Kürzung der Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz
Die Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz durch das 2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs verfassungsgemäß.
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz – RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.Im Fremdrentenrecht galt seit den 1960er Jahren das Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt wurden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten. Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas ab Ende der 1980er Jahre veranlassten den Gesetzgeber jedoch zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip. So wurden unter anderem durch den am 7. Mai 1996 in Kraft getretenen § 22b Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG a.F.) die Fremdrentenansprüche dadurch beschränkt, dass für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen waren. Diese Begrenzung galt nur für solche Berechtigten, die ab dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hatten. Die Norm wurde in den folgenden Jahren unterschiedlich ausgelegt. Die Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte gingen davon aus, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson sowohl deren eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch deren Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland umfasse. Demgegenüber befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001, dass die Begrenzung keine Anwendung als Gesamtobergrenze fände, wenn dem Begünstigten neben der eigenen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz zustehe. Dieser Rechtsauffassung folgten die Rentenversicherungsträger jedoch nicht; auch die unteren Instanzgerichte schlossen sich ihr nur teilweise an. Durch das am 11. März 2004 im Bundestag beschlossene und am 26. Juli 2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) wurde § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG dahingehend neugefasst, dass für Fremdrenten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996 an.
Das Bundesverfassungsgericht hatte hierzu nun über eine Verfassungsbeschwerde1 und drei Richtervorlagen zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin des Verfassungsbeschwerde und die Klägerinnen der den drei konkreten Normenkontrollen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren siedelten in der zweiten Häfte der 1990er Jahre, jedoch nach dem 7. Mai 1996 nach Deutschland aus und wurden hier als Spätaussiedlerinnen anerkannt. Ihre Ehemänner waren entweder schon im Herkunftsland verstorben oder starben wenige Jahre nach der Übersiedlung. In allen Fällen wurde die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von den Rentenversicherungsträgern unter Berücksichtigung einer Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten vorgenommen, was dazu führte, dass sich für die Hinterbliebenenrente kein bzw. nur ein geringer Zahlbetrag ergab, weil die 25 Entgeltpunkte bereits (teilweise) mit der eigenen Altersrente ausgeschöpft waren.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, durch die der Bescheid des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis bestätigt worden ist.
In den übrigen Verfahren haben die gegen die Rentenversicherungsbescheide erhobenen Klagen zur Vorlage durch einen anderen, den dreizehnten Senat des Bundessozialgerichts geführt2. Dieser Senat des Bundessozialgerichts sieht in der rückwirkenden Neuregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG eine sog. echte Rückwirkung, die hier unzulässig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und in den verbundenen Normenkontrollverfahren entschieden, dass die in Art. 15 Abs. 3 RVNG angeordnete (rückwirkende) Geltung der gemeinsamen Obergrenze von 25 Entgeltpunkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung betrifft – entsprechend den vorliegenden Fallkonstellationen – die Beschränkung der Höhe solcher Hinterbliebenenrenten, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die bislang noch nicht ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG vorgesehene Beschränkung bestandskräftig gewährt worden sind.
Die Normenkontrollanträge bleibein in der Sache ohne Erfolg.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Fremdrentengesetzes beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, nach dem sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das Gebiet der Sozialversicherung erstreckt. Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung3. Diese wird aber seit Anbeginn im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt eines Rentenanspruchs gewährt. Vom Kompetenztitel für die Sozialversicherung werden auch solche Bereiche erfasst, die eng an einen Träger der klassischen Sozialversicherung angelehnt sind4, ohne dass es insoweit auf eine Beitragszahlung ankäme, weil es für die Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG seit jeher kennzeichnend ist, dass das Versicherungsprinzip mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird5.
Eine bundesgesetzliche Regelung war im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Einheitliche Rechtsregeln auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten können dann erforderlich sein, wenn eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann6. So verhält es sich auf dem Gebiet der Sozialversicherung, in deren Gewand das Fremdrentenrecht gekleidet ist. Die bundesweite Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung hat elementare Bedeutung für die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland7. Eine in allen Landesteilen gleich funktionierende Sozialversicherung ist auf der Basis unterschiedlicher Ländergesetze praktisch kaum denkbar7. Die grundsätzlich gebotene bundesweite Einheitlichkeit der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz lässt sich mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen. Eine Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelungen auf diesem Gebiet besteht auch, soweit § 22b FRG n.F. das Ziel von Einsparungen verfolgt und damit letztlich dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dient. Da allein der Bund mit dem Bundeszuschuss für die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG, § 213 Abs. 1 SGB VI), können notwendige Einsparungen nicht gesetzlichen Regelungen auf Länderebene überlassen werden.
Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist nicht an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen, soweit davon – wie hier – Renten betroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen.
Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören8. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen9. Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist10. Von einer Anwartschaft geht das Bundesverfassungsgericht aus, wenn die rentenrechtliche Position eines Versicherten bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann11. Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt12.
Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Zwar handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz um eine Norm, der zumindest in formaler Hinsicht echte Rückwirkung zukommt und deren Rechtmäßigkeit der uneingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Sie ist aber zulässig.
Art. 15 Abs. 3 RVNG führt zu einer echten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift14 oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist15. Ein Tatbestand in diesem Sinne ist bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, nicht erst abgewickelt, wenn ein Anspruch durch Bescheid zuerkannt wird, da er schon mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht erst durch behördlichen Vollzugsakt entsteht. Es genügt für die Annahme echter Rückwirkung in formaler Hinsicht, dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten16.
Damit kommt Art. 15 Abs. 3 RVNG zumindest in formaler Hinsicht allein schon deswegen echte Rückwirkung zu, weil er bewirkt, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. seit dem 7. Mai 1996 zeitlich anwendbar ist und damit auch für diejenigen Betroffenen gilt, deren Versicherungsfall zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 26. Juli 2004 eingetreten ist, obwohl die Norm erst mit der Verkündung am 26. Juli 2004 rechtlich existent geworden ist.
Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes ein noch relativiert sie die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist17. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der Gesetzgeber ist zwar befugt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende Rechtsetzung gehören, und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Er kann diese Ausgangslage und die Prüfungskompetenz der Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter. Eine durch einen Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste rückwirkende Gesetzesänderung18.
Es kann indes dahinstehen, ob durch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. die Rechtslage – wie das Bundessozialgericht meint – konstitutiv verändert wurde und damit die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes greifen oder ob – wie Teile der Sozialgerichtsbarkeit mit beachtlichen Argumenten vertreten – eine bereits nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. bestehende Rechtslage lediglich deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift19. Denn auch eine echte Rückwirkung durch die zur Kontrolle gestellte Norm wäre hier zulässig.
Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich20. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist vielmehr eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen21. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz22. Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken23. Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen24. Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des Rückwirkungsverbotes vor25. Dieses greift unter anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte26, etwa weil die Rechtslage unklar war27.
Die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollen konnten nicht darauf vertrauen, dass bei der Berechnung ihrer Alters- und Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte berücksichtigt würden.
Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts am 30. August 2001 konnte § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahingehend bilden, dass für die eigene Rente und für die Hinterbliebenenrente keine Gesamtobergrenze von 25 Entgeltpunkten gelte, weil damals nach übereinstimmender Rechtsauffassung niemand von einem solchen Regelungsgehalt der Norm ausging. Sowohl die Rentenversicherungsträger als auch die Sozialgerichte vertraten einhellig die gegenteilige Position. Damit mangelte es für diese Zeitspanne an jeder objektiven Grundlage für ein Vertrauen im Sinne der späteren Auslegung durch das Bundessozialgericht.
Die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 war ebenfalls ungeeignet, Vertrauen dahingehend zu erzeugen, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus der eigenen Fremdrente bestehe.
Zwar wirken fachgerichtliche Entscheidungen, obwohl sie nur Einzelfälle beurteilen und inter partes binden, darüber hinaus, wenn sie zur Klärung zweifelhafter und umstrittener Rechtslagen beitragen und damit als Präjudiz für künftige Fälle bedeutsam sind28. Gerade für die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Funktion Eingang in die Verfahrensordnungen gefunden. Vor allem aus den Revisionsvorschriften lässt sich die Aufgabe der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entnehmen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG für die hier betroffene Sozialgerichtsbarkeit). Weil die unteren Instanzen an die höchstrichterliche Rechtsprechung außerhalb der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im konkreten Verfahren (vgl. § 170 Abs. 5 SGG) jedoch nicht gebunden sind, ist die Eignung judikativer Akte als Anknüpfungspunkt schutzwürdigen Vertrauens im Vergleich zu Normen, die generelle Verbindlichkeit beanspruchen, eingeschränkt. Die Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell uneinheitlich29. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten30. Entsprechend ist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in ungeklärten Rechtslagen weniger geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage zu erzeugen, als eine klarstellende gesetzliche Regelung31. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung32. Der Geltungsgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts32. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen33.
In den vorliegenden Fällen konnten sich die Betroffenen nicht sicher sein, ob das Bundessozialgericht nach der Kritik und der weiter abweichenden Rechtsprechung der Untergerichte die zunächst eingeschlagene Richtung beibehalten würde34. Eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung existierte nicht. Bei der Beurteilung, ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung Vertrauen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG begründet, kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich beim Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 um eine in Fachkreisen unerwartete „Auslegungsüberraschung“35 handelte, die von der Sozialgerichtsbarkeit weithin nicht akzeptiert wurde. Die auch nach dieser Entscheidung noch abweichende Haltung der Rentenversicherungsträger und eines beachtlichen Teils der Sozialgerichte erster und zweiter Instanz stand der Bildung von Vertrauen in den Fortbestand der Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. durch das Bundessozialgericht ebenfalls entgegen.
Eine andere Beurteilung ist nicht dadurch veranlasst, dass der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Zustandekommen des Gesetzes mitgewirkt hatte und sich der Deutsche Bundestag am 16. Juni 2004 nochmals mit dem Gesetz befassen musste, als er den Einspruch des Bundesrats überstimmte. Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern schon wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist gleichfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist weder durch Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch durch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in ihren Grundrechten verletzt. Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist aus den unter I. dargelegten Gründen mit dem Grundgesetz vereinbar und kann daher Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Aber auch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG sowie gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht.
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verletzt nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Eine Diskriminierung wegen der Heimat oder der Herkunft der Fremdrentenberechtigten bewirkt sie nicht. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen38. Die unterschiedliche Behandlung ist daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde39.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG40. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen41. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen42.
Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten oder deren Hinterbliebene anders behandelt werden als die Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass sie im Gegensatz zu Letzteren keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Sie werden zwar schlechter behandelt, soweit bei ihrer Rentenberechnung für ihre Arbeitsentgelte oder die ihrer verstorbenen Ehegatten nur bis zu 25 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die eine Personengruppe eigene Beiträge gezahlt hat, die andere Personengruppe aber nicht, rechtfertigt indessen die unterschiedliche Höhe der Leistungsgewährung. Die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben43.
Im Vergleich zu früheren Bürgern der DDR, die ihr Arbeitsleben in der DDR verbracht und dort Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften erworben, aber für diese Zeiten vor der Wiedervereinigung ebenfalls keine Beiträge an Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland gezahlt haben, liegt ebenfalls keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Jene werden zwar in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland ohne Kürzung nach dem Fremdrentengesetz eingegliedert. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt aber daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Ein zentraler Aspekt der Wiederherstellung der deutschen Einheit war die Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden Teilen Deutschlands. Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht38.
Die Kürzung nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ist im Übrigen auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als sie aufgrund Art. 6 § 4b FANG nicht für Personen gilt, die bereits vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.
Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt44. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist45.
Bei der Wahl des Stichtags 7. Mai 1996 liegen diese Voraussetzungen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten einer Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat oder nicht46. Da vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30 FRG)47, betrifft die Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des § 22b FRG (alter und neuer Fassung) noch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hatten. Der Zuzug markiert grundsätzlich den Zeitpunkt, zu dem ein Fremdrentenberechtigter frühestens eine Anwartschaft auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine gefestigte Rechtsposition statt nur einer bloßen Erwartung erwirbt. Nach diesem Zeitpunkt zu differenzieren, ist zulässig48. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber nur diejenigen Berechtigten der Neuregelung unterwirft, die erst nach deren Inkrafttreten neu zugezogen sind.
Auch die Wahl des Zeitpunkts, nämlich der Tag des Kabinettsbeschlusses vom 7. Mai 1996, ist vertretbar. Damit wird an das Inkrafttreten des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. angeknüpft. Dieser Anknüpfung lag ein vernünftiger Sachgrund zugrunde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Gesetzesvorhaben der Öffentlichkeit bekannt geworden. Ein späteres Inkrafttreten hätte Teile des betroffenen Personenkreises veranlassen können, die Zeit zwischen Kabinettsbeschluss und Inkrafttreten des Gesetzes zu nutzen, in die Bundesrepublik Deutschland auszusiedeln, um noch in den Genuss der ungekürzten Leistungen zu kommen49.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06
- 1 BvR 2530/05↩
- BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29.08.2006, B 13 RJ 47/04 R, B 13 RJ 8/05 R und B 13 R 7/06 R↩
- vgl. BVerfGE 29, 22, 34; 116, 96, 122↩
- vgl. BVerfGE 11, 105, 113↩
- vgl. BVerfGE 113, 167, 196↩
- vgl. BVerfGE 106, 62, 146; 111, 226, 254↩
- vgl. BVerfGE 113, 167, 198↩↩
- vgl. BVerfGE 53, 257, 289 f.; 97, 271, 283 f.↩
- vgl. BVerfGE 69, 272, 300; 92, 365, 405; 97, 271, 284; 100, 1, 32 f.↩
- vgl. BVerfGE 11, 221, 226; 14, 288, 293; 22, 241, 253; 24, 220, 225↩
- vgl. BVerfGE 53, 257, 289 f.↩
- vgl. BVerfGE 22, 241, 253; 24, 220, 226; 100, 1, 33; 116, 96, 121 f.↩
- vgl. BVerfGE 29, 22, 34; 116, 96, 121; BVerfGK 8, 338, 340↩
- vgl. BVerfGE 13, 206, 212; 33, 265, 293; 101, 239, 263↩
- vgl. BVerfGE 63, 343, 353; 72, 200, 241; 97, 67, 78; 109, 133, 181↩
- vgl. BVerfGE 30, 367, 386 f.↩
- vgl. BVerfGE 65, 196, 215; 111, 54, 107↩
- vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.01.2002 – LVG 3/01, LVG 5/01↩
- vgl. BVerfGE 10, 332, 335 f.; 18, 429, 436; 50, 177, 193↩
- vgl. BVerfGE 72, 200, 257; 88, 384, 403; 109, 133, 180↩
- vgl. BVerfGE 109, 133, 180↩
- vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.; 101, 239, 263; BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06↩
- vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f.; 30, 367, 389; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2000 – 1 BvR 704/00, NJW 2000, 3416↩
- vgl. BVerfGE 32, 111, 123↩
- vgl. BVerfGE 32, 111, 123; 88, 384, 404; 101, 239, 266; BVerfGK 8, 338, 340↩
- vgl. BVerfGE 88, 384, 404; 95, 64, 86 f.; 101, 239, 263; BVerfGK 8, 338, 340↩
- vgl. BVerfGE 13, 261, 272↩
- vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 135↩
- Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 410 [Dez. 1973]↩
- vgl. BVerfGE 78, 123, 126; 87, 273, 278↩
- vgl. BVerfGE 59, 128, 165; 84, 212, 227; 105, 17, 38; BVerfG, Beschluss vom 28.09.1992 – 1 BvR 496/87, NZA 1993, 213, 214↩
- vgl. BVerfGE 84, 212, 227; 122, 248, 277↩↩
- vgl. BVerfGE 72, 302, 326; 122, 248, 277 f.↩
- vgl. BVerfGE 38, 386, 397; 72, 302, 326; 84, 212, 227↩
- vgl. Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, S. 636↩
- vgl. BVerfGE 13, 261, 273; 14, 288, 298; 27, 167, 173 f.; 30, 272, 287; 31, 222, 227; 72, 200, 260, 271; 97, 67, 79; 97, 271, 290; 97, 378, 389↩
- vgl. BVerfGE 97, 67, 79↩
- vgl. BVerfGE 116, 96, 130↩↩
- vgl. BVerfGE 116, 96, 130; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 1 BvR 1224/03; Beschluss vom 03.07.2006 – 1 BvR 476/02↩
- vgl. BVerfGE 100, 195, 205; 107, 205, 214; 109, 96, 123; ständige Rechtsprechung↩
- vgl. BVerfGE 97, 271, 290; 99, 367, 388; 107, 27, 45, m.w.N.↩
- vgl. BVerfGE 17, 210, 216; 77, 84, 106; 81, 156, 205↩
- vgl. BVerfGE 29, 22, 33; 116, 96, 129 f.↩
- vgl. BVerfGE 3, 58, 148; 13, 31, 38; 58, 81, 126; 101, 239, 270; 117, 272, 301; 122, 151, 178↩
- vgl. BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 272, 301; 123, 111, 128↩
- vgl. BVerfGE 58, 81, 126 f.; 75, 78, 106; 117, 272, 302↩
- vgl. BVerfGE 116, 96, 121↩
- vgl. BVerfGE 51, 257, 267↩
- vgl. auch BVerfGK 8, 338, 341 f., 343↩






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