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Elterngeld für humanitäre Flüchtlinge

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5. März 2009 | Sozialrecht

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist es verfassungsgemäß, dass an den Elterngeldbezug für humanitäre Flüchtlinge höhere Ansprüche gestellt werden.

Der Gesetzgeber durfte, so die Essener Landessozialrichter, den Elterngeldanspruch von Ausländern mit humanitären Aufenthaltstiteln wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse in § 1 Abs. 7 Nr. 3 b BEEG an höhere Anforderungen knüpfen, als für Inhaber anderer Aufenthaltstitel, ohne damit gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Nach Ansicht der Essener Richter stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, dass das BEEG von Ausländern, die aufgrund zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in Deutschland bleiben dürfen, eine weitergehende Integration in den Arbeitsmarkt verlangt – durch aktuelle Erwerbstätigkeit, den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit – als von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern mit anderen Aufenthaltsrechten, bei denen für den Elterngeldanspruch die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausreicht. Der Unterschied sei durch den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus der Betroffenen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Elterngeld nur solchen Ausländern zubilligen wollen, von denen prognostisch ein Daueraufenthalt zu erwarten sei, der rechtlich durch den unbefristeten Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis abgesichert werde. Eine solche Aufenthaltsverfestigung sei bei Ausländern mit stärkeren Aufenthaltsrechten wie ausländischen Ehegatten oder Eltern von Deutschen oder nach den Vorschriften des Grundgesetzes anerkannten Asylberechtigten eher zu erwarten als bei Inhabern von Titeln aufgrund eines oft nur zeitweise bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Bei ihnen sei die aktuelle oder erst kurz zurückliegende Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein geeignetes Indiz für eine gelingende Integration, an deren Ende prognostisch die Niederlassungserlaubnis stehen könne. Unter Anderem die dafür erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Erwerb von fünf Jahren Pflicht- oder freiwilliger Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzten in der Regel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus.

Geklagt hatte eine ledige Mutter aus der Demokratischen Republik Kongo, die als 17jährige nach Deutschland gekommen war und jetzt in Eschweiler lebt. Nach Ablehnung ihres Asylantrags hatte das zuständige Verwaltungsgericht ihr ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zugesprochen, weil es die alleinstehende Klägerin durch den harten wirtschaftlichen Überlebenskampf im Kongo an Leib und Leben – insbesondere durch sexuelle Ausbeutung – bedroht sah. Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für ihre im März 2007 in Deutschland geborenen Zwillinge hatten die zuständige Behörde und das Sozialgericht Aachen unter Berufung auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt, weil die Klägerin trotz Erlaubnis in Deutschland nie erwerbstätig gewesen ist. Wegen der Bedeutung des Falles hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, bei dem bereits drei Sprungrevisionen zur Parallelproblematik im auslaufenden Erziehungsgeldrecht anhängig sind

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2009 – L 13 EG 67/08

 

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