Keine Gleitsichtbrille bei Hartz IV
Ein Hartz IV-Empfänger hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille. Der Träger der Grundsicherung habe zwar, so die Sozialrichter, neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, beschied der Grundsicherungsträger negativ. Das Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen – eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 422/08 AS





Schon ein starkes Stück, wenn selbst das Sozialgericht den Eiertanz der INSM-Politik widerspruchslos mitmacht. Man sollte von Sozialrichter/inn/en erwarten können, dass sie den Unterschied zwischen “Gegenständen des täglichen Bedarfs” (so die korrekte Bezeichnung) und den Dingen kennen, “die wir täglich brauchen” – hier könnte man beispielsweise auch einen Herzschrittmacher anführen und dessen Bewilligung mit der selben absurden Begründung des LSG Rheinland-Pfalz ablehnen. Nun gehören Herzschrittmacher generell zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Ein Glück für Betroffene, denn die wären kaum in der Not, auf die unsoziale Rechtsprechung zum SGB II zurückgreifen zu müssen. Bei Sehhilfen sieht das schon anders aus; die hat der Gesetzgeber 2004 dreist aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Die hieraus resultierenden Härten für Bedürftige finden in keinem Regelsatz und durch keine zusätzliche Beihilfe Berücksichtigung. Keinesfalls sind Leistungen nach dem SGB II aber nur dann zu gewähren, sofern sie mit einer Erwerbstätigkeit in Verbindung stehen. Vielmehr ist hier das Existenzminimun in jedem Fall zu sichern. Spätestens bei der Einsicht in die Notwendigkeit zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse hätte das Gericht erkennen müssen, dass die Brille entweder zu bewilligen ist, oder aber darauf hinweisen müssen, dass es keine Möglichkeit sieht, die Hartz-IV-Gesetzgebung grundrechtskonform auszulegen und diese mithin verfassungswidrig ist.