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BAföG und der mehrfache Studienfachwechsel

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5. Juli 2011 | Sozialrecht

Bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Studium nach Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht auch die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit nahm der 1977 geborene Kläger zum Wintersemester 2006/07 an der Hochschule für Technik Stuttgart das Studium der Architektur auf, nachdem er zuvor zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik sowie zwei Semester Mathematik studiert hatte. Für beide abgebrochenen Studiengänge hat der Kläger Ausbildungsförderung erhalten. Auch für das Studium der Architektur erkannte das beklagte Studentenwerk Stuttgart einen derartigen Anspruch dem Grunde nach an, da der Kläger gemäß § 7 Abs. 3 BAföG aus wichtigem Grund die Studienfächer gewechselt habe. Für die ersten beiden Semester des Architekturstudiums bewilligte das Studentenwerk die Normalförderung (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) und zahlte monatlich 521 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsfreies Staatsdarlehen. Für das dritte und vierte Semester wurde dem Kläger derselbe Monatsbetrag dagegen nur noch als verzinsliches Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bewilligt.

Der Student klagte daraufhin auf Gewährung der Normalförderung auch für diese beiden Semester und erhielt von dem erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgericht Stuttgart Recht1, das Verwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Studentenwerk, die Förderung hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Darlehen zu gewähren. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart greift die vom beklagten Studentenwerk angewandte Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Falle des Klägers noch nicht ein, weil nach einem Fachrichtungswechsel nur das unmittelbar vorausgegangene Studium zu berücksichtigen sei. Da die Förderungshöchstdauer des jetzigen Studiengangs Architektur sechs Fachsemester betrage und hiervon lediglich die zwei Semester der vorangegangenen Ausbildung abzuziehen seien, habe der Kläger noch für weitere zwei Semester Anspruch auf die Normalförderung nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des beklagten Studentenwerks hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert und die Klage abgewiesen:

Bei Wechsel des Studienfachs ist eine andere Ausbildung zwar ebenfalls förderungsfähig, wenn – wie hier im Falle des Klägers – der Wechsel und die dadurch verlängerte Ausbildungszeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt sind, so das Bundesverwaltungsgericht. Allerdings ist diese andere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen zu fördern.

Vielmehr ist die vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit anzurechnen. Der Kläger hat daher ab dem Wintersemester 2007/08 nur Anspruch auf Förderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens. Denn zu diesem Zeitpunkt hat er bereits Normalförderung für insgesamt sechs Fachsemester erhalten (für jeweils zwei Semester Elektrotechnik, Mathematik und Architektur). Dies entspricht der Regelstudienzeit des Architekturstudiums des Klägers von sechs Semestern, für die er bei einem Erststudium höchstens Normalförderung erhalten hätte.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird nur die Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit den mit der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgten Zwecken gerecht. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sparsam verwendet und möglichst gerecht verteilt werden. Zugleich sollten die Studierenden veranlasst werden, sich möglichst frühzeitig für einen geeigneten Studiengang zu entscheiden, diesen zügig durchzuführen und abzuschließen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 C 13.10

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2010 – 11 K 26/09

 

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