Gerichtskosten für ein sozialgerichtliches Vergabeverfahren
Die Erhebung von Gerichtsgebühren greift in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, von der Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist1. Auf diesen Schutzgehalt kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung und ebenso die im Wege zulässiger Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen2. Auch aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für den Richter, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen3; die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts ist anerkannt4. Die richterliche Entscheidungsbefugnis ist allerdings durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt5.
Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat6.
Einen ausdrücklich für vergaberechtliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten einschlägigen Gebührentatbestand hat das Landessozialgericht seiner Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen wurde, nicht zugrunde gelegt. Die Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. sind unmittelbar nur für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anwendbar. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, die die genannten Gebührentatbestände für vergaberechtliche Verfahren vor den Sozialgerichten ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zieht in seiner vorliegend mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung7 die Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. auf der Grundlage des § 202 SGG für Verfahren nach § 142a Abs. 1 SGG heran. Nach § 202 SGG sind indes, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen, ausdrücklich nur das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Auffassung, § 202 SGG verweise über seinen Wortlaut hinaus auch auf die in Teil 1 des Kostenverzeichnisses für die zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten enthaltenen Gebührentatbestände der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F., ist damit Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung.
Die Annahme, das Sozialgerichtsgesetz weise mit Blick auf den Gerichtskostenansatz für sozialgerichtliche Vergabeverfahren eine Regelungslücke auf, beruht indes nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung. Das Landessozialgericht bezieht sich bei seinen Erwägungen zwar auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, um die maßgebliche Frage zu beantworten, nach welchem Gebührentatbestand für sozialgerichtliche Vergabeverfahren Gerichtskosten erhoben werden können. Es übersieht dabei jedoch grundlegend, dass das Sozialgerichtsgesetz für sozialgerichtliche Verfahren, bei denen – wie in den Verfahren nach § 142a Abs. 1 SGG – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für die Erhebung von Gerichtskosten eine einschlägige Regelung enthält; denn § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist für die betreffenden Verfahren hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Mit dieser umfassenden Verweisung hat der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren im Sozialgerichtsgesetz eine mit Blick auf dieses Gesetz abschließende Regelung zur Gerichtskostenerhebung getroffen: Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz erhoben9. Die maßgeblichen Gebührentatbestände enthält nach § 3 Abs. 2 GKG das Kostenverzeichnis10. Das Sozialgerichtsgesetz trifft dementsprechend für Verfahren im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG keine eigenen Regelungen über die Erhebung von Gerichtskosten durch die Staatskasse; es enthält weder einzelne Gebührentatbestände noch verweist es auf solche. Auf diesen Regelungszusammenhang geht das Landessozialgericht nicht ein. Das wäre zur Beantwortung der Frage, ob das Sozialgerichtsgesetz eine Regelungslücke betreffend Gebührentatbestände für Vergabeverfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 SGG aufweist, die im Wege der Rechtsfortbildung über die Annahme, § 202 SGG ermögliche auch die entsprechende Anwendung der für Vergabeverfahren vor den ordentlichen Gerichten einschlägigen Gebührentatbestände, geschlossen werden könnte, allerdings unerlässlich gewesen. Schon deshalb kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht von einer vertretbaren Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden ausgegangen werden.
Bei Berücksichtigung des dargestellten Regelungszusammenhangs ist die Auffassung des Landessozialgerichts vom Vorliegen einer Regelungslücke im Sozialgerichtsgesetz nicht haltbar. Auch Verfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 SGG werden von der Regelung in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfasst, so dass Gerichtskosten für diese Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis erhoben werden. Sofern das Kostenverzeichnis in seinem für die Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbaren Teil 7 keinen einschlägigen Gebührentatbestand für ein bestimmtes Verfahren im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG enthält, so kann eine entsprechende Regelungslücke zwar möglicherweise im Kostenverzeichnis, jedenfalls aber nicht im Sozialgerichtsgesetz verortet werden. Eine Regelungslücke im Kostenverzeichnis könnte aber über einen Rückgriff auf § 202 SGG nicht geschlossen werden, weil die Vorschrift das Fehlen einer Bestimmung im Sozialgerichtsgesetz voraussetzt.
Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses auf sozialgerichtliche Verfahren über § 202 SGG auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ausgeschlossen ist. Hält sich das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung nicht im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung, weil sie nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden beruht, so sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Infolge dessen verstößt die Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Möglichkeit der Rechtsfortbildung denkbar ist, mit der dasselbe Ergebnis in methodisch vertretbarer Weise erreicht werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das einfache Recht dahingehend zu erforschen8. Es bedarf daher vorliegend keiner Beantwortung der Frage, ob dem Landessozialgericht die Annahme einer Regelungslücke in Teil 7 des Kostenverzeichnisses und eine Schließung dieser Lücke durch entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 KV-GKG a.F. in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsfortbildung möglich gewesen wäre, oder ob die analoge Anwendung von Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses generell ausgeschlossen ist11 mit der Folge, dass gegebenenfalls an sich kostenpflichtige Verfahren gerichtskostenfrei sind12.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 BvR 1670/0
- vgl. BVerfGE 97, 332, 340 f.↩
- vgl. BVerfGE 74, 129, 152; 111, 54, 81 f.↩
- vgl. BVerfGE 108, 150, 160↩
- vgl. BVerfGE 111, 54, 82 m.w.N.↩
- vgl. BVerfGE 96, 375, 394 f.; 111, 54, 82; 113, 88, 103 f.↩
- vgl. BVerfGE 82, 6, 11 ff.; 96, 375, 395; 122, 248, 257 f.; BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08↩
- LSG B-W, Beschluss vom 12. Juni 2009 – L 12 KR 1091/09 KO-A↩
- vgl. BVerfGE 82, 6, 13↩↩
- vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197a Rn. 4; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 3, 8; Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl. 2009, GKG § 1 Rn. 4; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 1, Teil 7 KV Rn. 1↩
- vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. November 2007 – L 5 B 403/07 KR↩
- so BGH, Beschluss vom 12.03.2007 – II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 1 GKG Rn. 1, 2, 16; Meyer, a.a.O., § 1 Rn. 1, § 3 Rn. 2, 5, 29, Vorbemerkung KV Rn. 4↩
- vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 – L 5 B 403/07 KR; Straßfeld, a.a.O., § 197a Rn. 29, 38; Groß, in: Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 4; Petzold, a.a.O., Vorbemerkung zu Teil 7 KV Rn. 2 für Vergabeverfahren vor den Sozialgerichten↩





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