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Keine Sperrzeit für überforderten Busfahrer

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7. August 2009 | Sozialrecht

Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann jedoch, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer akutellen Entscheidung bestätigte, in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen.

In dem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Rechtsstreit arbeitete ein 41-jähriger Mann sechs Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets – auch am Wochenende – erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.

Die Darmstädter Landessozialrichter gaben dem Kläger Recht. Die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen sei ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen. Er habe wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Dabei hoben die Richter hervor, dass der Kläger aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Auch seien die Fahrzeiten so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.

Ob der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben habe arbeiten sollen, sei hingegen nicht nachgewiesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2009 – L 9 AL 129/08

 

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