Elterngeld während der Inhaftierung
Auch während der Inhaftierung hat eine Mutter Anspruch auf Elterngeld, wenn sie im Gefängnis zusammen mit ihrem Kind lebt und für dieses tatsächlich und wirtschaftlich sorgt. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wonach Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb auch kein Anspruch auf Elterngeld bestehe, widersprechen dem Gesetz.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin betrifft eine Frau aus Berlin-Friedrichshain, die im Oktober 2007 eine Tochter gebar. Acht Monate später, im Juni 2008, musste sie eine mehrmonatige Haftstrafe in der Berliner Justizvollzugsanstalt für Frauen antreten. In Absprache mit dem sozialpädagogischen Dienst des Bezirksamtes nahm sie ihr Baby mit. Zusammen mit dem Kind lebte sie in der Anstalt in einer zweiräumigen Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer, Wickelkommode, eigenem Bad und der Möglichkeit zur Mitbenutzung einer Küche. Für die Versorgung und Pflege des Säuglings war sie allein verantwortlich. Den Bedarf des Kindes deckte sie durch das Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss. Zur Erledigung notwendiger Besorgungen erhielt sie Freigang.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte der Klägerin im Januar 2008 noch für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bewilligt. Im August 2008 hob es dann den Bewilligungsbescheid für die Dauer der Haft wieder auf. Ausweislich Ziffer 1.1.2.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Elterngeldrecht, an die man als Behörde gebunden sei, könnten Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen. Nach § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 – S 2 EG 139/08:




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