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Auskunftsrecht gegen die kassenärztliche Vereinigung

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2. Juli 2010 | Sozialrecht

Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der kassenärztlichen Vereinigung dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in dem Fall eines gesetzlich krankenversicherten Mannes aus Brühl. Der Mann hatte die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten hatte, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötige diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 305 Abs. 1 SGB V) nicht verlangen.

Die Essener Landessozialrichter ließen diese Argumentation wie in der ersten Instanz zuvor bereits das Sozialgericht Düsseldorf1 nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 SGB X). Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2010 – L 5 KR 153/09

  1. SG Düsseldorf – S 14 KA 316/06

 

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