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BaföG und die Insolvenz der Eltern

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25. März 2008 | Sozialrecht

Auf Antrag des Auszubildenden oder seiner Eltern kann über die allgemeinen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hinaus ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Härte kann auch dann bestehen, wenn ein Elternteil infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Verfügung über sein Einkommen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Studenten entsprochen.

Wie das Gericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine unbillige Härte vor, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz übersteigendes Einkommen erzielten, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt sei, dass er nicht in der Lage sei, es für den Lebensunterhalt der Familie oder des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Dabei müsse der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande sein, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Außerdem dürfe er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens zumutbar wäre.

Der Vater des Klägers habe zwar durch die Verwertung seines Gewerbebetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens steuerrechtlich relevante Einkünfte erzielt. Aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er jedoch nicht über diese verfügen können. Auch habe der Vater des Klägers weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse besessen noch habe er tatsächlich Unterhaltszahlungen aus dieser erhalten. Andere Einkünfte, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht noch rechtskräftig. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 K 1092/06

 

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