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Nicht zugelassene Arzneimittel bei lebensbedrohlicher Erkrankung

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16. März 2009 | Sozialrecht

Leidet ein gesetzlich Krankenversicherter an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine anerkannte medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, kann er nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Medikament beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Versicherte in einer notstandsähnlichen Situation befindet und dass eine Abwägung von Nutzen und Risiken für die Versorgung spricht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Der 44-jährige Kläger des jetzt von den Darmstädter Landessozialrichtern entschiedenen Falles leidet an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Der Mann aus Nordhessen entwickelte gegen mehrere Kombinationstherapien Resistenzen. Auch kam es zu Verträglichkeitsproblemen. Im Rahmen der letztmöglichen Kombinationstherapie verbesserte sich sein immunologischer Zustand. Als Nebenwirkung trat jedoch eine massive Fettverteilungsstörung mit einer Gewichtszunahme von 13 kg auf. Diese wiederum verursachte erhebliche organische Gesundheitsstörungen. Der Versicherte beantragte im Juli 2002 bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Serostim. Dieses weder bundes- noch europaweit zugelassene Medikament verringere nach einer auf der Internationalen Aids-Konferenz im Jahre 2002 vorgestellten Studie deutlich das Fett im Bauchraum. Nach Auffassung der Krankenkasse ist die Wirksamkeit von Serostim allerdings nicht ausreichend belegt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die Krankenkasse zur vorläufigen Versorgung des Aidskranken verpflichtet. In der Folgezeit bildete sich beim Kläger der Fettgehalt fast vollständig auf den Ausgangszustand zurück.

Auch im Hauptsacheverfahren verurteilte das Hessische Landessozialgericht die Krankenkasse zur Versorgung des HIV-Erkrankten mit Serostim. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße die Verweigerung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode gegen das Grundgesetz, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, für welche eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Bei einer notstandsähnlichen Situation sei dies auf Arzneimittel übertragbar.

Eine Weiterbehandlung des Klägers mit der für ihn lebensnotwendigen antiretroviralen Therapie sei nur mittels Serostim möglich gewesen. Eine Behandlungsalternative habe nicht bestanden. Auch sei es im Hinblick auf das Risiko kardio-vaskulärer Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht vertretbar gewesen, die Fettverteilungsstörung nicht zu behandeln. Deshalb sei – obgleich das Medikament nicht unmittelbar auf die lebensbedrohliche HIV-Erkrankung einwirke – von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen. Ein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit dem nicht zugelassenen Medikament liege ausnahmsweise vor.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 1 KR 51/05

 

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