Es kommt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens, wenn der Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen auf eine berechtigte Anfrage der Behörde sich weigert, seine Vermögensverhältnisse zum Antragszeitpunkt offen zu legen, und deshalb der Sachverhalt
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