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Mediationsgesetz

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13. Januar 2011 | Mediation

Die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines “Gesetzes zur Förderung der Mediation” in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Erstmals soll damit die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die erstmalige gesetzliche Normierung der Mediation solle zu einer Verbesserung der Streitkultur in Deutschland beitragen, indem sie mehr Chancen für einvernehmlich ausgehandelte Lösungen bietet. Gerichtsverfahren, die viel Zeit, Geld und Nerven kosten, sollen so vermieden werden können.

Die Mediation hat im Vergleich zu Gerichtsverfahren vor allen Dingen einen Vorteil: Einen Verlierer gibt es nicht. Eine Lösung ist nur möglich, wenn beide Streitparteien damit einverstanden sind. Mit dem geplanten Mediationsgesetz gibt der Staat nun erstmals den gesetzlichen Rahmen für die Mediation vor, hält sich aber bei den Zulassungsvoraussetzungen für eine Mediatorentätigkeit zurück: Für das Zulassungsverfahren sollen die Kammern und Verbände zuständig sein.

Um den Bürgern die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, sind die Mediatoren nach dem Gesetz zu Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein weit gehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Damit die Einigungen, die die Parteien in der Mediation erzielen, auch durchsetzbar sind, können sie für vollstreckbar erklärt werden.

Die Mediation und das Gerichtsverfahren

Der Gesetzentwurf beschreibt die Mediation in unterschiedlichen Formen: Sie kann

  • unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen (außergerichtliche Mediation),
  • im Verlauf eines Prozesses außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
  • im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Richter als Mediator, der aber nicht über die Sache selbst entscheiden wird (gerichtsinterne Mediation).
Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich vor, dass die Mediation in nahezu allen Gerichtszweigen, an den Zivilgerichten und Familiengerichten, den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten möglich sein soll. Ausgenommen von der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation sind das Strafverfahren und die Verfahren vor den Finanzgerichten.

Voraussetzung für eine Mediation ist, dass die Parteien daran freiwillig teilnehmen und über das, was verhandelt wird, eigenständig entscheiden. Damit keine Partei befürchten muss, dass die Verhandlungsergebnisse später doch noch von einem Richter gegen sie verwendet werden, ist das Verfahren vertraulich. Um diese Vertraulichkeit sicherzustellen, sind die Mediatoren einerseits zu Verschwiegenheit verpflichtet, erhalten aber andererseits in der Zivilprozessordnung ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.

Wenn die Parteien zu einer Einigung kommen, dann können sie diese, zum Beispiel in einem Zivilverfahren vor einem Amtsgericht, für vollstreckbar erklären lassen und so eine einem Urteil vergleichbar sichere Grundlage für die Folgen ihrer Einigung erhalten.

Der Mediator

Die wichtigsten Regelungen des geplanten Gesetzes betreffen die Person des Mediators:

Der Mediator muss unabhängig und neutral sein. Er darf in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugt sein.

Ein Richter, der im Mediationsverfahren mitgewirkt hat, darf anschließend nicht mehr über die Sache selbst entscheiden. Auf Vorschlag einiger Berufsverbände sieht das Gesetz darüber hinaus auch vor, dass Richter, die als Mediatoren tätig sind, nicht mehr Befugnisse haben als alle anderen Mediatoren. Insbesondere dürfen sie nun nicht mehr – anders als zunächst vorgesehen – Vergleiche protokollieren und den Streitwert festsetzen.

Mediatoren werden in dem Gesetz zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Die Entscheidung darüber, wer Mediator wird, trifft allerdings nicht der Staat: Gesetzliche Zugangsschranken soll es nicht nach dem Gesetzentwurf nicht geben, vielmehr soll ein privates System der Kammern und Verbände unterstützt werden, in dem Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel erhalten. Dieses Zulassungsverfahren soll die Qualität der Mediation absichern und den Bürgern eine Orientierungshilfe geben, an wen sie sich wenden können.

Wenn Sie sich für weitere Informationen zur Mediation (sowie zu anderen Verfahren der Außergerichtlichen Streitbeilegung) interessieren, schauen Sie doch einmal in unsere Mediationslupe!

 

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