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Familienausflüge auf Kassenkosten

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23. Dezember 2009 | Sozialrecht

Familienausflüge mit dem Fahrrad können von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit Hilfsmitteln (hier: Rollfiets) unterstützt werden. Ein Rollfiets ist ein Fahrrad, an das anstelle des Vorderrades ein Rollstuhl zur Beförderung eines Gehbehinderten gekoppelt wird. Das Sozialgericht Detmold hat jetzt die Klage eines schwerstbehin­derten, gehunfähigen Kindes auf Versorgung mit einer solchen Rollstuhlfahrradkombination abgewiesen.

Die beklagte Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil das Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen gehört, für deren Befriedigung die gesetz­liche Krankenkasse einzustehen hat. Diese Auffassung bestätigte die 5. Kammer des Sozialgerichts Detmold. Zu den Grundbedürfnissen gehören danach nur die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Auch wenn die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis anerkannt wird, so kann dies nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen sein. Dagegen ist die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich, dass behinderten Menschen die letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden zugänglich gemacht werden. Vielmehr beinhaltet der Basisausgleich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­sozialge­richts nur die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen. Das Fahrradfahren gehört daher – so das Gericht – zur individuellen von persönlichen Interessen geprägten Lebens­gestal­tung.

Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen will, um gemeinsame Radausflüge mit der Familie zu unternehmen, spielt im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkasse lediglich zuständig ist, nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold keine Rolle. Die Integration in die Familie und die dort üblicherweise erfolgende Kommunikation zwischen den einzelnen Familienmitgliedern und mit jüngeren Geschwistern erfolgt regelmäßig durch gemeinsame Aktivitäten, wobei dabei die Art und Weise der Fortbewegung nicht das wesent­liche Kriterium ist. Auch wenn Kinder und Jugendliche schnelles Fahrradfahren gegenüber Spaziergängen und Wanderungen bevorzugen mögen, sind Freizeitaktivitäten in der Familie auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05. August 2009 – S 5 KR 323/07
(nicht rechtskräftig, Berufung beim Landessozialgericht NRW anhängig – L 16 KR 191/09)

 

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