Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Sozialrecht » Keine Sozialhilfe über den Tod hinaus

Keine Sozialhilfe über den Tod hinaus

…drucken  …als pdf-Datei   
16. April 2009 | Sozialrecht

Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung können zwar grds. sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit nach einer akutellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen, denn ein Bedarf des Leistungsberechtigten kann nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr gedeckt werden. Für einen nachgehenden, über den Tod des Hilfeempfängers hinaus bestehenden Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen enthält das SGB XII – mit Ausnahme für Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld – keine Rechtsgrundlage. Denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererblich.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13.02.2009 – S 1 SO 5396/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema:
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Sozialrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: sozialhilfeanspruch nach tod • sozialhilfe todesfall • sozialhilfe bei tod • sozialhilfe nach dem tod • sozialhilfe nach tod • sozialhilfe tod • tod sozialhilfe • tod sozialhilfebezug • sozialhilfe totesfall • vererblichkeit von sozialleistungen •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang