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Keine Sozialhilfe über den Tod hinaus

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16. April 2009 | Sozialrecht

Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung können zwar grds. sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit nach einer akutellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen, denn ein Bedarf des Leistungsberechtigten kann nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr gedeckt werden. Für einen nachgehenden, über den Tod des Hilfeempfängers hinaus bestehenden Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen enthält das SGB XII – mit Ausnahme für Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld – keine Rechtsgrundlage. Denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererblich.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13.02.2009 – S 1 SO 5396/08

 
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