Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung, da diese Laserbehandlung eine „neue Methode“ im Sinne des Krankenversicherungsrechtes ist und mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung steht.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht
Artikel lesen
























