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Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld

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1. September 2009 | Sozialrecht

Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahlt wird, erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen solche Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten, wie jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in mehreren Grundsatzurteilen entschied.

Gehaltsnachzahlung im Folgejahr, aber noch vor der Geburt

In dem ersten der drei Verfahren gab das Landessozialgericht einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war.

Da die 1562 € Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum, den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes, zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt. Die Essener Richter hielten es dabei anders als noch das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Sozialgericht Köln1 für unschädlich, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten “sonstigen Bezug” im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG darstellte.

Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung auch Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung sei der Gesetzgeber aber, so das Landessozialgericht, über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, habe er nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollen.

Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes habe der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt. Vielmehr seien solche Gehaltsnachzahlungen vor der Geburt nach Sinn und Zweck des BEEG elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Insoweit sei der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes einschränkend auszulegen.

Gehaltsnachzahlung nach der Geburt

Keinen Erfolg hatten beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dagegen zwei weitere Kläger, denen ebenfalls Gehalt nachgezahlt worden war, allerdings erst nach der Geburt ihres Kindes.

Der eine Fall betraf eine Physiotherapeuthin aus Aachen2, die einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für Juli bis November 2006 in Höhe von insgesamt 4766 € erst Anfang 2008 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lange nach der Geburt ihres Kindes im Januar 2007 erstritten hatte. In dem anderen Fall hatte der Kläger, ein Staatsanwalt aus Münster, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuergutschriften von 1140 € und Familienzuschläge vom 315 € ausgezahlt bekommen.

Das Essener Landessozialgericht urteilte in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemessungszeitraum, also in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger gegen diese Regelung ließ das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen letztlich nicht gelten: Da das Elterngeld steuerfinanziert sei, habe der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als etwa beim Arbeitslosengeld, das die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren und bei dem gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch nachträglich zufließende Nachzahlungen noch berücksichtigt werden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. August 2009 – L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09

  1. SG Köln, Gerichtsbescheid vom 06.04.2009 – S 23 EG 57/08
  2. SG Aachen, Urteil vom 16.12.2008 – S 13 EG 30/07

 

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