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Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht

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14. April 2009 | Sozialrecht

Gesetzlich Krankenversicherte haben Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heilmitteln und stationären Maßnahmen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Diese Grenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten. Eine darüber hinaus gehende vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts dagegen nicht möglich.

In dem jetzt vom Darmstädter Landessozialgericht entschiedenen Fall wurde ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht, per einstweilige Anordnung vollständig von „Zuzahlungen aller Art“ befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belastungsgrenze hätte heranziehen dürfen.

Anders die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke 1 %. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei ausschließlich die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2009 – L 8 KR 52/09 B ER

 

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