Hartz IV: Abgesenkte Regelleistung für Kinder ist verfassungswidrig
Das Bundessozialgericht hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60% der für alleinstehende Erwachsene maßÂgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Die Kasseler Richter gründen die Annahme von VerÂfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
- Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die RegelÂleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notÂwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
- Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abÂschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
- Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der RegelÂleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Das Bundessozialgerichts hat daher heute zwei bei ihm anhängige Fälle gemäß Art. 100 Abs 1 Grundgesetz ausgesetzt und dem BundesÂverfassungsÂgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R





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