Auch wenn formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart ist, handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für ein Angestelltenverhältnis sprechen.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die
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