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Kostenübernahme für die Schuldnerberatung

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6. August 2010 | Sozialrecht

Einem Erwerbstätigen steht keine Schuldnerberatung nach dem SGB XII zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit zu.

Für eine Schuldnerberatung gemäß § 16 Abs 2 aF SGB II ist zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit notwendig und zum anderen wird vorausgesetzt, dass sie für die Ein­gliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist.

Dabei genügt es insbesondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Dem stehen die §§ 1,3 SGB II in denen auch auf die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit hingewiesen wird, nicht entgegen, da sie auch umgesetzt werden müssen in die jeweilige Anspruchsnorm (hier § 16 SGB II). Dies ist in § 16 SGB II für die Schuldnerberatung der Erwerbs­fähigen aber gerade nicht geschehen.
Für einen Nichterwerbsfähigen ist gemäß der §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vor­gesehen.

Ein erwerbsfähiger Nichthilfebedürftiger kann dagegen auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt von Hilfe­bedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbs­tätigkeit beizubehalten. Für Erwerbstätige gibt es keine vorbeugende Schuldnerberatung wenn Überschuldung und damit Hilfebedürftigkeit droht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 14/09 R

 

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