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Ein Bundesligaringer ist kein Arbeitnehmer

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4. Oktober 2010 | Sozialrecht

Ein Ringer und Werbepartner eines Bundesligavereins ist als freiberufliche Honorarkraft sozialversicherungsfrei, soweit er für weitere Auftraggeber tätig sein und das Training frei gestalten kann, entschied jetzt das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Ringers des Kraftsportvereins Witten 07 e.V.

Der Auszubildende aus Frankfurt/Oder absolvierte für den Kraftsportverein Witten 07 e.V. in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und Werbeauftritte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der Ringer auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die hiergegen von dem Verein erhobene Klage hatte Erfolg, das Sozialgericht Dortmund entschied, dass der Auszubildende in seiner Tätigkeit als Ringer und Werbepartner bei dem Verein nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei.

Die Möglichkeit, trotz der vertraglichen Bindung mit dem Verein weitere, von diesem unabhängige Wettkämpfe, Werbe- und Sponsorenauftritte zu absolvieren, spreche gegen eine Eingliederung in den Verein und für eine Selbstbestimmtheit der sportlichen Betätigung des Ringers, so das Sozialgericht. Eine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge habe nicht bestanden.

Darüber hinaus habe der Sportler das für die Vertragserfüllung wesentliche regelmäßige Training an seinem entfernten Ausbildungsort nach Inhalt, Umfang und zeitlicher Lage frei gestalten können. Demgegenüber erscheine es für die Statusbeurteilung als unerheblich, dass während der Kämpfe wie bei jedem Sportturnier Kampfzeiten, Trikots und Trainerweisungen vorgegeben worden seien.

Der Ringer habe insoweit ein unternehmerisches Risiko getragen, als sich der Verein nicht verpflichtet habe, ihn in einem bestimmten Umfang einzusetzen und das Honorar in Gestalt einer neben der Kampfprämie gezahlten Siegprämie zum Teil erfolgsabhängig gewesen sei.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.09.2010, Az.: S 34 R 40/09

 

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