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Pflegeheime und die Veröffentlichung der Transparenzberichte II

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21. Januar 2010 | Sozialrecht

Nachdem wir vorgestern über eine Entscheidung des Sozialgerichts Münster berichtet haben, in der die Veröffentlichung eines (negativen) Transparenzberichtes einstweilen untersagt wurde, liegt nun eine weitere Entscheidung eines Sozialgerichts zu dieser Frage vor. Das Sozialgericht Dortmund entschied freilich genau gegenläufig, dort ist der Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen NRW per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen.

Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010, Az.: S 39 P 279/09 ER

 

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