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Kein sozialhilferechtlicher Notfall im Zweit-Krankenhaus

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5. Februar 2010 | Sozialrecht

Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Daher kann das zweite Krankenhaus vom Sozialhilfeträger auch nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.

In der Klinik der Klägerin in Solingen wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.

Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze jedoch voraus, so die Düsseldorfer Richter, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei.

Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte jedoch bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe, einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfeträger zu informieren.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 – S 42 (24) SO 27/06 (nicht rechtskräftig)

 

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