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Fußballspiel auf der Dienstreise

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18. Juli 2011 | Sozialrecht

Bei einer Dienstreise besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich ein Unfall hingegen bei einem Fußballspiel im Rahmen der Dienstreise, so handelt es sich nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.

In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall verletzte sich ein Baumarktleiter aus dem Landkreis Kassel bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.

Hiergegen klagte der 49-Jährige mit der Begründung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Zudem sei es ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.

Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Sozialgericht wie auch auf die Berufung des Klägers hin das Hessische Landessozialgericht gaben jedoch der Berufsgenossenschaft Recht: Der Kläger habe sich zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt. Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs “rund um die Uhr”.

Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls, so das Hesssische Landessozialgericht, läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2011 – L 3 U 64/06

 

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