Die nicht ordnungsgemäß begründete Nichtzulassungsbeschwerde – und die spätere Verfassungsbeschwerde

Das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, hier die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht, fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken1.

Die nicht ordnungsgemäß begründete Nichtzulassungsbeschwerde – und die spätere Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel – hier die Nichtzulassungsbeschwerde, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt2.

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht3.

Der Beschwerdeführer muss von der ihm fachgerichtlich eingeräumten Rechtschutzmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt4.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist5, und muss sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des (hier:) Bundessozialgerichts auseinandersetzen6, weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 1 BvR 979/12

  1. vgl. BVerfGE 84, 203, 208; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 74, 102, 114; BVerfGK 1, 222, 223; BVerfG, Beschluss vom 03.09.2007 – 1 BvR 691/06 6[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2000 – 1 BvR 1412/99 9; BVerfG, Beschluss vom 11.09.2008 – 1 BvR 1616/05 6[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.2009 – 2 BvR 49/09 8[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 – 1 BvR 1786/01 3[]
  6. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006 – 1 BvR 1786/01 4; und vom 14.04.2010 – 1 BvR 2856/07 6[]
  7. vgl. BVerfGK 12, 341, 344; 15, 127, 131[]
Weiterlesen:
Gehörsverletzung in der unteren Instanz - und die Verfassungsbeschwerde