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Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

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22. Juni 2011 | Sozialrecht

Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht ist einem Kläger zu versagen, der gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360a Abs. 4 BGB bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, da es sich insoweit um persönliche Grundbedürfnisse handelt.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der Prozessbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Zum für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten, den dieser allerdings nur leisten muss, wenn ein hinreichender Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt einschließlich Unterkunftskosten derzeit 1050,00 €.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2011, Aktenzeichen: L 1 SO 19/11

 

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