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DNA-Untersuchung auf Kassenkosten

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23. Februar 2012 | Sozialrecht

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet, wegen möglicher Erblindung des noch ungeborenen Kindes eine DNA-Untersuchung zu bezahlen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein “Recht auf ein gesundes Kind”.

Die 1981 geborene Antragstellerin des jetzt vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschiedenen Falles ist schwanger. Sowohl ihr Vater als auch sie selber leiden unter einem Gendefekt, der eine Augenerkrankung verursachen und zur Erblindung führen kann. Zur Feststellung, ob eine Vererbung dieses Gendefekts auf das Kind der Antragstellerin droht, beantragte die Antragstellerin, ihre Krankenkasse zu verpflichten, eine molekularbiologische Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters zu gewähren. Sie machte geltend, diese Untersuchung diene letztlich dazu, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einen entsprechenden Anspruch verneint. Die Krankenversicherung habe in erster Linie die Aufgabe, Krankenbehandlung zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Im Fall der Klägerin gehe es aber nicht darum, eine Krankheit zu

behandeln. Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts ziele allein darauf ab, ggfls. dessen Leben zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin qualifiziert werden könne. Die beanspruchte Untersuchung könne auch nicht als Leistung, die der Feststellung der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch dient, finanziert werden. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht glaubhaft gemacht. Allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind reiche nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als unzumutbar er-scheinen zu lassen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiere kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen zu gewähren, mit denen herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu beenden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2012 – L 5 KR 720/11 ER

 

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