Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld
Einem Sozialleistungsträger steht gegen die Familienkasse bei einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld ein Erstattungsanspruch zu, sofern dieser zuvor ungekürzte Sozialleistungen ausgezahlt hat und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kindergeldberechtigtem und seinen Kindern besteht.
In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit bezogen die aus Syrien stammende Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre sechs in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder laufende Sozialleistungen, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, ab Januar 2005 entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Erst im September 2007 setzte die Familienkasse für die Kinder der Klägerin Kindergeld fest – und zwar rückwirkend ab Juni 2000. Eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin erfolgte nicht. Die als Sozialleistungsträger zuständige Kommune machte einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG; §§ 103, 104, 107 SGB X geltend, da sie in der Vergangenheit ungekürzte Sozialleistungen an die Klägerin und ihre Familie ausgezahlt hatte.
Die Klage auf Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin blieb vor dem Finanzgericht Münster weitestgehend ohne Erfolg, das Finanzgericht bestätigte dem Grunde nach den Erstattungsanspruch der Kommune. Die bislang ausgezahlten Sozialleistungen und das Kindergeld – das sozialrechtlich anrechenbares Einkommen darstelle und sich demnach anspruchsmindernd auswirke – seien gleichartige Leistungen. Mit der ungekürzten Auszahlung der Sozialleistungen sei die Kommune in Höhe des Kindergeldes in Vorleistung getreten. Ein Erstattungsrecht des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bestehe allerdings nur dann, wenn der Kindergeldanspruch und der Anspruch auf Sozialleistungen in einer Person zusammenfielen. Dies sei (in Abgrenzung zu BFH, BStBl. II 2009, 919)) jedenfalls dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte – wie im Streitfall – mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenwohne und somit eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestehe. Insofern sei trotz fehlender formaler Personenidentität (Sozialleistungsempfänger sind auch die Kinder) eine wertende Betrachtung des “Gesamteinkommens” der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen.
Kindergeld und Sozialhilfe/Grundsicherung als gleichartige Leistung
Gemäß § 74 Abs. 2 EStG (bis zum Jahr 2001 noch § 74 Abs. 3 EStG) gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X für Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse im Kindergeldrecht entsprechend.§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt Folgendes: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. Soweit ein entsprechender Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X) und ist damit erloschen (§ 47 AO).
Die in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Tatbestandsmerkmale der Gleichartigkeit sowie des Vor- und Nachrangverhältnisses sieht das Finanzgericht Münster im Streitfall für das zugunsten der Klägerin festgesetzte Kindergeld einerseits und die den Kindern der Klägerin gewährten Sozialleistungen andererseits als erfüllt an.
Das der Klägerin zustehende Kindergeld und die den Kindern der Kl. seitens der Beigeladenen in der Vergangenheit gewährten Sozialleistungen sind gleichartige Leistungen.
Im vorliegenden Fall ist diese Zweckübereinstimmung gegeben. Der Träger der Sozialhilfe / Grundsicherung hat den Kindern der Klägerin im Streitzeitraum Regelleistungen in Geld nach dem BSHG (Juni 2000 bis Dezember 20004) und später nach dem SGB II (Januar und Februar 2005) in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Zuschüssen zu den Kosten der Unterkunft sowie Bekleidungsgelder gewährt. Hierbei handelt es sich insgesamt um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Leistungen dienen der Gewährung einer sozialen Grundsicherung in Form des verfassungsrechtlichen Existenzminimums. Diesem Zweck dient – jedenfalls teilweise – auch das nach der Neugestaltung im Einkommensteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1996 als Steuervergütung ausgezahlte Kindergeld (§ 31 S. 1 EStG). Soweit es darüber hinaus auch der Förderung der Familie dient (§ 31 S. 2 EStG), stellt es zwar keine Sozialleistung im formellen Sinne dar, ist jedoch – jedenfalls wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 74 Abs. 2 EStG – trotzdem als eine gegenüber der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem BSHG bzw. dem SGB II vorrangige Leistung im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X anzusehen3.
Sozialhilfe/Grundsicherung ist nachrangig
Der Träger der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung war im Verhältnis zur beklagten Familienkasse auch ein nachrangiger Sozialleistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB X).Der Klägerin stand rechtlich ein Anspruch auf Kindergeld für den streitbefangenen Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 zu. Dieser Anspruch stand allerdings erst nach der Festsetzung durch den angefochtenen Bescheid vom 07.09.2007 zur Auszahlung an, obwohl er zu den von der Beigeladenen in der Vergangenheit monatlich erbrachten Sozialleistungen eigentlich in einem Vorrangverhältnis gestanden hätte, die Leistungen nach dem BSHG sowie nach dem SGB II also nachrangig zu erbringen gewesen wären. Denn sowohl § 2 Abs. 1 BSHG als auch §§ 1 ff. SGB II bestimmen, dass Sozialhilfe bzw. Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes u.a. nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen bekommt (sog. Systemsubsidiarität). Das Kindergeld als mit der Sozialhilfe bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentischer Leistung stellt nach den sozialrechtlichen Vorschriften anrechenbares Einkommen dar. Seine Gewährung wirkt sich daher anspruchsmindernd auf die dem Kindergeldberechtigten oder einer in seinem Haushalt lebenden Bedarfsgemeinschaft – Eltern nebst minderjährige Kinder – zustehenden Sozialleistungen nach dem BSHG und dem SGB II aus4. Vor diesem Hintergrund hätte der Grundsicherungsträger, wenn der Anspruch auf Kindergeld durch die beklagte Familienkasse nur rechtzeitig (vor Auszahlung der nach dem BSHG und dem SGB II gewährten Sozialleistungen) festgesetzt worden wäre, der Höhe nach verminderte (nämlich um das gesetzliche Kindergeld gekürzte) Sozialleistungen gegenüber der Familie der Klägerin als Bedarfsgemeinschaft erbracht. Die nach dem BSHG bzw. dem SGB II gewährten Sozialleistungen sind angesichts dieser sozialrechtlichen Vorgaben also im Verhältnis zum Kindergeld nachrangige Leistungen. Vor diesem Hintergrund führt die Anwendung der Erstattungsvorschriften des § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit den §§ 103, 104, 107 SGB X im Streitfall dazu, das eigentliche Vor- und Nachrangverhältnis zur Geltung zu bringen.
Zurechnung zu Eltern bzw. Kindern
Einem Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung wegen der den Kindern der Klägerin gewährten Sozialleistungen steht nicht entgegen, dass das Kindergeld nach sozialrechtlichen Maßstäben unter Geltung des BSHG prinzipiell nicht den Kindern selbst, sondern dem Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zuzurechnen war.Allerdings hat der Bundesfinanzhof in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG in den Fällen und für die Zeiträume ausscheiden soll, in denen Sozialleistungen an ein in einem eigenen Haushalt lebendes Kind erbracht worden sind, während das Kindergeld unter Geltung des BSHG (bis zum 31.12.2004) regelmäßig als Einkommen beim anspruchsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen war. Das eine Erstattung rechtfertigende Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X zwischen Kindergeld und der Hilfe zum Lebensunterhalt sei – so der Bundesfinanzhof – nur dann gegeben, wenn der Kindergeldanspruch und der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Person zusammen fielen, das Kindergeld also zum Einkommen des Hilfeempfängers gehöre, dem der Sozialleistungsträger Sozialhilfeleistungen erbracht habe. Soweit Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld habe, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind sei, scheide eine Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG grundsätzlich aus, es sei denn, das Kindergeld sei ausnahmsweise als Einkommen des Kindes anzusehen, weil es an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt werde oder ihm zumindest tatsächlich zufließe5. Folgerichtig hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung, in der das Kindergeld an ein Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltendes Kind abgezweigt worden war (§ 74 Abs. 1 EStG), die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs zugunsten des Sozialhilfeträgers mit der Begründung bejaht, dass das Kindergeld nach sozialrechtlichen Maßstäben dem Sozialleistungen empfangenden Kind als Einkommen zuzurechnen sei6.
Die vorgenannten Entscheidungen führen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch nicht dazu, vorliegend einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzw. Grundsicherungsträgers gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V. mit § 104 Abs. 1 u. 2 SGB X zu verneinen. Zwar besteht auch zwischen der kindergeldberechtigten Klägerin und ihren Hilfe zum Lebensunterhalt empfangenden Kindern rein formal betrachtet keine Personenidentität. Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich jedoch insofern maßgeblich von den Gegebenheiten der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, als hier die Kinder der Klägerin minderjährig sind und zum Haushalt der Eltern gehören, mit der Klägerin und ihrem Ehemann also eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden, während es sich dort (in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallgestaltungen) um volljährige Kinder handelte, die in einem eigenen Haushalt lebten und folglich keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit dem kindergeldberechtigtem Elternteil mehr bestand.
Seit dem Außerkrafttreten des BSHG (mit Wirkung ab dem 01.01.2005) wird das Kindergeld sozialrechtlich sogar ausdrücklich den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern als Einkommen zugerechnet, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II (s.a. § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Den Neuregelungen soll nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Hinblick auf die §§ 11, 28 BSHG möglicherweise sogar nur eine klarstellende Bedeutung zukommen8.
Nachträgliche Kindergeldgewährung
Mit Blick auf die genannten Vorschriften sowohl des BSHG als auch des SGB II hätte der Träger der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung also, wenn der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld rechtzeitig festgesetzt worden und ihm bekannt gewesen wäre, aufgrund der sozialrechtlichen Zuordnung des Einkommens eines Elternteils zur Bedarfsgemeinschaft (quasi als Gesamteinkommen beider Elternteile und der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder) insgesamt lediglich um das Kindergeld gekürzte Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erbringen müssen. Im Streitfall war zum Zeitpunkt der Erbringung der Sozialleistungen (ab Juni 2000) über den Kindergeldanspruch allerdings noch nicht entschieden, so dass die Gewährung der Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft zunächst ungekürzt erfolgte. Die Auszahlung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes an die Klägerin hätte jetzt zur Folge, dass die genannten Vorschriften über die Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen bei der Ermittlung des sozialrechtlichen Leistungsbedarfs der Bedarfsgemeinschaft unterlaufen würden. Der Familie der Klägerin als Bedarfsgemeinschaft würde sozial- und kindergeldrechtlich (bei einer Zusammenschau) mehr gewährt, als ihr bei Beachtung des gesetzlich angelegten Vor- und Nachrangverhältnisses eigentlich zugestanden hätte. Dies ist mit Blick auf den im Sozialhilfe- und im Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung des § 74 Abs. 2 EStG i.V. mit den §§ 103 ff. SGB X im vorliegenden Fall sachgerecht, denn sie bewirkt, dass die eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehene sozial- und kindergeldrechtliche Rechtslage wieder hergestellt wird.Bei Verneinung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs wegen des Fehlens einer formalen Personenidentität auch in Fällen von sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften hätte der Kindergeldberechtigte es im Übrigen durch eine von ihm hinausgezögerte Stellung des Kindergeldantrags (und damit eine provozierte nachträgliche Kindergeldfestsetzung) selbst in der Hand, die sozialgesetzlich vorgesehene Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn nachträglich festgesetztes Kindergeld wäre – anders als vor der Gewährung von Sozialleistungen festgesetztes Kindergeld -regelmäßig zusätzlich zu den bisher ungekürzten Sozialleistungen an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Dies aber widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Münster der sowohl im BSHG als auch im SGB II und in den § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit den §§ 103, 104, 107 SGB X angelegten Systemsubsidiarität der Sozialhilfe (bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) und Kindergeld.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anwendung der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch auf Fälle sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaften dazu führen würde, dass die Vorschrift des § 104 Abs. 2 SGB X in ihrem Anwendungsbereich weitestgehend leer laufen würde.
Gegen eine Anwendung der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf den Streitfall spricht schließlich, dass eine Gleichartigkeit von Kindergeld einerseits und Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. ähnlichen Geldleistungen nach dem BSHG andererseits im Rahmen der (bisherigen) Rechtsprechung der Finanzgerichte prinzipiell anerkannt war und auch noch anerkannt wird9. Das Finanzgericht Münster hält es für geboten, an dem Ergebnis der Gleichartigkeit trotz fehlender formaler Personenidentität jedenfalls im Hinblick auf die Fälle sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaften festzuhalten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Februar 2010 – 6 K 390/08 AO
- vgl. BSG, Urteile vom 22.09.1988 – 2 RU 9/88, BSGE 57, 218; und vom 25.04.1990 – 5 J 12/89, BSGE 67, 6↩
- vgl. BFH, Urteile vom 25.05.2004 – VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171; und vom 07.12.2004 – VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864↩
- vgl. etwa BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; und vom 07.12.2004 – VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864; Beschluss vom 31.01.2007 – III B 167/06, BFH/NV 2007, 685; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2002 – 3 K 1503/02; Hessisches FG, Urteile vom 23.06.2004 – 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783; und vom 07.09.2006 – 13 K 3592/04, ZFSH/SGB 2007, 494; FG Niedersachsen, Urteile vom 04.08.2005 – 10 K 293/03, EFG 2006, 988; und vom 16.10.2007, 15 K 647/04; FG Münster, Urteil vom 01.07.2004 – 6 K 2517/03 AO, EFG 2004, 1780; FG München, Urteil vom 11.09.2007 – 12 K 1275/05↩
- vgl. §§ 11 Abs. 1 S. 1 u. 2, 28 Abs. 1 S. 1 sowie §§ 76, 77 BSHG, ferner die ab dem 01.01.2005 geltenden Regelungen der §§ 9 Abs. 1 u. Abs. 2 sowie 11 Abs. 1 S. 1 u. 3 SGB II↩
- vgl. BFH, Urteile vom 17.04.2008, III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 19.06.2008, III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; und vom 17.07.2008, III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833↩
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.10.2009 – III B 57/08, BFH/NV 2010, 196↩
- Zuflussprinzip, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.12.2003 – 5 C 25/02, NJW 2004, 2541; und vom 28.04.2005 – 5 C 28/04, NJW 2005, 2873; BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 6/06 R, HFR 2008, 74↩
- vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 6/06 R, HFR 2008, 74, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 – 5 C 28/04, NJW 2005, 2873↩
- vgl. etwa BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; und vom 07.12.2004 – VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2002 – 3 K 1503/02; FG Niedersachsen, Urteile vom 04.08.2005 – 10 K 293/03, EFG 2006, 988; und vom 16.10.2007 – 15 K 647/04; FG München, Urteil vom 11.09.2007 – 12 K 1275/05, EFG 2008, 1135; FG Hessen, Urteile vom 07.09.2006 – 13 K 3592/04, ZFSH/SGB 2007, 494; vom 07.11.2008 – 3 K 2236/03, EFG 2009, 674; und vom 09.11.2009 – 13 K 1931/06; letztere unter ausdrücklichem Rekurs auf § 104 Abs. 2 SGB X↩






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