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Reform des Meister-BAFöG beschlossen

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6. März 2009 | Sozialrecht

Nach dem Deutschen Bundestag hat heute auch der Bundesrat dem Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG bzw. Meister-BAföG) zugestimmt. Das Gesetz enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand:

So erhalten etwa nun auch diejenigen, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, einen Rechtsanspruch auf Förderung einer weiteren Aufstiegsfortbildung. Bislang wurde stets nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert.

Ferner erhalten zukünftig alle, die die Prüfung bestehen, einen Darlehensteilerlass in Höhe von 25% des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens. Betragen die Gesamtkosten beispielsweise 10.000 €, so erhalten erfolgreiche Teilnehmer damit insgesamt statt der bisherigen 3.050 € (30,5%) künftig 4.787 € (rund 48%) der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat erstattet.

Besonders deutlich wirken sich die Verbesserungen für Fortbildungswillige mit Kindern aus. Sie erhalten für jedes Kind statt bisher 179 € pro Monat nunmehr 210 €, die zudem mit 50% bezuschusst werden und nicht mehr wie bisher nur als Darlehen gewährt werden. Für einen Verheirateten mit zwei Kindern erhöht sich der Unterhaltsbeitrag von 1.243 € auf 1.310 € (675 € Bedarfssatz + 215 Euro € + 2 x 210 € Kinder), der Zuschussanteil steigt dabei von 229 € auf 439 €. Alleinerziehende profitieren zudem von einem monatlichen Kinderbetreuungszuschuss von 113 € pro Kind unter 10 Jahren, der künftig ohne Kostennachweis gezahlt wird.

Existenzgründungen nach der Fortbildung und die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen werden fortan noch stärker honoriert. Bislang wurde ab einer Einstellung von mindestens zwei Personen ein Darlehenserlass in Höhe von 66% gewährt. Mit dem neuen Gesetz reicht bereits die dauerhafte Einstellung eines einzigen neuen Mitarbeiters oder Auszubildenden, um einen Darlehensteilerlass in Höhe von 33% zu erhalten.

Diese und andere Leistungsverbesserungen werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2009 künftig auch für die Aufstiegsfortbildung zum Erzieher sowie die neu einbezogenen Fortbildungen in der Altenpflege gelten.

Die Fördermöglichkeiten für fortbildungswillige Migranten mit einer Bleibeperspektive in Deutschland werden ebenfalls verbessert. Vor allem müssen sie nicht mehr wie bisher vor der Fortbildung mindestens drei Jahre lang berufstätig gewesen sein.

 

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