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Gerichtlich überprüfbare Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung

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27. Januar 2012 | Sozialrecht

Gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzbeiträge, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden, kann sich der Versicherte mit einer Klage bei Sozialgericht zur Wehr setzen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bleibt die Kontrolle der formellen Voraussetzungen und der Höhe der Zusatzbeiträge nicht ausschließlich den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Wenn die gesetzliche Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, kann der Versicherte dagegen klagen. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung sind gerichtlich überprüfbar. Notwendig ist ein voraussichtliches Finanzdefizit für das laufende Geschäftsjahr. Dafür ist vorab eine Schätzung der Krankenversicherung erforderlich, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden darf.

Dabei kann vom Gericht nur eine willkürliche und sachfremde Prognose beanstandet werden. Einwände des Versicherten zu Einsparpotentialen – wie die Einstellung einer Service-Hotline – werden nicht berücksichtigt. Schließlich ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Zusatzbeitrags eine ordnungsgemäße Belehrung über das Sonderkündigungsrecht.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2011 – L 10 KR 33/11 B ER

 

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