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Höhe der Unterkunftskosten in Bremen

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26. Februar 2009 | Sozialrecht

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit einem jetzt verkündeten Urteil entschieden, dass Alleinstehende, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft haben als diese von der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) gewährt worden sind.

Dem Kläger, der als Alleinstehender eine 48 qm große Wohnung in Walle bewohnt, hatte die Beklagte zunächst monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 245,00 EUR bewilligt, die sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens für den o. g. Zeitraum auf 265,00 € erhöhte. Dabei orientierte die Beklagte sich am Höchstbetrag der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz a. F. Dieser Betrag war nach Auffassung des OVG nicht ausreichend, da ein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen zu diesem Preis im Bremer Westen nicht vorhanden war. Da für die Stadtgemeinde Bremen ein Mietspiegel nicht existiert, hat das OVG das Gutachten der GEWOS über den Bestand an preisgünstigem Wohnraum in Bremen zugrunde gelegt und ist nach Anhörung der Verfasserin dieses Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass die in der Wohngeldtabelle genannte Mietobergrenze im Falle des Klägers um 10 % zu erhöhen ist. Nicht beanstandet hat das OVG, dass bei diesen Grenzen der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung berücksichtigt wird. Im entschiedenen Fall erhält der Kläger danach an Stelle von 265,00 € nunmehr 291,50 € im Monat für die Unterkunftskosten, die ihm in der 1. Jahreshälfte 2005 entstanden sind. Es handelt sich um eine Leitentscheidung des Gerichts, die alle noch offenen Verfahren dieses Zeitraums betrifft.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 18. Februar 2009 – 3 A 317/06

 

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