Das Bundesverwaltungsgericht hat für Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert sind, bereits entschieden, dass bei der Ermittlung der erforderlichen Fortbildungsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der bis
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