Bestattungskosten und die Sozialhilfe
Mit der Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger hatte sich jetzt das Bundessozialgericht in einem Fall zu beschäftigen, in dem der Ehemann der Klägerin im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren verstarb; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für ArbeitÂsuchende (SGB II). Auf Grund einer in Nordrhein-Westfalen bestehenden landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie wie die Mutter des VerÂstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger, die Stadt Köln, lehnte die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene BeÂstattung (insgesamt 1.394,12 € einschließlich der Kosten für die EinÂäscherung) ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80-jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die Bestattungskosten zu tragen habe. Sozialgericht Köln und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben der Klage stattgegeben, weil es sich bei dem AusÂgleichsanspruch der Klägerin gegen die nicht zahlungsbereite Schwiegermutter nicht um eine präsente Hilfemöglichkeit handele. Diese Urteile bestätigte im Ergebnis auch das Bundessozialgericht:
Keine Verweisung auf Ausgleichsanspruch trotz Bedürftigkeit
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete nicht zumutbar auf einen AusÂgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum ZeitÂpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts (SGB XII) oder des SGB II war oder ist. Sie muss dann nicht vorrangig einen unsicheren AusgleichsÂanspruch gegen ihre SchwiegerÂmutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw gegen das Land als möglichen Erben durchÂzusetzen versuchen. Ob das Land überhaupt bei AusÂschlagung des Erbes durch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben (§ 1936 BGB) für die ErÂstattungskosten haftet (§ 1968 BGB), ist zweifelhaft.
Zweifelhafte Haftung der 80jährigen Mutter
Gleiches gilt, so das Bundessozialgericht weiter, für die Haftung der Mutter des Verstorbenen (§ 1615 Abs 2 BGB), die eine Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes trotz des Alters des Verstorbenen vorausÂsetzen würde. Diese ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, jedoch nach den Umständen des Falles eher unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage hat der Sozialhilfeträger – jedenfalls bei durchÂgehender BeÂdürftigkeit der Klägerin – dieser die Kosten für die Bestattung zu zahlen (§ 74 SGB XII); evtl AusÂgleichsansprüche gegen Dritte kann er auf sich überleiten.Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R







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