufgenommen hat, der streitige Kindergeldanspruch (ebenfalls) zusteht.</p>
<p>Nach den am 1. April 1999 in Kraft getretenen, geänderten Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Einreise und den Aufenthalt von nicht entsandten Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals, des dienstlichen Hauspersonals und der privaten Hausangestellten (n.v.) durften im Ausland rekrutierte Personen nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Botschaft war dafür verantwortlich, dass die im Ausland rekrutierten Personen nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Botschaft mit ihrer Familie Deutschland unverzüglich verlassen.</p>
<p>Diese Regelungen unterscheiden sich von den vorangegangen insbesondere dadurch, dass die Botschaft nunmehr dafür verantwortlich ist, dass der Beschäftigte mit seiner Familie Deutschland unverzüglich nach Ende seines Arbeitsverhältnisses wieder verlässt.</p>
<p>Allerdings galt bereits nach der früheren, dem BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 218, 356" target="_blank" title="BFH, 25.07.2007 - III R 55/02">BFHE 218, 356</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2008, 758" target="_blank" title="BFH, 25.07.2007 - III R 55/02">BStBl II 2008, 758</a> zugrunde liegenden Regelung, dass die &#8220;gelben Ausweise&#8221; jeweils auf ein Jahr befristet waren und nicht verlängert oder neu ausgestellt wurden, wenn die Bediensteten ihre Stellung bei der Botschaft verloren hatten. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes endete somit schon seinerzeit die Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung. Die &#8220;ausländerrechtliche Statusentscheidung&#8221; der Erteilung eines &#8220;gelben Ausweises&#8221; galt somit bereits damals nur solange der Beschäftigte bei der betreffenden Botschaft beschäftigt war.</p>
<p>Daraus folgt, dass der Kläger solange er bei der Botschaft beschäftigt war und über einen Protokollausweis verfügte, sich sein &#8220;ausländerrechtlicher Status&#8221; nicht von demjenigen eines vor dem 1. April 1999 Eingereisten unterschied. Die durch den jeweiligen Ausweis dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel wirkt gleichermaßen wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 2 EStG</a> hat zum Ziel, Kindergeld nur solchen ausländischen Staatsangehörigen zukommen zu lassen, die sich rechtmäßig und voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Bei Personen, die nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, muss &#8211;so der III. Senat des Bundesfinanzhofs unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung&#8211; nach Auffassung des Gesetzgebers ein weiteres Indiz hinzukommen, welches einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lasse. Ein solches Indiz sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt sei bei ausländischen Staatsangehörigen auszugehen, deren Aufenthalt in Deutschland erkennbar begrenzt sei, wie z.B. bei denjenigen, die sich nur zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhielten oder bei denen die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf eines Höchstzeitraumes rechtlich ausgeschlossen sei.</p>
<p>Im Streitfall ist ein solches weiteres Indiz, das einen voraussichtlichen dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lässt, gegeben. Der Kläger hat seit Juli 1999 eine Erwerbstätigkeit bei der Botschaft ausgeübt. Es war ungewiss, wann die Tätigkeit endete. Die dem Kläger sowie seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Streitfall erteilten Aufenthaltserlaubnisse zeigen zudem, dass für Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, die sich &#8211;wie der Kläger und seine Familie&#8211; langjährig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besteht.</p>
<p>Der Kläger ist ferner im Inland als ständig ansässig behandelt worden.</p>
<p>Denn er ist seit Juli 1999 &#8211;und damit auch während des Streitzeitraums&#8211; in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert. Wird ein Botschaftsbediensteter hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt, ist auch keine &#8211;dem Bezug von Kindergeld ggf. entgegenstehende&#8211; Befreiung von der Einkommensteuer gegeben.</p>
<p>Nach den neu gefassten, am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird die Beschäftigungsdauer neu eingestellter Ortskräfte auf eine Dauer von maximal fünf Jahren begrenzt und ein Familiennachzug ausgeschlossen.</p>
<p>Ob aufgrund dieser Richtlinien für Botschaftsbedienstete, die nach dem 31. Januar 2010 ihre Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Deutschland aufgenommen haben, eine andere Beurteilung geboten ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden, weil der Kläger seine Tätigkeit bereits im Juli 1999 aufgenommen hat und sein Aufenthalt nach der damaligen Verwaltungspraxis nicht als nur vorübergehend angesehen werden kann.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 9/12" target="_blank" title="BFH, 19.02.2013 - XI R 9/12">XI R 9/12</a></p>

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		<title>Zigarettenschmuggel im Privatfahrzeug &#8211; und die Tabaksteuer</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/zigarettenschmuggel-im-privatfahrzeug-und-die-tabaksteuer-361520</link>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:03:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Schmuggel]]></category>
		<category><![CDATA[Tabaksteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zigarrettenschmuggel]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden, in dem Zeitpunkt, in dem die&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/mindestens-19-zigaretten-38028"     class="wherego_title">Mindestens 19 Zigaretten</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden, in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. </p>
<p>Die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat, lassen sich auch auf § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG übertragen. </p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofss, die zu überdenken der Streitfall keinen Anlass gibt, liegt es auf der Hand, dass der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände hat. Eine Einschränkung hat der Bundesfinanzhof allenfalls in Bezug auf das persönliche Gepäck von Mitreisenden in Betracht gezogen, wobei er in diesem Zusammenhang von in einer Besitzenklave aufbewahrten Sachen ausgegangen ist. </p>
<p>Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall befanden sich die Zigaretten jedoch nicht in den vom Beifahrer mitgeführten persönlichen Behältnissen, sondern in einem in das Fahrzeug eingebauten doppelten Boden. Selbst wenn der Fahrer tatsächlich keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt haben sollte, können diese nicht als im persönlichen Gepäck des Beifahrers befindlich angesehen werden, zumal dieser daran gehindert gewesen wäre, das in das Fahrzeug integrierte Versteck samt den Zigaretten beim Verlassen des Fahrzeugs ohne weiteres zu entfernen.</p>
<p>Somit ist davon auszugehen, dass sich der Besitzwille des Fahrers nicht nur auf sein Fahrzeug, sondern auch auf alle in ihm befindlichen Gegenstände &#8211;einschließlich der im unerkannten Versteck aufbewahrten Zigaretten&#8211; und damit auf eine Gesamtheit von Fahrzeug und Inhalt erstreckt hat. </p>
<p>Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, bezieht sich der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen. Bei dieser Betrachtung besteht kein Grund, zwischen einem LKW und einem zu privaten Zwecken genutzten PKW zu unterscheiden. Denn bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners geht es dem Unionsrecht und auch dem nationalen Verbrauchsteuerrecht darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.</p>
<p>Bundesfinanzhof,  Beschluss vom 25. März 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 232/12" target="_blank" title="BFH, 25.03.2013 - VII B 232/12">VII B 232/12</a></p>

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		<title>Die Finanzgerichte und der Anspruch auf ein faires Verfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:03:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[faires Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt u.a., dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> bestimmt u.a., dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese Bestimmung der EMRK ist, wie der Bundesfinanzhof erneut betont, im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesfinanzhofs kann <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a>, der das verfahrensrechtliche Fairnessgebot regelt, aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden kann.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. März 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 134/12" target="_blank" title="BFH, 18.03.2013 - VII B 134/12">VII B 134/12</a></p>

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		<title>Ein Mehrfamilienhaus zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:02:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baugenehmigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung verletzt keine Nachbarrechte, wenn die erforderlichen Abstandsflächen gewahrt werden und keine erdrückende Wirkung auf die Nachbargrundstücke erfolgt, zumal die Firsthöhe die Nachbarbebauung nur unwesentlich übersteigt. So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages der&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/keine-poller-vor-der-grundstuecksausfahrt-316827"     class="wherego_title">Keine Poller vor der Grundstücksausfahrt</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung verletzt keine Nachbarrechte, wenn die erforderlichen Abstandsflächen gewahrt werden und keine erdrückende Wirkung auf die Nachbargrundstücke erfolgt, zumal die Firsthöhe die Nachbarbebauung nur unwesentlich übersteigt.</p>
<p>So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Mainz-Finthen (Antragsteller) gegen die von der Stadt Mainz erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Das Mehrfamilienhaus füge sich aufgrund seiner Massivität und Kubatur nicht in die durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägte Umgebung ein, machten die Antragsteller im Wesentlichen geltend. Außerdem bringe die zugelassene Zufahrt auf eine stark befahrene Straße Gefahren für die Verkehrssicherheit mit sich.</p>
<p>Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz müsse der Antrag ohne Erfolg bleiben, weil die erteilte Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Das beanstandete Bauvorhaben verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe nicht die hierfür erforderlichen unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. Es wahre die erforderlichen Abstandsflächen und wirke nicht erdrückend auf dieses Grundstück, zumal es hinsichtlich der Firsthöhe die Nachbarbebauung allenfalls unwesentlich übersteige. Nach seiner Kubatur und baulichen Gestaltung bewirke es für das Grundstück der Antragsteller auch nicht das Gefühl des &#8220;Eingemauertseins&#8221; oder einer &#8220;Gefängnishofsituation&#8221;. Die – städtbaulich erwünschte – Nachverdichtung mag den Antragstellern unpassend erscheinen, sei jedoch nicht rücksichtslos. Die von den Antragstellern angeführten Verkehrssicherheitsaspekte begründeten keine nachbarschützende Rechte, auf die sie sich berufen könnten.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. Mai 2013 &#8211; 3 L 191/13.MZ</p>

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		<title>Laserbehandlung gegen übermäßigen Haarwuchs</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alternative Behandlungsmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung, da diese Laserbehandlung eine &#8220;neue Methode&#8221; im Sinne des Krankenversicherungsrechtes ist und mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die auch&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung, da diese Laserbehandlung eine &#8220;neue Methode&#8221; im Sinne des Krankenversicherungsrechtes ist und mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung steht.</p>
<p>Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet, den Anspruch auf eine Laserepilationsbehandlung abgelehnt. Die Klägerin leidet an einem übermäßigen Haarwuchs (Hirsutismus) insbesondere im Gesicht. Sie begehrte von Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung. Die Klägerin trug vor, dass die bisher durchgeführten Krankenbehandlungen nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Haarwuchses geführt hätten. Lediglich die Laserbehandlung wirke dauerhaft. Die Nadelepilation sei wegen der Schmerzhaftigkeit der Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Die beklage Krankenkasse war der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. Die Langzeitnebenwirkungen seien völlig ungeklärt. Der Klägerin könne eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligt werden.</p>
<p>In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass die Klägerin durch die Erkrankung zwar nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sei. Sie habe aber wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses einen Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse. Die Laserbehandlung sei allerdings eine &#8220;neue Methode&#8221; im Sinne des Krankenversicherungsrechtes. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob die begehrte Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung stehe. Diese Behandlungsmethode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könne. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.</p>
<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2012 &#8211; L 1 KR 443/11</p>

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		<title>Koordinationsausschüsse und Fachbeauftragte eines Betriebsrats</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/koordinationsausschuesse-und-fachbeauftragte-eines-betriebsrats-361554</link>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 04:01:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsverfassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln. Koordinierungsausschüsse des Betriebsrats In größeren Betrieben ist der Betriebsrat verpflichtet, gemäß § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 BetrVG: Betriebsausschuss">§§ 27</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BetrVG: &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Aussch&uuml;sse">28 BetrVG</a>) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln.</p>
<h3>Koordinierungsausschüsse des Betriebsrats</h3>
<p>In größeren Betrieben ist der Betriebsrat verpflichtet, gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 BetrVG: Betriebsausschuss">§ 27 BetrVG</a> einen Betriebsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Daneben kann der Betriebsrat gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BetrVG: &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Aussch&uuml;sse">§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG</a> andere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (so genannte Fachausschüsse). Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, &#8220;die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifischen Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten&#8221;. Dabei sind diese Fachausschüsse keine eigenständige Vertretung der Arbeitnehmer, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende, unterstützende Funktion. Ob und welche Arten von Ausschüssen der Betriebsrat bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will, steht im freien Ermessen des Betriebsrats. Deshalb kann der Betriebsrat neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen des Betriebsrats nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 BetrVG: Betriebsausschuss">§§ 27</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BetrVG: &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Aussch&uuml;sse">28 BetrVG</a> durch Betriebsvereinbarung auch die Errichtung anderer, nicht im BetrVG vorgesehener Ausschüsse errichten. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Betriebsrat neben Fachausschüssen, die für bestimmte Themen für den ganzen Betrieb zuständig sind, auch Koordinationsausschüsse, die nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes eine Zuständigkeit besitzen, bildet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen einen so genannten Koordinierungsausschuss gehabt, der sich aus 2 Mitgliedern aller in einer bestimmten Region tätigen Betriebsräte eines Unternehmens zusammengesetzt hat.</p>
<p>Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Kreis der Angelegenheiten, der den Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt, muss sich jedoch im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats darf nur nicht so weit gehen, dass dem Betriebsrat als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse verbleibt.Im Gegensatz zum Betriebsausschluss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Die Größe von Ausschüssen ist einer der Faktoren, die bei der grundsätzlich vorgeschriebenen Wahl der Ausschussmitglieder in Verhältniswahl (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BetrVG: &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Aussch&uuml;sse">§§ 28 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 BetrVG: Betriebsausschuss">27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG</a>) den Erfolg der einzelnen zur Wahl anstehenden Listen beeinflussen kann. Je größer die Ausschüsse sind, umso mehr kommen die Grundsätze der Verhältniswahl zum Tragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Betriebsrats, im Hinblick hierauf die Größe der weiteren Ausschüsse so festzulegen, dass eine bei der Betriebsratswahl erfolgreiche Liste auch bei der Besetzung der weiteren Ausschüsse zum Zuge kommt. Denn einen derartigen Schutz der bei der Betriebsratswahl angetretenen Listen kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Ein solcher Schutz kann auch nicht mit Billigkeitserwägungen begründet werden.</p>
<p>Wenn man die vorstehend genannten Rechtsgrundsätze anwendet, steht für das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg fest, dass gegen die Bildung von Koordinationsausschüssen keine rechtlichen Bedenken durchgreifen. Diesen Koordinationsausschüssen sind ausweislich der Anlage 2 zur RGO in ihrem Zuständigkeitsbereich begrenzte subsidiäre Aufgaben (sofern die Fachausschüsse nicht zuständig sind) übertragen worden. Neben der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben">§ 80 BetrVG</a> sind dies vor allem vorbereitende Aufgaben für den Betriebsausschuss, Personalausschuss und andere Ausschüsse (Empfehlungen und Unterstützung). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller ist mit dieser Aufgabenübertragung kein Eingriff in die Kernkompetenzen des Betriebsrats gegeben. Diese Koordinationsausschüsse werden gemäß Anlage 2 zur RGO auch nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Deshalb sitzen in allen 6 Koordinationsausschüssen auch Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Anzahl der Mitglieder in den Koordinationsausschüssen in der RGO willkürlich so klein bestimmt worden ist, dass nach der Verhältniswahl nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion zum Zuge kommen.</p>
<h3>Fachbeauftragte des Betriebsrats</h3>
<p>Auch gegen die Ernennung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu Fachbeauftragten für bestimmte Themen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats bestehen keine rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Wie oben bereits ausgeführt, steht es im freien Ermessen des Betriebsrats welche Arten von Ausschüssen er bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Daneben kann der Betriebsrat einzelnen Betriebsratsmitgliedern im Einzelfall Aufgaben übertragen. Nur eine generelle Übertragung bestimmter Aufgaben auf einzelne Betriebsratsmitglieder soll zumindest in kleineren Betrieben im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BetrVG: &Uuml;bertragung von Aufgaben auf Aussch&uuml;sse">§ 28 BetrVG</a> (weniger als 101 Arbeitnehmer) nicht zulässig sein. Allerdings darf dadurch der Betriebsrat auch hier sich nicht seiner Pflicht begeben, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verkennt nicht, dass die vom Betriebsrat ernannten Fachbeauftragten mit der Bekanntmachung im Betrieb vorrangige Kontaktpersonen im jeweiligen Bereich zu den Beschäftigten sind. Dies verstößt jedoch nicht gegen die Prinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch in anderen Fragen kann der Betriebsrat die für den Kontakt zu den Beschäftigten zuständigen Betriebsratsmitglieder benennen. So kann und wird der Betriebsrat regelmäßig während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 BetrVG: Sprechstunden">§ 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG</a>). In diesem Zusammenhang entscheidet der Betriebsrat dann, welches oder welche seiner Mitglieder er mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 TaBV 6/12" target="_blank" title="2 TaBV 6/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 TaBV 6/12</a></p>

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		<title>Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche trotz ungeklärter Identität</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:46:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberechtsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsfeststellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die 1993 geborene&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 1993 geborene Klägerin ist armenische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit und Identität. Sie lebt seit 2002 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie im Bundesgebiet geduldet, weil sie außer einer vom Vater der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, die nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere Person ausgestellt worden war, keine Identitätsnachweise erbrachte. Ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde nicht beschieden. </p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden">§ 25a Abs. 1 AufenthG</a> (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) zu erteilen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Ausländerbehörde lediglich  verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden">§ 25a AufenthG</a> zu entscheiden. <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden">§ 25a AufenthG</a> ist zum 1. Juli 2011 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden und dient der Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat seine Entscheidung  damit begründet, dass die Klägerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfülle, da ihre Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt seien und sie ihrer Passpflicht nicht nachkomme. Von diesen Voraussetzungen könne aber im Ermessenswege abgesehen werden. Die Klägerin habe daher nur einen Anspruch, dass die Ausländerbehörde von diesem Ermessen fehlerfreien Gebrauch mache.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begehrt, zurückgewiesen:</p>
<p>Die Klägerin erfüllt zwar die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für ein eigenes, vom aufenthaltsrechtlichen Status der übrigen Familie unabhängiges Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (<a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a AufenthG: Aufenthaltsgew&auml;hrung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden">§ 25a Abs. 1 AufenthG</a>). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht insbesondere kein zwingender Versagungsgrund entgegen, da sie selbst keine falschen Angaben gemacht und nicht über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 AufenthG: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen">§ 5 AufenthG</a>) grundsätzlich Anwendung finden. An deren Einhaltung besteht nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein grundlegendes staatliches Interesse. Sie gelten daher für jeden Aufenthaltstitel, soweit sich aus dem Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber auch bei der Einführung eines Aufenthaltsrechts für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende zurückgegriffen. Eine abweichende Regelung hat er lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts getroffen, solange sich der Betroffene in einer Ausbildung befindet oder studiert. Von den übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen kann deshalb &#8211; abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall &#8211; nur über die für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse geltenden Regelungen im Ermessenswege abgewichen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 AufenthG: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen">§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG</a>). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe zu berücksichtigen. Dabei sind hier sowohl das private Interesse der Klägerin als auch das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Klärung der Identität des Betroffenen vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, abzuwägen. Trotz erfolgreicher Integration der Klägerin hat sich das Ermessen der Ausländerbehörde nicht so weit verdichtet, dass der Klägerin über einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus ein Erteilungsanspruch zusteht.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 C 17.12" target="_blank" title="BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12">1 C 17.12</a></p>

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		<title>Verpflegungsmehraufwand bei unterbrochener Auswärtstätigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:35:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensberater]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Eine&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/regelmaessige-arbeitsstaette-eines-feuerwehrmanns-331609"     class="wherego_title">Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. </p>
<p>Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem Rechtsstreit zur Einkommensteuer 1999. Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.</p>
<p>Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.</p>
<p>Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit ist danach nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Der Kläger habe vielmehr dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpflegungssituation derjenigen an seinem Wohnort anpassen können.</p>
<p>Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liegt nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG</a>). </p>
<p>Der Bundesfinanzhof ist nicht davon überzeugt, dass die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung auf drei Monate bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte verfassungswidrig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Gründe des <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/zeitliche-begrenzung-des-verpflegungsmehraufwands-bei-doppelter-haushaltsfuehrung-323330" title="Zeitliche Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands bei doppelter Haushaltsführung">Urteils vom 8. Juli 2010</a> zu verweisen. Der Bundesfinanzhof schließt sich im vorliegenden Urteil der dort vertretenen Auffassung an, er hat in dieser Entscheidung die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung für verfassungsgemäß erachtet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof vermag keine Gesichtspunkte zu erkennen, die eine abweichende verfassungsrechtliche Würdigung bei der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Dienstreisetätigkeit des Klägers rechtfertigen würden. Der Hinweis auf die bei Dienstreisen typischerweise fehlende Kochgelegenheit ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass der Steuerpflichtige sich auch in solchen Fällen auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen &#8220;Mehr&#8221;-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. So gibt es für das vom Kläger angesprochene Frühstück und das Abendessen im Hotel durchaus preiswertere Alternativen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.</p>
<p>Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Die Gesetzesbestimmung ist bereits nach ihrem Wortlaut erfüllt. Denn der Kläger seit Anfang Oktober 1998 über den Jahreswechsel hinaus noch während des gesamten Streitjahres und damit längerfristig vorübergehend bei der Fa. X und damit in derselben Tätigkeitsstätte als Unternehmensberater beruflich aktiv. Die Dreimonatsfrist war zu Beginn des Streitjahres bereits abgelaufen. Zu rechtlich erheblichen Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit, die zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen würden, ist es nicht gekommen.</p>
<p>Die Auswärtstätigkeit muss nicht gänzlich ununterbrochen beziehungsweise in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden, um die streitige gesetzliche Regelung anwenden zu können.</p>
<p>Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Abzugsbegrenzung kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Dort findet sich die Formulierung &#8220;ununterbrochen&#8221; nicht. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine teleologische Reduktion nicht. Die Abzugsbegrenzung beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass die Steuerpflichtigen nach Ablauf der auf drei Monate typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen verursacht. Der Streitfall lässt keine atypischen Besonderheiten erkennen. Ganz im Gegenteil war es dem Kläger durch die über Monate hinweg fast in jeder Arbeitswoche mehrtägig ausgeübte Tätigkeit in B ohne Weiteres möglich, mit der gewonnenen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auf eine Reduzierung seiner Ernährungsausgaben hinzuwirken und seine auswärtige Verpflegungssituation insgesamt der seines Wohnortes anzupassen.</p>
<p>Dass ihrem Charakter nach vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist sind und nicht jeweils zu einem Neubeginn derselben führen, hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden. Danach liegt noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise vor, wenn der Steuerpflichtige nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs hatte der Bundesfinanzhof keine Bedenken, die typisierende Regelung der damals geltenden LStR heranzuziehen, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und damit die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Das BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 181, 161" target="_blank" title="BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93">BFHE 181, 161</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1997, 95" target="_blank" title="BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93">BStBl II 1997, 95</a> ist zwar zu der früher in Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987 enthaltenen Dreimonatsfrist ergangen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs spricht aber nichts dagegen, die Grundsätze dieser Entscheidung für die Auslegung und Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> zu übertragen. Denn mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes vom 11.10.1995 die Dreimonatsfrist speziell für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen übernommen. Der Bundesfinanzhof folgt damit insbesondere nicht der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach schon jedwede Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, z.B. durch kurzfristige Rückkehr an den Betriebssitz oder kurzfristige Geschäftsreisen zu anderen Tätigkeitsorten, zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt. Diese Auffassung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und würde überdies den praktischen Anwendungsbereich der Norm &#8211;auch und vor allem in Anbetracht der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten&#8211; entgegen dem gesetzlichen Regelungszweck erheblich einschränken.</p>
<p>Zu einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in B ist es im Streitfall nicht gekommen. Neben den zu Hause verbrachten Wochenenden, den &#8220;Heimarbeitstagen&#8221; im Büro und einigen Dienstreisen zu anderen Kunden, die jeweils nur von kurzer Dauer waren, hat das Finanzgericht lediglich eine einmalige Unterbrechung von zwei Wochen festgestellt. Im Übrigen war der Kläger im Zeitraum von Oktober 1998 bis Dezember 1999 in jeder Woche mehrere Tage in B tätig. Bei wertender Betrachtung sieht der Bundesfinanzhof die Arbeiten, die der Kläger bei der Fa. &#8211; X über Monate hinweg verrichtet hat, auch inhaltlich als gleichartig an. Es ging jeweils um Beratungsleistungen. Auf welchen Teil der Unternehmenstätigkeit (Produktion, Absatz, Logistik, EDV usw.) sich die Beratung genau bezog, ist ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger immer wieder aufs Neue mit Beratungsleistungen beauftragt wurde. Dies führte deswegen nicht zu einer rechtlich relevanten Zäsur, weil es nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht auf die zivilrechtliche Auftragslage oder den konkreten Inhalt der geschuldeten Tätigkeit, sondern maßgeblich auf die Ausübung der Arbeit &#8220;an derselben Tätigkeitsstätte&#8221;, also auf die Identität des Arbeitsortes ankommt. Nichts anderes ist gemeint, wenn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dieses Tatbestandsmerkmal gelegentlich mit der Formulierung &#8220;gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit&#8221; umschrieben wird.</p>
<p>Die Auswärtstätigkeit muss auch nicht an allen fünf regelmäßigen Arbeitstagen einer Woche ausgeübt worden sein. Wortlaut und Zweck des Gesetzes gebieten eine solche Betrachtungsweise nicht. Mit der soeben dargestellten Rechtsprechung zu Unterbrechungen des Dreimonatszeitraums ist sie offenkundig nicht zu vereinbaren. Außerdem hat die Rechtsprechung die Abzugsbegrenzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> auch bei einem nur an bestimmten Wochentagen erfolgten Besuch einer auswärtigen Fortbildungseinrichtung angewandt.</p>
<p>Auch die BFH-Urteile in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 212, 64" target="_blank" title="BFH, 16.11.2005 - VI R 12/04">BFHE 212, 64</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2006, 267" target="_blank" title="BFH, 16.11.2005 - VI R 12/04">BStBl II 2006, 267</a> und in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 212, 218" target="_blank" title="BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05">BFHE 212, 218</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2006, 378" target="_blank" title="BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05">BStBl II 2006, 378</a> begründen für den Bundesfinanzhof kein anderes Ergebnis Die beiden Entscheidungen betrafen jeweils die Fahrtätigkeit eines Seemannes. Dass der Bundesfinanzhof jede einzelne Seereise des Schiffes von dessen Auslaufen bis zur Rückkehr in den Heimathafen als dieselbe Auswärtstätigkeit, eine &#8220;neue&#8221; Reise dementsprechend als eine davon unabhängige zweite Auswärtstätigkeit qualifiziert hatte, besagt für die Lösung des Streitfalles nichts. Der Bundesfinanzhof hatte in den genannten Entscheidungen eine konkrete Art von Auswärtstätigkeit rechtlich zu würdigen. Eine andere Form von Auswärtstätigkeit, wie sie vorliegend zur Beurteilung ansteht, muss entsprechend ihrer Eigenart gesondert gewürdigt werden. Der Kläger zieht im Übrigen aus dem Umstand, dass eine Seereise in der Tat ununterbrochen an sieben Tagen jeder Woche bis zur Rückkehr in den Heimathafen andauert, offenbar die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung, dass die Abzugsbegrenzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> nur bei vergleichbar &#8220;unterbrechungslosen&#8221; Auswärtstätigkeiten angewandt werden dürfte. Dies ist aber, wie vorstehend unter II.3.b der Gründe aufgezeigt, nicht zutreffend.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird der Kläger durch die soeben dargelegte Auslegung und Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG</a> nicht in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) verletzt. Der Kläger verkennt bei seinen verfassungsrechtlichen Betrachtungen, dass den von ihm dargestellten Vergleichsrechnungen andere &#8211;hypothetische&#8211; Sachverhalte zugrunde liegen als dem Streitfall. Bereits dieser Unterschied im Sachverhalt rechtfertigt eine unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilung. Falls die Ausführungen der Revision dahin zu verstehen sein sollten, dass mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen einhergehen, ist darauf hinzuweisen, dass mit jeder typisierenden und vereinfachenden Betrachtungsweise Härten einhergehen, die als solche aber noch nicht zu einem Gleichheitsverstoß führen.</p>
<p>Ob es sich bei der Auswärtstätigkeit des Klägers um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt oder um Dienstreisen, kann dahinstehen. Denn bei beiden Formen der Auswärtstätigkeit gilt die Dreimonatsfrist.</p>
<p>Ob der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. April 2005 beanspruchen kann, dass die streitigen Aufwendungen ungeachtet der dargestellten Rechtslage als Betriebsausgaben behandelt werden, kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die in dem BMF-Schreiben aus Vertrauensschutzgründen vorgesehene Übergangsregelung (keine Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit) stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist.</p>
<p>Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank" title="&sect; 74 FGO">§ 74 FGO</a> bis zur Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> bzw. § 227 AO ist aus Rechtsgründen nicht geboten und bei Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch nicht zweckmäßig. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Zwar ist es regelmäßig sinnvoll, den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird. Auch der Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsmaßnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> zulässt, wird als Grundlagenbescheid angesehen. Da indes das Finanzamt im Streitfall über eine Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat und die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit überhaupt vorliegt, noch gar nicht geklärt wurde, würde sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank" title="&sect; 74 FGO">§ 74 FGO</a> erheblich verzögern. Im Übrigen hält es der Bundesfinanzhof für sinnvoll, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird. Nachteile ergeben sich für den Kläger aus dieser Entscheidung nicht, denn die Bestandskraft der Steuerfestsetzung schließt die Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> nicht aus. Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Bundesfinanzhofs gewährt werden, ist der Einkommensteuerbescheid nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/175.html" target="_blank" title="&sect; 175 AO: Aufhebung oder &Auml;nderung von Steuerbescheiden in sonstigen F&auml;llen">§ 175 AO</a> zu ändern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 2013   &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 94/10" target="_blank" title="BFH, 28.02.2013 - III R 94/10">III R 94/10</a></p>

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		<title>Kein Kindergeld für das inhaftierte Kind</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:35:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
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		<description><![CDATA[Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein &#8211;später rechtskräftig verurteiltes&#8211; inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein &#8211;später rechtskräftig verurteiltes&#8211; inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG</a> setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung ist gegeben, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen. </p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 EStG: Kinder">§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG</a> wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.</p>
<p>Der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG</a> (&#8220;ausgebildet wird&#8221;) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis vorläufig beendet ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber infolge Beurlaubung die Rechte und Pflichten ruhen. Denn es tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen.</p>
<p>Im Streitfall bejahte der Bundesfinanzhof, dass die Berufsausbildung des Kindes durch die Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft für den streitbefangenen Zeitraum unterbrochen war. Denn der Sohn der Klägerin hat während dieser Zeit sein begonnenes Studium der Rechtswissenschaften, von dem er sich hatte beurlauben lassen, nicht fortgesetzt.</p>
<p>Dem steht nicht entgegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft für den Anspruch auf Kindergeld als unschädlich angesehen wird. Denn im Streitfall ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben.</p>
<p>Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt, ist im Streitfall nicht einschlägig.</p>
<p>Denn der Bundesfinanzhof hatte in seinem in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFH/NV 2006, 2067" target="_blank" title="BFH, 20.07.2006 - III R 69/04">BFH/NV 2006, 2067</a> zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war.</p>
<p>Demgegenüber hat der Sohn S im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall mit seiner Beteiligung am Drogenhandel eine Straftat begangen, für die es rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFH/NV 2006, 2067" target="_blank" title="BFH, 20.07.2006 - III R 69/04">BFH/NV 2006, 2067</a> befunden hat.</p>
<p>Diese Wertung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, gleichfalls kein Anspruch auf Kindergeld nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> besteht.</p>
<p>Die Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/70.html" target="_blank" title="&sect; 70 EStG: Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes">§ 70 Abs. 2 EStG</a> bejaht der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall ebenfalls:</p>
<p>Nach dieser Vorschrift ist bei einer Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum.</p>
<p>Im Streitfall liegt die Änderung der Verhältnisse in der Unterbrechung der Ausbildung durch die Beurlaubung vom Studium und den Haftantritt des Sohnes der Klägerin.</p>
<p>Da überdies die Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/37.html" target="_blank" title="&sect; 37 AO: Anspr&uuml;che aus dem Steuerschuldverh&auml;ltnis">§ 37 Abs. 2 AO</a> vorliegen, war die Familienkasse berechtigt, das für den streitbefangenen Zeitraum ausbezahlte Kindergeld zurückzufordern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 50/10" target="_blank" title="BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10">XI R 50/10</a></p>

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		<title>Begünstigte Sanierungsaufwendungen aufgrund eines &#8220;obligatorischen&#8221; Erwerbsvertrags</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Baudenkmal]]></category>
		<category><![CDATA[Bauträger]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsaufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsgebiet]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen &#8220;gleichstehenden Rechtsakt&#8221; i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar. Gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen &#8220;gleichstehenden Rechtsakt&#8221; i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 3</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7i.html" target="_blank" title="&sect; 7i EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Baudenkmalen">§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG</a> dar.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG</a> kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Jahr des Abschlusses der fraglichen Maßnahme und in diesen folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1</a> Sätze 1 und 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Eine entsprechende Regelung enthält <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7i.html" target="_blank" title="&sect; 7i EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Baudenkmalen">§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG</a>. Danach setzen die erhöhten Absetzungen grundsätzlich voraus, dass die betroffenen Maßnahmen nach einem obligatorischen Erwerb anfallen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Investition des Steuerpflichtigen in das begünstigte Gebäude dahingehend konkretisiert hat, dass er einen rechtswirksamen obligatorischen Erwerbsvertrag abgeschlossen hat. Die Alternative des gleichstehenden Rechtsakts muss einen entsprechenden Konkretisierungsgrad erreichen.</p>
<p>Mit einem obligatorischen Erwerbsvertrag wird zum einen eine beidseitige Bindung von Voreigentümer und Erwerber definiert, zum anderen &#8211;notariell beurkundet&#8211; ein objektiv eindeutiger Zeitpunkt hierfür festgelegt. Da nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG</a> &#8220;obligatorischer Erwerbsvertrag&#8221; und &#8220;gleichstehender Rechtsakt&#8221; gleichwertige alternative Begünstigungsvoraussetzungen darstellen, sind an den gleichstehenden Rechtsakt hinsichtlich seiner Rechtsbindung und der Rechtsklarheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an den obligatorischen Erwerbsvertrag.</p>
<p>Der Begriff des obligatorischen Erwerbsvertrags umfasst insbesondere Kauf oder Tausch eines bebauten Grundstücks; maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche Erwerbsverpflichtung, von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann. Parallel hierzu sind gleichstehende Rechtsakte insbesondere der Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme, der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft, nicht aber ein unwiderrufliches notarielles Kaufangebot. Denn ein solches begründet weder eine beidseitige Verpflichtung noch definiert es einen konkreten Erwerbszeitpunkt.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen stellt das im Streitfall zu beurteilende Vertragsangebot vom 10.07.2003 keinen gleichstehenden Rechtsakt i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7i.html" target="_blank" title="&sect; 7i EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Baudenkmalen">§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG</a> dar; daran ändert auch seine befristete Unwiderruflichkeit nichts. Es kommt jedenfalls dann nicht darauf an, wie lange das Angebot bindend war, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; das Angebot erst nach Ablauf der Bindungsfrist (am 11.11.2003) angenommen wurde. Daher konnten erst für Maßnahmen nach Annahme des Vertragsangebots begünstigte Sanierungsaufwendungen anfallen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Februar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 32/12" target="_blank" title="BFH, 19.02.2013 - IX R 32/12">IX R 32/12</a></p>

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		<title>Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:34:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserversorgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor. Das Passivierungsverbot des §&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.</p>
<p>Das Passivierungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 2a EStG</a> 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen (nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) des Schuldners bezieht. An einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Schuldners bestehen bei einer Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode keine begründeten Zweifel, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 KStG: Ermittlung des Einkommens">§ 8 Abs. 1 KStG</a> 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 hat der Unternehmer in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs &#8220;Vorschriften für alle Kaufleute&#8221; der <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 HGB: Buchf&uuml;hrungspflicht">§§ 238 ff. HGB</a>.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 HGB: R&uuml;ckstellungen">§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB</a> sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entweder </p>
<ol>
<li>das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder</li>
<li>die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer &#8211;ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen&#8211; Verbindlichkeit.</li>
</ol>
<p>Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.</p>
<p>Nach diesen Maßgaben war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall eine Kostenüberdeckung einkommensmindernd anzusetzen:</p>
<p>Der Kläger unterfällt nach den landesrechtlichen Vorgaben mit seiner Preiskalkulation der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Damit ist er gehalten, auf der Grundlage des sog. Kostendeckungsprinzips zu kalkulieren und eine sog. Kostenüberdeckung auszugleichen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG). Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, die für wirtschaftliche Unternehmen i.S. von § 97 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18.03.2003 (SächsGemO) das Erwirtschaften angemessener Gewinne ermöglicht und insoweit eine Ausgleichspflicht einschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SächsKAG), ist nicht anwendbar. Denn wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind nicht Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (s. § 97 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO), was wiederum bei der Wasserversorgung zutrifft (§ 57 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 18.10.2004).</p>
<p>§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG begründet allerdings keine Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen Kalkulationsperiode auf Herausgabe des der Kostenüberdeckung entsprechenden anteiligen Entgelts.</p>
<p>Die Gegenansicht kann dazu nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Bundesgerichtshof zur Erzielung von sog. Mehrerlösen an Netzentgelten bei einer kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern zwischen erstmaligem Genehmigungsantrag und Genehmigung nach Maßgabe des § 23a Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) entschieden hat, dass ein Mehrerlös vom Netzbetreiber nicht behalten werden darf, weil dieser Erlös &#8220;rechtsgrundlos&#8221; erzielt worden ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass insoweit eine Verpflichtung des Netzbetreibers besteht, den Mehrerlös (jedenfalls) periodenübergreifend auszugleichen. Daraus lässt sich aber im Streitfall eine (Außen-)Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen Abrechnungsperiode nicht ableiten. Denn ungeachtet der spezifischen Sachumstände der jeweiligen Regelungslage hat der BGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung auf Ausgleichung des Mehrerlöses zugleich darauf verwiesen, dass eine (Einzel-)Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ausgeschlossen ist.</p>
<p>Eine (Außen-)Verpflichtung gegenüber den Kunden der jeweiligen Kalkulationsperiode folgt auch nicht auf gebührenrechtlicher Grundlage aus dem Umstand, dass in der jeweiligen Kalkulationsperiode tatsächlich eine Kostenüberdeckung erzielt wurde. Das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG), das ein Kostenüberdeckungsverbot für solche Unternehmen statuiert, die nicht als wirtschaftliches Unternehmen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG qualifiziert sind (s.a. § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SächsKAG), ist dann nicht verletzt, wenn die Kostenüberdeckung auf einer Abweichung des tatsächlichen Geschäftsablaufs von der der Preisfindung zugrunde liegenden Prognose beruht. Denn Kostenüberdeckungen entstehen, wenn im tatsächlichen Betriebsverlauf die Kosten geringer und/oder die prognostizierten Erlöse (z.B. infolge erhöhter Absatzmengen) höher sind als die in der Prognosekalkulation dafür angesetzten Beträge. Die Kostenüberdeckung &#8220;als solche&#8221; ist daher, was mittelbar auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SächsKAG folgt, kein ausreichender Grund, den Beschluss der Preiskalkulation (insoweit) als rechtswidrig anzusehen.</p>
<p>Es bestand aber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Klägers kraft öffentlichen Rechts aus der verbindlichen Anweisung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG, die Kostenüberdeckung &#8220;auszugleichen&#8221;.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Bildung einer Rückstellung für eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen begründete Verpflichtung voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums abzielen. Diese Voraussetzungen werden im Regelfall bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen. Einer solchen Umsetzung bedarf es allerdings nicht, wenn ein entsprechend konkreter Gesetzesbefehl vorliegt. Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellbarkeit einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann.</p>
<p>Im Streitfall war die Verbindlichkeit des Klägers nach diesen Maßgaben hinreichend konkretisiert und zugleich mit einer auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzielenden Verpflichtung verbunden.</p>
<p>§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG verpflichtet den Kläger, Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode ergeben haben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Insoweit ergibt sich je nach dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnis der jeweiligen Abrechnungsjahre eine durch dieses Ergebnis veranlasste Ausgleichspflicht (im Streitfall: zum 31.12.2006), der sich der Kläger als Körperschaft öffentlichen Rechts mit einem entsprechenden Beschluss fügen muss. Da ein Beschluss für die Folgeperiode, der die Rückgabe der Überdeckungen nicht vorsieht, rechtswidrig wäre, kann sich der Kläger dieser Verpflichtung nicht entziehen. Es liegt damit entgegen der Ansicht des Finanzamt nicht nur eine bloß kalkulatorische Anweisung vor, die Kostenüberdeckung auszugleichen. Vielmehr ist mit der Revision insbesondere auf Klagemöglichkeiten einzelner Abnehmer gegen eine der Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG nicht entsprechende Kalkulation der Folgeperiode hinzuweisen, darüber hinaus auf die aufsichtsbehördliche Kontrolle der (Folge-)Kalkulation und die bei einem Verstoß in Aussicht stehenden Sanktionen der Aufsichtsbehörde, nicht zuletzt auch eine (subsidiäre) Amtshaftung der für die Mitglieder des Klägers handelnden Amtsträger. Diese Sachumstände belegen zugleich, dass der Kläger nicht damit rechnen kann, aus seiner Ausgleichsverpflichtung nicht in Anspruch genommen zu werden.</p>
<p>Der Rückstellungsbildung steht nicht entgegen, dass infolge einer Verrechnung der Kostenüberdeckung in der Preiskalkulation der nachfolgenden Periode in jener nicht der Aufwand des Klägers erhöht, sondern seine Einnahmen vermindert werden. Denn die Verbindlichkeitsrückstellung soll, wie der BFH entschieden hat, im Interesse eines periodengerechten Gewinnausweises gewährleisten, dass am Bilanzstichtag verursachte potentiell gewinnmindernde Faktoren in der Bilanz berücksichtigt werden. Dabei kann es für die Rückstellungsfähigkeit keinen Unterschied machen, ob die spätere Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu einer Erhöhung des Aufwands oder zu einer Verminderung der Einnahmen führt. In beiden Fällen ist am Bilanzstichtag von einer Minderung des Ergebnisses auszugehen, so dass es im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal sachgerecht ist, in beiden Fällen die Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung übereinstimmend zu beantworten. Daran ist festzuhalten.</p>
<p>Die Ausgleichsverpflichtung des Klägers ist entgegen der Ansicht des Finanzamt nicht als Gegenstand einer Verrechnungsverpflichtung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (als sog. schwebendes Geschäft i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 4a EStG</a> 2002) zu qualifizieren und damit wegen fehlenden Erfüllungsrückstands ausgeschlossen. Auch wenn, wie das Finanzamt vorträgt, die Verrechnung voraussichtlich überwiegend &#8220;Alt-Kunden&#8221; zugutekommt, ist die Ausgleichsverpflichtung nicht in das konkrete Schuldverhältnis, das der Wasserversorgung mit dem einzelnen Kunden zugrunde liegt, einbezogen. Der Ausgleich im Rahmen der Preiskalkulation der Folgeperiode erfolgt unabhängig von einem Fortbestand des Schuldverhältnisses und begünstigt alle Abnehmer der Folgeperiode, unabhängig davon, inwieweit sie durch Entgeltzahlungen der Vorperiode zu der Kostenüberdeckung wirtschaftlich beigetragen haben. Im Übrigen begründet die Ausgleichsverpflichtung kein eigenständiges schwebendes Geschäft.</p>
<p>Dem einkommensmindernden Ansatz der Kostenüberdeckung steht <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 2a EStG</a> 2002 nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Regelung für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber der Normzweck der einschränkenden Regelung im Streitfall nicht erfüllt, da der Kläger infolge der Kostenüberdeckung einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung seines Vermögens ausgesetzt ist.</p>
<p>Schon vor der Einführung des Abs. 2a in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 EStG</a> 1997 durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22.12.1999 ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen. Anlass für die gesetzliche Regelung waren dabei BFH, Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen sollte, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhänge, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften bestehe. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 2a EStG</a> sollte auch für diese Verbindlichkeiten ein Passivierungsverbot festschreiben. Ein Passivierungsverbot kommt seitdem allgemein in Betracht, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges, nicht aber auf vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt.</p>
<p>Die aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG abzuleitende Pflicht, eine Kostenüberdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre durch eine zukünftig wirkende Gebührenermäßigung auszugleichen, wird vom Regelungswortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 2a EStG</a> 2002 erfasst. Der Wortlaut belässt nicht die Möglichkeit, den sachlichen Anwendungsbereich der Norm auf den in der Entwurfsbegründung angeführten Fall einer vorherigen Vermögenszuwendung durch den Gläubiger (bedingt rückzahlbare Vermögenszuwendung) zu beschränken.</p>
<p>Jedoch liegt nach den konkreten Umständen des Streitfalls gleichwohl eine die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 2a EStG</a> 2002 ausschließende Belastung des gegenwärtigen Vermögens vor. Die (für den Kläger) unausweichliche Pflicht zur Gebührenermäßigung in der folgenden Kalkulationsperiode ist ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine bloße Modalität der Erfüllung der unbedingt und uneingeschränkt bestehenden Schuld. Denn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen/Gewinne erwirtschaftet, wird aus der Sicht des Bilanzstichtags mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten, wodurch die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird. Somit bestehen an einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Klägers als Schuldner, die auch ein gedachter Erwerber bei einer Kaufpreisbemessung berücksichtigt hätte, keine begründeten Zweifel.</p>
<p>Ob die Verpflichtung des Klägers nur zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode (im Streitfall: zum 31.12.2006) zu berücksichtigen ist, oder &#8211;wie es der Kläger begehrt&#8211; auf der Grundlage der Nachkalkulationen mit den entsprechenden Teilbeträgen in den einzelnen Streitjahren, kann im hier anhängigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Denn die Auslegung des dem Landesrecht entnommenen Begriffs der &#8220;Kostenüberdeckung&#8221; ist dem Bundesfinanzhof verwehrt. Insoweit handelt es sich um nichtrevisibles (s. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank" title="&sect; 118 FGO">§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO</a>) Landesrecht. Vom Finanzgericht ist insoweit aufzuklären und festzustellen, ob eine Kostenüberdeckung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG erst mit dem Ablauf der betreffenden Kalkulationsperiode (hier: zum 31.12.2006) und auf der Grundlage einer entsprechenden Gesamtabrechnung (unter Ausgleich von jahresbezogenen Überschüssen und Fehlbeträgen) festgestellt werden kann, oder ob die in den jeweiligen Abrechnungsperioden (Streitjahre 2003 bis 2006) als Folge der konkreten Geschäftstätigkeit des Klägers in diesen Jahren tatsächlich erzielten Überdeckungen als Teilbeträge der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit später entstehenden Verpflichtung (und damit als Rückstellungen) bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Darüber hinaus kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob der Ansatz der Rückstellung der Höhe nach mit den dem Revisionsantrag zugrunde liegenden Werten (&#8220;inkl. Verzinsung&#8221;) zu erfolgen hat. Denn das Finanzgericht hat &#8211;von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht&#8211; keine Ermittlungen zur Höhe der in den einzelnen Streitjahren erwirtschafteten Teilkostenüberdeckungen bzw. der (Gesamt-)Kostenüberdeckung getroffen; es hat auch nicht ermittelt, ob die Kostenüberdeckung nach dem einschlägigen landesspezifischen Gebührenrecht verzinslich ist, was mit Blick auf eine etwaige Abzinsung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 Buchst. e</a> i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002) entscheidungserheblich ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Februar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 62/11" target="_blank" title="BFH, 06.02.2013 - I R 62/11">I R 62/11</a></p>

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		<title>Überlange Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:34:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[überlange Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein Finanzgericht in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang &#8211;abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger&#8211; nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen. War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig,&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Finanzgericht in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang &#8211;abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger&#8211; nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen.</p>
<p>War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig, d.h. bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers erkennbar unbegründet, hatte das verzögerte Verfahren für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall genügt für die erforderliche Wiedergutmachung die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch das Entschädigungsgericht; der Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bedarf es nicht.</p>
<p>Das Entschädigungsgericht kann eine Verfahrensverzögerung auch dann feststellen, wenn eine Verzögerungsrüge gar nicht oder &#8211;in den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG&#8211; nicht unverzüglich erhoben worden ist.</p>
<p>Hat der Kläger die Zuerkennung einer Geldentschädigung beantragt, beschränkt sich das Entschädigungsgericht aber auf die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, ist dem Beklagten gleichwohl der weitaus überwiegende Teil (75 %) der Kosten des Entschädigungsklageverfahrens aufzuerlegen, wenn tatsächlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung gegeben ist, deren Größenordnung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat, und der Kläger die Höhe seiner Entschädigungsforderung auf den gesetzlichen Regelbetrag des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG</a> beschränkt hat.</p>
<p>Eine Entschädigungsklage wegen der Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist gegen das Bundesland zu richten, gegen dessen Verwaltungshandeln sich der spätere Entschädigungskläger in dem von ihm eingeleiteten finanzgerichtlichen Verfahren gewandt hat. Die Anordnung, dass das beklagte Bundesland in Entschädigungsklageverfahren durch den Präsidenten des Finanzgerichts vertreten wird, bedarf keiner Regelung durch ein Gesetz.</p>
<p>Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 GVG</a>). Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist in erster und letzter Instanz der Bundesfinanzhof zuständig.</p>
<p>Jetzt stellte der Bundesfinanzhof in seiner ersten Sachentscheidung hierzu fest, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg unangemessen lang war. Die Feststellung fiel allerdings insoweit leicht, weil der Bundesfinanzhof eine Möglichkeit fand, es bei der Feststellung der überlangen Verfahrensdauer zu belassen und gleichzeitig trotzdem die beantragte Geldentschädigung abzulehnen:</p>
<p>Das &#8211; nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs eher einfach gelagerte &#8211; Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben.</p>
<p>Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der Bundesfinanzhof auf die Feststellung beschränken, dass die Verfahrensverzögerung durch das Finanzgericht sich &#8220;in der Nähe&#8221; des vom Kläger genannten Zeitraums von vier Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der Bundesfinanzhof noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem Finanzgericht in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich für den Bundesfinanzhof zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war. Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, statt der begehrten Geldentschädigung Wiedergutmachung im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#richtiger-beklagter-beim-finanzgericht-berlin-brandenburg">Richtiger Beklagter beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg</a></li><li><a href="#vertretung-des-landes-berlin-durch-den-finanzgerichts-berlin-brandenburg">Vertretung des Landes Berlin durch den Finanzgerichts Berlin-Brandenburg</a></li><li><a href="#unangemessene-verfahrensverzgerung">Unangemessene Verfahrensverzögerung</a></li><li><a href="#kurzfristiges-verfahrensende-nach-erhebung-der-verzgerungsrge">Kurzfristiges Verfahrensende nach Erhebung der Verzögerungsrüge</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#rechtsmibruchliche-entschdigungsklage">Rechtsmißbräuchliche Entschädigungsklage</a></li><li><a href="#kein-entschdigungsanspruch-trotz-feststellung-der-berlangen-verfahrensdauer">Kein Entschädigungsanspruch trotz Feststellung der überlangen Verfahrensdauer</a></li><li><a href="#unverzglich-erhobene-verzgerungsrge">Unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge?</a></li><li><a href="#verfahrenskosten">Verfahrenskosten</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="richtiger-beklagter-beim-finanzgericht-berlin-brandenburg" id="richtiger-beklagter-beim-finanzgericht-berlin-brandenburg">Richtiger Beklagter beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Der Kläger hat mit dem Land Berlin den richtigen Beklagten bezeichnet.</p>
<p>Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/200.html" target="_blank" title="&sect; 200 GVG">§ 200 Satz 1 GVG</a>. Danach haftet das Land für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind. Da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26.04.2004 &#8211;Staatsvertrag&#8211; ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/200.html" target="_blank" title="&sect; 200 GVG">§ 200 Satz 1 GVG</a> unmittelbar noch keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs üben die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das Ausgangsverfahren stammt. Der Bundesfinanzhof verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006, denen er sich anschließt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dabei insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit gestützt. Demgegenüber hat er denjenigen Einzelregelungen im Staatsvertrag, die an das Sitzprinzip anknüpfen, keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Dieser Auffassung ist auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Beiden Beschlüssen lagen jeweils Verfahren aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.</p>
<p>In Übereinstimmung damit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Richters am früheren Finanzgericht Berlin, der sich unmittelbar gegen den Staatsvertrag gewandt hatte, ausgeführt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sei ein Gericht, &#8220;welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört&#8221;. Die richterliche Tätigkeit an einem länderübergreifenden Gericht stelle sich als &#8220;Ausübung der Rechtsprechung für die an dem Gericht beteiligten Länder dar&#8221;. Damit hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Anwendung des reinen Sitzprinzips &#8211;maßgeblich wäre danach stets der Sitz des gemeinsamen Finanzgerichts im Land Brandenburg&#8211; abgelehnt.</p>
<p>Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin, da eine Berliner Finanzbehörde den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, der zu der vom Kläger vor dem damals noch bestehenden Finanzgericht Berlin erhobenen Verpflichtungsklage geführt hat. Auch soweit ab dem 1. Januar 2007 das Finanzgericht Berlin-Brandenburg an die Stelle des Finanzgericht Berlin getreten ist, übte es im Ausgangsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.</p>
<h3 name="vertretung-des-landes-berlin-durch-den-finanzgerichts-berlin-brandenburg" id="vertretung-des-landes-berlin-durch-den-finanzgerichts-berlin-brandenburg">Vertretung des Landes Berlin durch den Finanzgerichts Berlin-Brandenburg<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten des Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich.</p>
<p>Organisationsregelungen innerhalb eines Ressorts werden traditionell nicht dem zwingenden Gesetzesvorbehalt unterstellt. Die Exekutive hat hier eine eigene Organisationsgewalt.</p>
<p>Diese Organisationsgewalt unterliegt aber in doppelter Hinsicht Begrenzungen.</p>
<p>Zum einen darf der Parlamentsgesetzgeber hierauf jederzeit Zugriff nehmen und ausdrückliche gesetzliche Organisationsregelungen treffen. Solange indes derartige Spezialregelungen nicht existieren, bleibt es bei der Organisationsgewalt der Exekutive.</p>
<p>Zum anderen verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den Parlamentsgesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser &#8220;Wesentlichkeitsvorbehalt&#8221; gilt zwar vor allem für den Bereich der Grundrechtsausübung, erfasst darüber hinaus aber auch andere für das Gemeinwesen grundlegende Entscheidungen. Danach fallen Organisationsentscheidungen dann unter den Gesetzesvorbehalt, wenn sie wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte oder anderer tragender Verfassungsprinzipien (z.B. Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Sicherung einer eigenständigen und unabhängigen rechtsprechenden Gewalt) oder die Wahrnehmung der Staatsleitung sind.</p>
<p>Für die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der organisationsrechtlichen Zuständigkeit für die Vertretung des Landes in Entschädigungsklageverfahren sind landes- oder bundesgesetzliche Regelungen nicht ersichtlich. <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/200.html" target="_blank" title="&sect; 200 GVG">§ 200 Satz 1 GVG</a> bestimmt lediglich, wer in Entschädigungsfällen der richtige Beklagte ist (das Bundesland). Zu der Vertretung innerhalb des Bundeslandes enthält das GVG keine Regelungen, was in einem Bundesgesetz auch nicht möglich wäre.</p>
<p>Die in der Vertretungsanordnung getroffene Organisationsregelung enthält auch keine Entscheidung, die so wesentlich wäre, dass sie vom Gesetzgeber hätte getroffen werden müssen. Sie berührt weder die Verwirklichung der Grundrechte noch anderer tragender Verfassungsprinzipien oder die Wahrnehmung der Staatsleitung. Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass der Finanzgericht-Präsident in Entschädigungsklageverfahren lediglich Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, nicht aber entscheidungsbefugt ist.</p>
<h3 name="unangemessene-verfahrensverzgerung" id="unangemessene-verfahrensverzgerung">Unangemessene Verfahrensverzögerung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Das finanzgerichtliche Verfahren ist unangemessen verzögert worden. Diese &#8211;auf den konkreten Streitfall bezogene&#8211; Würdigung ist möglich, ohne dass der Bundesfinanzhof bereits den vorliegenden Einzelfall zum Anlass nehmen müsste, allgemeine Leitlinien für die vom Rechtsschutzsuchenden im Regelfall noch hinzunehmende Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu entwickeln.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG</a> richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.</p>
<p>Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Entschädigungsklägers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen ist.</p>
<p>Auch das Bundesverfassungsgericht geht von vergleichbaren Kriterien aus. Danach lässt sich nicht generell festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien (Beteiligten), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich allerdings die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass bei einem Instanzgericht jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Vor dem Bundesverfassungsgericht selbst kann mit Rücksicht auf den abweichenden Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a BVerfGG">§ 97a BVerfGG</a> einerseits und <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 GVG</a> andererseits) sowie die besonderen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts eine längere Verfahrenslaufzeit hinzunehmen sein, insbesondere wenn ein Pilotverfahren ausgewählt wird und entsprechende Parallelverfahren vorerst zurückgestellt werden.</p>
<p>Diese vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien sind nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes &#8211;bei dem es sich um eine Reaktion auf die häufigen Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte handelt&#8211; zum Ausdruck kommt, auch der Prüfung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 GVG</a> zugrunde zu legen.</p>
<p>Da im Ausgangsverfahren der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 2. Juni 2006 endete, war das erstmalig am 17. Februar 2010 erkennbare Tätigwerden des Finanzgericht (Aktenanforderung) erheblich zu spät. Geht man mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass &#8220;jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten&#8221; den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, das Gericht also im Regelfall nach etwa 24 bis 30 Monaten tätig werden muss, hätte das Finanzgericht das Ausgangsverfahren im ersten Halbjahr 2008 zumindest in die Richtung einer Entscheidung vorantreiben müssen.</p>
<p>Der Staat kann sich zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen. Deshalb ist die Zusammenlegung der Finanzgerichte Berlin und Brandenburg zum 1. Januar 2007 bereits dem Grunde nach kein Umstand, der vom Kläger zu vertreten wäre und eine Verlängerung der noch als angemessen anzusehenden Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Danach kann der BFH offenlassen, ob der Beklagte sein Vorbringen, der Umzug des Finanzgericht Berlin nach Cottbus habe zu einer zehnmonatigen Unterbrechung der Arbeitsfähigkeit des vormaligen Finanzgericht Berlin und des späteren Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführt, hinreichend substantiiert hat.</p>
<p>Dem Kläger ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Gründe für die eingetretene Verzögerung der Umstand zuzurechnen, dass er es unterlassen hat, auf die Anfrage des Finanzgericht vom 01. März 2010 zu reagieren. Nicht beizupflichten ist jedoch dem Beklagten darin, dass die unterbliebene Reaktion des Klägers das Finanzgericht für das gesamte Jahr 2010 von der Pflicht zur weiteren Förderung des Verfahrens befreit hat. Das Schweigen des Klägers auf die Anfrage hätte für das Gericht angesichts der bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Verzögerung des Verfahrens vielmehr entweder Anlass sein müssen, den Kläger an die ausstehende Antwort zu erinnern, oder dem Finanzgericht die Möglichkeit eröffnet, ohne Berücksichtigung der betroffenen Akten &#8211;und ggf. unter Anwendung eines reduzierten Beweismaßes zu Lasten des insoweit nicht an der Sachaufklärung mitwirkenden Klägers&#8211; zu entscheiden. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich &#8211;wie oben dargelegt&#8211; die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Gleichwohl ist das Finanzgericht erst wieder am 18. Januar 2012 tätig geworden.</p>
<p>Danach bewegt sich die dem Beklagten zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens jedenfalls in der Nähe des vom Kläger seiner Entschädigungsforderung zugrunde gelegten Zeitraums von vier Jahren, ohne dass der Bundesfinanzhof &#8211;der sich auf den Ausspruch einer Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beschränkt &#8212; im Streitfall nähere Festlegungen treffen müsste.</p>
<h3 name="kurzfristiges-verfahrensende-nach-erhebung-der-verzgerungsrge" id="kurzfristiges-verfahrensende-nach-erhebung-der-verzgerungsrge">Kurzfristiges Verfahrensende nach Erhebung der Verzögerungsrüge<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ein auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 GVG</a> gestützter Feststellungs- oder Entschädigungsanspruch des Klägers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzgericht das Ausgangsverfahren kurzfristig nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 14. Februar 2012 zu Ende geführt hat.</p>
<p>Die gegenteilige vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung kann jedenfalls in Fällen, die &#8211;wie vorliegend&#8211; eine Verzögerung betreffen, die bereits vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingetreten ist, nicht zutreffend sein. Denn schon vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> verpflichtet, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. Ferner musste die Bundesrepublik Deutschland gewährleisten, dass für Fälle der Verletzung des genannten Anspruchs eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stand (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/13.html" target="_blank" title="Art. 13 MRK: Recht auf wirksame Beschwerde">Art. 13 EMRK</a>). Würde nun eine vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingetretene Verzögerung dadurch rückwirkend &#8220;geheilt&#8221;, dass das Gericht das Verfahren kurzfristig nach einer &#8211;erstmals ab dem Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt möglichen&#8211; Verzögerungsrüge beendet, stünde dem Betroffenen hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung weder ein wirksamer Rechtsbehelf noch ein Entschädigungsanspruch zu. Dies wäre mit den aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach festgestellten Pflichten Deutschlands unvereinbar.</p>
<p>Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht ausgeführt: &#8220;Es versteht sich, dass in Ländern, in denen eine Konventionsverletzung wegen der Dauer des Verfahrens schon eingetreten ist, ein nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf, so wünschenswert er für die Zukunft ist, zur Wiedergutmachung nicht ausreicht, wenn das Verfahren offensichtlich schon übermäßig lang gedauert hat.&#8221; In diesem Sinne ist die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr geschaffene Verzögerungsrüge ein &#8220;nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf&#8221;, der allein aber zur Wiedergutmachung einer in der Vergangenheit liegenden Verzögerung nicht ausreichen kann, wenn der neue Rechtsbehelf in der Vergangenheit noch gar nicht zur Verfügung stand.</p>
<p>In seinen Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ergangen sind, verweist der EGMR die Beschwerdeführer auch in solchen Verfahren, die bei ihm bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, auf den nationalen Rechtsbehelf der Entschädigungsklage. Er führt aber zugleich aus, dass er diese Position in Zukunft überprüfen werde, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängig sei, im Hinblick auf das ÜberlVfRSchG eine konsistente und den Erfordernissen der EMRK entsprechende Rechtsprechung zu etablieren. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof bei der Auslegung der durch das ÜberlVfRSchG in das deutsche Recht aufgenommenen Normen auch die Erfordernisse eines effektiven Menschenrechtsschutzes zu berücksichtigen. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn eine bereits eingetretene Verzögerung durch nachträgliches staatliches Handeln ohne Zuerkennung einer Wiedergutmachung ungeschehen gemacht werden könnte.</p>
<h3 name="rechtsmibruchliche-entschdigungsklage" id="rechtsmibruchliche-entschdigungsklage">Rechtsmißbräuchliche Entschädigungsklage<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Erhebung der Entschädigungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.</p>
<p>Der Beklagte meint insoweit, der Kläger habe die Verzögerungsrüge angesichts des drohenden Prozessverlusts im Ausgangsverfahren als Druckmittel einsetzen wollen, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erreichen. Da dies nicht gelungen sei, sei die spätere Erhebung der Entschädigungsklage als &#8220;Trotzreaktion&#8221; anzusehen, die rechtlich unbeachtlich sei.</p>
<p>Dem ist nicht beizupflichten. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Prozesshandlungen im Interesse der erforderlichen Rechtsklarheit bedingungsfeindlich. Grund hierfür ist das im gerichtlichen Verfahren in besonderer Weise bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit. Daraus folgt aber zugleich, dass auch eine Motivforschung in Bezug auf Prozesshandlungen &#8211;insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Erhebung einer Klage&#8211; ausscheidet.</p>
<h3 name="kein-entschdigungsanspruch-trotz-feststellung-der-berlangen-verfahrensdauer" id="kein-entschdigungsanspruch-trotz-feststellung-der-berlangen-verfahrensdauer">Kein Entschädigungsanspruch trotz Feststellung der überlangen Verfahrensdauer<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung; ein Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger nicht zu.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG</a> wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dies beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichshofs für Menschenrechte, der &#8220;eine starke, aber widerlegbare Vermutung&#8221; dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat.</p>
<p>Vorliegend ist diese gesetzliche Vermutung weder durch das Vorbringen des beklagten Land noch durch den sonstigen Akteninhalt widerlegt.</p>
<p>Ist die Vermutungsregel &#8211;wie hier&#8211; nicht widerlegt, ordnet <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG</a> hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Erleiden eines solchen Nichtvermögensnachteils an, dass eine Geldentschädigung &#8220;nur beansprucht werden [kann], soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist&#8221;. Die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht ist im Gesetz ausdrücklich als eine der Möglichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten (<a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG</a>).</p>
<p>Für das Verhältnis zwischen den Rechtsfolgen &#8220;Geldentschädigung&#8221; einerseits und &#8220;Feststellungsausspruch&#8221; andererseits gilt danach weder ein Vorrang der Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregel. Damit ist jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen, ob Wiedergutmachung durch einen bloßen Feststellungsausspruch möglich ist.</p>
<p>Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein Feststellungsausspruch müsse sich auf diejenigen Ausnahmefälle beschränken, in denen sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe, vermag der Bundesfinanzhof dem nicht zu folgen. Das von dieser Auffassung als Beleg angeführte EGMR-Urteil &#8220;Corigliano&#8221; enthält zwar einen bloßen Feststellungsausspruch. Allerdings lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen, dass dieser Ausspruch auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des dortigen Beschwerdeführers beruht. Vielmehr führt der EGMR aus, bereits durch die Feststellung der Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> sei eine hinreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden bewirkt worden. Das darüber hinaus angeführte EGMR-Urteil &#8220;M.O./Deutschland&#8221; ist als Beleg für die Gegenauffassung schon deshalb ungeeignet, weil dem dortigen Beschwerdeführer &#8211;eine Person, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt war&#8211; durch die überlange Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen Öffentlichkeitswirkung unstreitig ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden war.</p>
<p>Nach den Gesetzesmaterialien soll ein derartiger Feststellungsausspruch beispielsweise in Verfahren ausreichen, die für &#8220;einen Verfahrensbeteiligten&#8221; (gemeint kann indes nur der Entschädigungskläger sein, nicht aber dessen Gegner im Ausgangsverfahren) keine besondere Bedeutung hatten, in denen ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder der Beklagte darlegt, dass der Entschädigungskläger &#8211;abgesehen von der Überlänge des Verfahrens als solcher&#8211; keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat.</p>
<p>Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage bietet der Streitfall keine Veranlassung, allgemeine Grundsätze zur Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 4 GVG</a> aufzustellen oder sich abschließend zu den in den Gesetzesmaterialien angestellten Erwägungen zu äußern.</p>
<p>Die angeführten Erwägungen des Gesetzgebers könnten allerdings insoweit auf Bedenken stoßen, als eine dem Entschädigungskläger zuzurechnende Verzögerung bereits bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob überhaupt der Tatbestand einer unangemessenen Verfahrensdauer erfüllt ist, und dann nicht nochmals bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer als unangemessen zu beurteilenden Verfahrensdauer berücksichtigt werden darf. Auch könnte das Verlangen nach einem Nichtvermögensschaden, der über das Erdulden der Überlänge als solcher hinausgeht, in einem Spannungsverhältnis zu der Forderung des EGMR nach einem effektiven Rechtsschutz gegen Verfahrensverzögerungen stehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass dem finanzgerichtlichen Verfahren &#8211;jedenfalls abstrakt&#8211; auch eine &#8220;besondere Bedeutung&#8221; für den Kläger nicht abzusprechen war, da Gegenstand seiner Klage immerhin ein streitiger Steuerbetrag im Umfang von ca. einem Drittel der insgesamt für den Veranlagungszeitraum 2002 gegen den Kläger festgesetzten Einkommensteuer war.</p>
<p>Im Streitfall ist die Beschränkung auf einen bloßen Feststellungsausspruch aber deshalb gerechtfertigt, weil die Klage unschlüssig, d.h. bereits auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags des Klägers erkennbar unbegründet war. Denn der Kläger hat schon in der &#8211;kurz nach Klageerhebung eingereichten&#8211; Klagebegründung vom 24.03.2006 eingeräumt, dass im Nachlass genügend Masse vorhanden war, um die Steuernachzahlung begleichen zu können. Damit hätte die vom Kläger begehrte Beschränkung seiner Erbenhaftung auf den Nachlass aber von vornherein nicht zu einer Reduzierung seiner Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Einkommensteuer führen können.</p>
<p>Soweit der Kläger erstmals im Entschädigungsklageverfahren &#8211;ohne Substantiierung durch Vorlage von Unterlagen&#8211; behauptet, ab dem Jahr 2001 seien weitere Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht worden, was im Jahr 2004 zum Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens geführt habe, ist dies für die Beurteilung durch den BFH ohne Bedeutung. Denn ob eine Klage sich als unschlüssig darstellt, ist aus der &#8211;verobjektivierten&#8211; Sicht des zur Entscheidung über diese Klage berufenen Spruchkörpers zu beurteilen. Im Übrigen vermag der Bundesfinanzhof dieses neue Vorbringen nicht nachzuvollziehen, da es zu den früheren Tatsachenbehauptungen des Klägers in Widerspruch steht. So hat er nicht nur in der Klagebegründung vom 24.03.2006 &#8211;lange nach der angeblichen Erhebung weiterer Forderungen und dem behaupteten Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens&#8211;, sondern nochmals im Schreiben vom 02.02.2012 erklärt, letztlich habe sich herausgestellt, dass der Nachlass ergiebig gewesen sei.</p>
<p>In einem solchen Fall, in dem sich allein aus der kurz nach Klageerhebung eingereichten Klagebegründung ohne weitere Ermittlungshandlungen des Gerichts die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ergibt, hat das verzögerte Verfahren &#8211;jedenfalls bei konkreter Betrachtung&#8211; für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. Denn dann ist für jeden Rechtskundigen von Anfang an klar, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann.</p>
<p>Selbst wenn sich &#8211;was der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden braucht&#8211; aus einer EMRK-konformen Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG</a> ein gewisser Vorrang der Geldentschädigung ergeben könnte, zeigt die Rechtsprechung des EGMR, dass auch dieser in vielen Fällen lediglich einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung ausreichen lässt. Es sind aber kaum Fallgruppen denkbar, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine überlange Verfahrensdauer geringer ist als bei einer nach dem eigenen Klagevorbringen bereits unschlüssigen Klage. Die Betroffenheit durch die Verzögerung beschränkt sich in diesen Fällen auf den Umstand, dass der Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens lange auf sich hat warten lassen. Angesichts der von Beginn an feststehenden Unschlüssigkeit der Klage sind mit der Verzögerung aber keine weiteren Risiken oder Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation des Klägers verbunden.</p>
<p>Betrachtet man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, ist zwar festzustellen, dass der EGMR Deutschland in Fällen überlanger Verfahrensdauer zunehmend zur Zahlung von Geldentschädigungen verurteilt und sich nicht auf die &#8211;gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/41.html" target="_blank" title="Art. 41 MRK: Gerechte Entsch&auml;digung">Art. 41 EMRK</a> ebenfalls mögliche&#8211; bloße Feststellung einer Verletzung der EMRK beschränkt hat. Bei genauer Betrachtung liegt dies aber daran, dass der EGMR im Zeitablauf zu der Erkenntnis gelangt ist, dass in Deutschland seinerzeit ein strukturelles Problem vorhanden gewesen sei. Deutschland wurde daher in den jüngeren Entscheidungen nicht allein wegen einer Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 EMRK</a> (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) verurteilt, sondern vor allem auch wegen einer Verletzung des in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/13.html" target="_blank" title="Art. 13 MRK: Recht auf wirksame Beschwerde">Art. 13 EMRK</a> garantierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Verletzungen der EMRK bei einer innerstaatlichen Instanz. Eine solche Beschwerdemöglichkeit in Fällen überlanger Gerichtsverfahren (Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge) fehlte in Deutschland bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG; dieses strukturelle Problem der deutschen Gesetzgebung &#8211;und nicht nur die tatsächliche Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall&#8211; hat der EGMR mit der Zuerkennung von Geldentschädigungen sanktionieren wollen.</p>
<p>Mit dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ist das strukturelle Problem beseitigt worden. Im Vordergrund steht nunmehr wieder die Einzelfallbetrachtung der Umstände des konkreten Verfahrens. Damit würde &#8211;hätte der EGMR über einen derartigen Fall zu entscheiden&#8211; wieder die Grundregel des <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/41.html" target="_blank" title="Art. 41 MRK: Gerechte Entsch&auml;digung">Art. 41 EMRK</a> zur Anwendung kommen, wonach der EGMR nur dann über die bloße Feststellung einer Konventionsverletzung hinaus eine &#8220;gerechte Entschädigung&#8221; (Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden) zuspricht, wenn das innerstaatliche Recht &#8220;nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung&#8221; gestattet. Die Hauptsacheentscheidung des EGMR liegt in der Feststellung einer Konventionsverletzung; die darüber hinausgehende Zuerkennung einer Geldentschädigung ist nur eine unselbständige Nebenentscheidung. Der EGMR spricht nur dann eine Geldentschädigung zu, wenn der Betroffene aufgrund der Rechtsverletzung nachweislich einen &#8220;spürbaren Nachteil&#8221; erlitten hat.</p>
<h3 name="unverzglich-erhobene-verzgerungsrge" id="unverzglich-erhobene-verzgerungsrge">Unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge?<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob der Kläger seine am 14. Februar 2012 beim Finanzgericht eingegangene Verzögerungsrüge &#8220;unverzüglich nach Inkrafttreten&#8221; des ÜberlVfRSchG erhoben hat.</p>
<p>Gemäß der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG ist das genannte Gesetz auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten (3. Dezember 2011) bereits anhängig waren. War ein solches anhängiges Verfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert, gilt die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a> vorgesehene Obliegenheit zur Erhebung einer Verzögerungsrüge mit der Maßgabe, dass diese &#8220;unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss&#8221; (Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 GVG</a> auch für den vorausgehenden Zeitraum (Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG).</p>
<p>Der Beklagte meint &#8211;unter Verweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 BGB: Anfechtungsfrist">§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, die wiederum die für außerordentliche fristlose Kündigungen geltende zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> heranzieht&#8211;, Verzögerungsrügen in Übergangsfällen hätten innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, also bis zum 17. Dezember 2011, erhoben werden müssen, um einen Anspruch auch für die Vergangenheit zu wahren.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob eine solche Auslegung unter Berücksichtigung anderweitiger gesetzlicher Wertungen sachgerecht und mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar wäre. So steht z.B. für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz eine einjährige Frist zur Verfügung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BVerfGG">§ 93 Abs. 3 BVerfGG</a>). Zudem gilt für die Beschwerden zum EGMR eine sechsmonatige Frist (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/35.html" target="_blank" title="Art. 35 MRK: Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen">Art. 35 Abs. 1 EMRK</a>). Auch geht es darum, mittels der Auslegung des ÜberlVRSchG eine den Erfordernissen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechende Rechtsprechung zu etablieren.</p>
<p>Indes bedarf es im Streitfall, in dem lediglich die Feststellung einer Verfahrensverzögerung auszusprechen ist, der vorherigen (unverzüglichen) Erhebung einer Rüge durch den Kläger nicht. Denn die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer kann &#8211;im Gegensatz zur Zuerkennung einer Geldentschädigung&#8211; nach der ausdrücklichen Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 4 Satz 3 GVG</a> auch dann ausgesprochen werden, &#8220;wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind&#8221;. Die Obliegenheit zur Erhebung einer Verzögerungsrüge ist aber &#8211;neben anderen&#8211; in <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a> genannt. Diese Obliegenheit entfällt, wenn das Entschädigungsgericht sich auf einen bloßen Feststellungsausspruch beschränkt, nicht nur im gesetzlichen Regelfall des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a>, sondern auch in Fällen der &#8211;vorliegend einschlägigen&#8211; Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG. Denn nach dieser Vorschrift &#8220;gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a> mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss&#8221;. Von dem Verweis der genannten Übergangsregelung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a> ist daher auch die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 4 Satz 3 GVG</a> angeordnete Ausnahme vom Erfordernis des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 3 GVG</a> umfasst.</p>
<p>Da der Bundesfinanzhof vorliegend einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung für ausreichend hält, war die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht erforderlich.</p>
<h3 name="verfahrenskosten" id="verfahrenskosten">Verfahrenskosten<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Kostenquotelung 1/4 : 3/4 beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/201.html" target="_blank" title="&sect; 201 GVG">§ 201 Abs. 4 GVG</a>. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn &#8211;wie hier&#8211; zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird.</p>
<p>Diese Regelung soll auch dann eine &#8220;angemessene Kostenentscheidung&#8221; ermöglichen, wenn ein Kläger seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat, gleichwohl aber eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird. In einem solchen Fall soll sogar eine vollständige Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits möglich sein.</p>
<p>In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem </p>
<ol>
<li>tatsächlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung gegeben ist,</li>
<li>deren Größenordnung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat, und</li>
<li>der Kläger die Höhe seiner Entschädigungsforderung auf den gesetzlichen Regelbetrag des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG</a> beschränkt hat,</li>
</ol>
<p>entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten auch dann den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Gericht letztlich keinen Entschädigungsanspruch gewährt, sondern lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellt.</p>
<p>Auch der EGMR hat ausgeführt ausgeführt, die Vorschriften über die Kosten in Entschädigungsklageverfahren könnten vom allgemeinen Kostenrecht abweichen, um zu vermeiden, dass Parteien in Fällen, in denen die Klage begründet ist, eine übermäßige Last tragen.</p>
<p>Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung des Beklagten, das konkrete Prozessverhalten des Klägers im Entschädigungsklageverfahren zeige, dass es diesem wirtschaftlich auf die Erlangung einer Geldentschädigung ankomme und der Feststellungsausspruch für ihn nur von untergeordneter Bedeutung sei, was sich auch in der Kostenentscheidung widerspiegeln müsse. Denn nach der menschenrechtlichen Konzeption der <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/198.html" target="_blank" title="&sect; 198 GVG">§§ 198 ff. GVG</a> dient sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden &#8211;auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat&#8211; der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist &#8211;auch&#8211; für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung in der vom Kläger geltend gemachten Größenordnung bejaht, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen.</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze legt der Bundesfinanzhof diesen &#8220;weitaus überwiegenden&#8221;, in derartigen Fällen vom Beklagten zu tragenden Teil der Verfahrenskosten typisierend auf 75 % fest.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2013 &#8211; X K 3/12 </p>

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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:22:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet. Vater und Mutter, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind,&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.</p>
<p>Vater und Mutter, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1606.html" target="_blank" title="&sect; 1606 BGB: Rangverh&auml;ltnisse mehrerer Pflichtiger">§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1606.html" target="_blank" title="&sect; 1606 BGB: Rangverh&auml;ltnisse mehrerer Pflichtiger">§ 1606 Abs. 3 BGB</a> bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Auskunftspflicht der Elternteile untereinander als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> hergeleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird. Dieser Grundsatz gilt trotz der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1580.html" target="_blank" title="&sect; 1580 BGB: Auskunftspflicht">§§ 1580</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html" target="_blank" title="&sect; 1605 BGB: Auskunftspflicht">1605 BGB</a>) nach wie vor auch im Familienrecht. Die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1580.html" target="_blank" title="&sect; 1580 BGB: Auskunftspflicht">§§ 1580</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html" target="_blank" title="&sect; 1605 BGB: Auskunftspflicht">1605 BGB</a> regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haftungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der in Anspruch Genommene dem Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf beruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.</p>
<p>Der aus Treu und Glauben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehlt es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte. Eine solche besteht weder in Bezug auf einen gegen die Mutter zu richtenden Unterhaltsanspruch noch in Bezug auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils. Denn für beide Ansprüche sind die Voraussetzungen in solchen Fällen nicht gegeben.</p>
<p>Eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern besteht nicht. Denn deren laufender Bedarf wird bereits vollständig durch die bereitwilligen und vorbehaltslosen Leistungen des Vaters gedeckt. Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht nicht. Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeinschaftlichen Kinder gegenüber der Mutter. Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html" target="_blank" title="&sect; 1613 BGB: Unterhalt f&uuml;r die Vergangenheit">§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>).</p>
<p>Ebenso ist die Mutter keinem familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs des Vaters ausgesetzt.</p>
<p>Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweifelhaft, &#8220;dass der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliegende Unterhaltspflicht erfüllt&#8221; habe. Die rechtliche Natur dieses Ersatzanspruchs ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte Entscheidung erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1360b.html" target="_blank" title="&sect; 1360b BGB: Zuvielleistung">§ 1360 b BGB</a> an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen. Ob diese Absicht auch bei Unterhaltsleistungen nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen offen gelassen.</p>
<p>Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html" target="_blank" title="&sect; 1613 BGB: Unterhalt f&uuml;r die Vergangenheit">§ 1613 BGB</a>. Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Solche rechtswahrenden Handlungen sind jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die vergangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht.</p>
<p>Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mutter somit weder eine Inanspruchnahme durch ihre Kinder noch durch den Vater. Bei dieser Ausgangslage gebieten es Treu und Glauben nicht, ihr Auskünfte über die Einkünfte des bereitwillig für den Unterhalt allein aufgekommenen anderen Elternteils zu erteilen.</p>
<p>Die Mutter hat auch kein rechtlich schützenswertes Auskunftsinteresse daran, für den möglichen Fall einer späteren Kürzung oder Einstellung der Leistungen des Vaters oder ihrer künftigen Inanspruchnahme auf familienrechtlichen Ausgleich bereits vorsorglich über die jetzigen Einkommensverhältnisse informiert zu werden. Denn für ihren dann einsetzenden Haftungsanteil sind nicht die jetzt gegebenen, sondern die dann bestehenden Einkommensverhältnisse maßgebend.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 329/12" target="_blank" title="BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12">XII ZB 329/12</a></p>

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		<title>Beschlussanfechtung des ehemaligen Gesellschafters</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:22:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beschlussanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im Sinne des&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus.</p>
<p>Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 Abs. 1 ZPO</a>. Da im vorliegend entschiedenen Fall die beiden streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige Rechtsverhältnisse.</p>
<p>Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist es nicht erforderlich, dass die in den Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen eine Rechtspflicht begründen.</p>
<p>Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 Abs. 1 ZPO</a> an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus. Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit dem Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt. Denn die hier in den streitigen Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen zur Rückzahlung von Geld und zur Rückgabe von Akten sollten ersichtlich nicht mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft hinfällig werden.</p>
<p>Im Übrigen handelt es sich bei den beschlossenen Aufforderungen nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen, sondern um die verbindliche Feststellung von bestimmten Handlungspflichten des Klägers. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt und protokolliert worden ist. Mit diesen Beschlussfassungen sollte die unter den Gesellschaftern streitige Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen und zur Rückgabe von Akten verbindlich festgelegt werden. Dieser Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls, um ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse zu rechtfertigen.</p>
<p>Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht. Das gilt auch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 3/12" target="_blank" title="BGH, 09.04.2013 - II ZR 3/12">II ZR 3/12</a></p>

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		<title>Mindestvergütung bei Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend&#8230;<div class="wherego_related"><h3>Leser dieses Artikels lasen auch:</h3><p><a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/auskunftspflicht-und-schadensberechnung-bei-urheberrechtsverletzungen-355228"     class="wherego_title">Auskunftspflicht und Schadensberechnung bei&hellip;</a></p></div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre.</p>
<p>Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt. </p>
<p>Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhWG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 UrhWG: Auskunftspflicht">§ 10 UrhWG</a> die Auskunft erteilt, sie nehme die Rechte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden. </p>
<p>Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 162/11" target="_blank" title="BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11: Covermount">I ZR 162/11</a></p>

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		<title>Deckungsschutz und Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/versicherungsrecht/deckungsschutz-und-vorvertraglichkeit-in-der-rechtsschutzversicherung-361466</link>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 04:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche (&#8220;Aktivprozess&#8221;), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c)) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung&#8230;<div class="wherego_related"> </div>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche (&#8220;Aktivprozess&#8221;), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c)) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.</p>
<p>Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2013 &#8211; IV ZR 23/12<br />
<strong><em>[Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils finden Sie in <a href="http://www.rechtsschutzversicherunginfo.de/der-eintritt-des-rechtsschutzfalls-und-die-vorvertraglichkeit-13713" title="Der Eintritt des Rechtsschutzfalls und die Vorvertraglichkeit" target="_blank">RechtschutzversicherungInfo</a>.]</em></strong></p>

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