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Kassenärztliche Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapeuten

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22. Februar 2010 | Sozialrecht

Eine aufgrund europarechtlicher Normen nach Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilte Berechtigung zur Ausübung selbständiger Psychotherapie und zum Führen einer Zusatzbezeichnung “Psychoanalyse” (beruflicher Befähigungsnachweis) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nicht aufgrund erneuter Gleichwertigkeitsanerkennung zum Nachweis der Fachkunde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PsychThG geeignet, wenn die Berufsausbildung vollständig in Deutschland absolviert wurde und nach nationalem Recht zum Fachkundenachweis nicht ausreicht. Eine berufliche Qualifikation kann also in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung ais einem anderen EU-Land aufgewertet werden. Die Reichweite einer in Deutschland absolvierten Ausbildung richtet sich also ausschließlich nach deutschem Recht

Im konkreten Fall ging es vor dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt um eine Österreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Die Darmstädter Landessozialrichter bestätigten diese Rechtsauffassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. August 2009 – L 4 KA 6/07

 

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