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Existenzsicherung für Asylbewerber

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18. Mai 2011 | Sozialrecht

Eine Stadt muss einer Asylbewerberin existenzsichernde Leistungen gewähren, für die sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet hat, ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer vor einem Jahr mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereisten 64-jährigen Asylbewerberin. Deren ehemaliger deutscher Schwiegersohn hat sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen, dies aber nach Ablauf des Besuchsvisums verweigert. Die Stadt Hamm, in der die Asylbewerberin lebt, ist der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden.

Das Sozialgericht Dortmund hat die Stadt Hamm jedoch im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenhilfe zu gewähren. Die Verpflichtungserklärung des Angehörigen stehe dem Leistungsanspruch nur dann entgegen, wenn der Verpflichtete den Lebensunterhalt tatsächlich sichere. Nur dies sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu vereinbaren. Es sei der Stadt Hamm unbenommen, aus der Verpflichtungserklärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen. Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenzsicherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweise. Eine etwaige Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgesetzt werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11. Mai 2011 – S 47 AY 58/11 ER

 

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