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Kein Unfallversicherungs­schutz bei Incentive-Veranstaltungen

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1. Dezember 2008 | Sozialrecht

Die Teilnahme an einer sog. Incentive-Veranstaltung steht nach Ansicht des Düsseldorfer Sozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der in Ratingen lebende 39 Jahre alte Kläger, der als Vertriebsspezialist tätig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem 5-tägigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner häufigen Abwesenheit von zuhause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivitäten und Exkursionen vor. Bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Kläger beim Anlegemanöver, als er aus ca. 1,80 m Höhe auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Brüche beider Fersen zu.

Die Beklagte hatte die Anerkennung dieses Geschehens als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Veranstaltung habe für den Kläger eine Belohnung dargestellt. Motivations-Reisen genössen aber keinen Versicherungsschutz.

Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten und hob hervor, dass das – in englischer Sprache verfasste und übersetzte – Einladungsschreiben des Arbeitgebers zeige, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden habe, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen stünden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folge, aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2008 – S 6 U 29/08 (nicht rechtskräftig)

 

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