Prozesskostenhilfe – und die Rechtsschutzgleichheit vor dem Sozialgericht

Es verletzt die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzgleichheit, wenn Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die (zusprechende) Hauptsacheentscheidung versagt wird, obwohl das Kostenrisiko des Klägers aufgrund der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung nicht vollständig entfallen ist.

Prozesskostenhilfe – und die Rechtsschutzgleichheit vor dem Sozialgericht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 und Art.20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.

Zwar wird weithin vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag entfällt, wenn der Verfahrensgegner (endgültig) kostenerstattungspflichtig ist, oder dass die persönlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlen, da Unbemittelte bereits durch die Kostenerstattung Bemittelten gleichgestellt werden1.

Dies kann jedoch nur gelten, wenn das Kostenrisiko tatsächlich vollständig entfallen ist. So liegt es, wenn sich der Verfahrensgegner freiwillig zur Kostenübernahme verpflichtet, aber daran fehlt es bei der Verpflichtung des Verfahrensgegners zur Kostenübernahme durch eine anfechtbare Hauptsacheentscheidung, da diese im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann, woraufhin die zunächst begünstigte Partei ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren letztlich selbst zu tragen hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 BvR 3474/13

  1. vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 13.02.2012 – L 4 AS 1197/11 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.06.2011 – L 3 AS 290/10 B PKH[]
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