Keine Künstlersozialabgabe für Werbespots von Profisportlern
Auf die Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots wird, wie jetzt das Bundessozialgericht entschieden hat, keine Künstlersozialabgabe fällig.
Die klagende Gesellschaft in dem jetzt vom BSG entschiedenen Fall vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre VerÂmittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschieÂdenen FernsehwerbeÂspots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die BrüÂder Klitschko zahlte. Die beklagte KünstlersozialÂkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verÂpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten HonoÂrare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattÂgegeben.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestäÂtigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werÂden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer BeÂkanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer VorbildfunkÂtion gerade bei jüngeren KonsumenÂten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der WerÂbung aufzutreten und so ihre PersönlichÂkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein ProfiÂsportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – B 3 KS 1/07 R







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