Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Sozialrecht » Ambulante Behandlung in Krankenhäusern

Ambulante Behandlung in Krankenhäusern

…drucken   
13. August 2010 | Sozialrecht

Gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Versicherten können nach einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts auch Vertragsärzte klagen. Zum ersten Mal ist damit auf der Grundlage des § 116b SGB V die für das Krankenversicherungsrecht bedeutsame Rechtsfrage geklärt worden, ob sich niedergelassene Vertragsärzte überhaupt gegen behördliche Erlaubnisse wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen vertragsärztlich tätigen Gynäkologen, der durch den Bestimmungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz seine Existenz bedroht sah. Einem großen Krankenhaus, nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt, wurde die Befugnis eingeräumt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Gebiet der gynäkologischen Tumoren ambulant und damit in Konkurrenz zu den niedergelassenen Vertragsärzten zu behandeln.

Die Ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b Abs. 2 SGB V ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung kraft behördlicher Entscheidung. Es existieren noch keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts oder von Landessozialgerichten zur Auslegung der Vorschrift.

Eine grundlegende Frage war zuerst einmal, ob sich ein Vertragsarzt überhaupt gegen die einem Krankenhaus erteilte Erlaubnis wenden kann, da der betreffende Bescheid nicht an den Arzt gerichtet ist. Zumal in den Krankenhäusern insbesondere die ambulante vertragsärztliche Behandlung von Krebserkrankungen ermöglicht wird, die bisher den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten gewesen ist und die in die dafür notwendige Ausstattung ihrer Praxen oftmals viel Geld investiert haben.

Grundsätzlich sieht das Landessozialgericht keinen absoluten Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch die Krankenhäuser.

Lediglich die Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus befinden und dieselben Leistungen anbieten, dürften den Bestimmungsbescheid anfechten (defensive Konkurrentenklage), um die Zulassung des Krankenhauses zu verhindern.

Voraussetzung dafür ist die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Durch die Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation gemäß § 116b Abs. 2 SGB V dürfe die regionale vertragsärztliche Versorgungssituation durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Einen allgemeinen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz kann ein Vertragsarzt aber nicht daraus herleiten..

Sächsiches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010 – L 1 KR 94/10 B ER

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Sozialrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Ihre Vorsorge für den Krankheitsfall

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: ambulante behandlung im krankenhaus • vertragsarzt krankenhaus • vertragsärztliche behandlung sozialrecht • wirtschaftliche existenz • der vertragsarzt im krankenhaus • ambulante behandlung krankenhaus datenschutz • datenschutz ambulante behandlung im krankenhaus • ambulante therapie im krankenhaus • ambulante behandlung, datenschutz • datenschutzbestimmungen im krankenhaus bei ambulanten behandlungen •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang