Auf dem Weg zur Arbeit das Hoftor schließen

Geringfügige Unterbrechungen sind bei einem Beschäftigten auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. So gelten das Verlassen des Fahrzeugs und der Rückweg zum Hoftor, um es zu schließen, als „eingeschobene Verrichtungen“, durch die der innere Zusammenhang mit dem Zurücklegen dieses Hinweges nicht beseitigt wird.

Auf dem Weg zur Arbeit das Hoftor schließen

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, einen Unfall beim Schließen eines Hoftores als Wegeunfall anzuerkennen und Entschädigung zu leisten1. Geklagt hatte ein als Hausmeister angestellter Mann, der auf eisglatter Fahrbahn ausrutschte und eine schwere Verletzung an der Schulter erlitt, als er morgens auf dem Weg zur Arbeit das Hoftor schließen wollte nachdem er seinen Pkw aus dem Hof herausgefahren hatte. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft habe der Betroffene den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen. Darüber hinaus habe er das Hoftor nicht „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ schließen können, weshalb die Unterbrechung auch nicht geringfügig sei. Aus diesen Gründen hat die Berufsgenossenschaft sich geweigert, eine Entschädigung zu zahlen.

Dieser Ansicht ist das Hessische Landessozialgericht nicht gefolgt: Es sah in dem Verlassen des Pkw und dem Rückweg zum Hoftor, um es zu schließen, in den Hinweg zur Arbeit „eingeschobene Verrichtungen“. Selbst wenn die kurze Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgte, würde sie nicht den inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Hinweges zur Arbeit beseitigen. Es läge nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts keine versicherungsschädlichen Zäsur des Hinwegs zur Arbeit vor. Zumal der Verunfallte nicht zum Haus zurückgehen wollte, weil er etwas vergessen hatte. Vielmehr habe sich der Unfall auf dem alltäglich in gleicher Weise zurückgelegten Hinweg zur Arbeitsstätte ereignet.

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Aus diesen Gründen hat das Hessische Landessozialgericht die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall verurteilt.

Nicht immer nimmt ein Rechtsstreit um Entschädigungen für den Betroffenen ein solch gutes Ende. Erschwerend kommt hinzu, dass mit dem zugrundeliegenden Unfall und den erlittenen Verletzungen häufig auch Schmerzen einhergehen, die eine erhebliche Belastung für den Verletzten während des Rechtsstreits sein können. In so einem Fall ist es durchaus sinnvoll, sich kompetente anwaltliche Hilfe zu suchen. Einige Anwaltskanzleien wie z. B. die Anwaltssozietät bürgerlichen Rechts Schah Sedi & Schah Sedi haben sich auf Personenschadensrecht spezialisiert und vertreten bundesweit Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Entschädigungen. Mit Hilfe eines kompetenten Teams – angefangen von Ärzten über Unfallanalytiker bis hin zu besonderen Spezialisten – kann der Betroffene oftmals besser seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen. Abhängig von der Schwere und Art des Unfalls wirkt dieser sich auch auf das gesamte spätere Leben aus, so dass die Entscheidung des Gerichts über eine mögliche Entschädigung und die Höhe der Entschädigung weitreichende Folgen hat.

  1. Hess. LSG, Urteil vom 02.02.2016 – L 3 U 108/15[]