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Aufwandspauschale für Krankenhäuser auch bei Zwischenrechnungsprüfungen

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15. Juli 2011 | Sozialrecht

Ein Anspruch des geprüften Krankenhauses auf eine Aufwandspauschale für Prüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch entstehen, wenn Prüfgegenstand die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nach Erstellung einer Zwischenrechnung ist. Damit widerspricht das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einer gegenteiligen Entscheidung des Hessischen Landesssozialgerichts1, die zwischenzeitlich auch vom Bundessozialgericht bestätigt wurde2.

Die beklagte Krankenkasse hatte eingewandt, die Prüfung einer Zwischenrechnung könne nicht zu der Aufwandspauschale führen, da die für die Pauschale erforderliche fehlende Minderung des Rechnungsbetrages aufgrund dieser Prüfung erst nach Erhalt der Abschlussrechnung festgestellt werden könne. Die frühzeitige Erkennung von Fehlabrechnungen diene zudem auch dem Interesse des Krankenhauses.

Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Weder schränke der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V den Anspruch des Krankenhauses entsprechend ein, noch ergebe sich eine solche Einschränkung aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Zweck sei es gewesen, die Krankenhäuser von einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen zu entlasten, was in gleicher Weise auch für Prüfungen von Zwischenrechnungen gelte. Wenn dann – wie im entschiedenen Fall – eine Minderung des Rechnungsbetrages nicht erfolge, sei die Aufwandpauschale zu zahlen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juni 2011 – L 5 KR 189/10

  1. Hess. LSG, 12.11.2009 – 1 KR 90/09
  2. BSG, 08.06.2010 – B 1 KR 30/09 R

 

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