Eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, ist regelmäßig unzulässig.
Die Angabe des Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes ist dagegen nicht Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung.
Lässt sich weder im Inland noch im Ausland ein Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eines Klägers feststellen, so ist nach § 202 SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 16 ZPO das für den letzten Wohnsitz des Klägers zuständige Sozialgericht örtlich zuständig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2010 – L 13 R 3865/09











