Richterablehnung wegen Befangenheit

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert auch, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen1.

Richterablehnung wegen Befangenheit

Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten2. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt3. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts4 beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden5.

Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Landessozialgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere unbedenklich, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt6. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht in der deutlichen Äußerung des abgelehnten Richters über die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers keinen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Umstand gesehen hat. Das Landessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die sozialgerichtliche Verfahrensordnung in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst vorsieht, dass dem Betroffenen die unter Umständen aus der Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens resultierende Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt werden kann.

Ebenso führt auch eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters7. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert8, wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln7. Dass das Landessozialgericht einen solchen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters nicht feststellen konnte, ist seinerseits von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Landessozialgericht hat sich insbesondere mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht nicht ausreichend zu Wort gekommen sei und dass die Gründe seines Befangenheitsantrages nicht in die Niederschrift des Termins aufgenommen wurden, auseinandergesetzt und ist zu einem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gekommen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10

  1. vgl. BVerfGE 21, 139, 145 f.; 30, 149, 153; 82, 286, 298; 89, 28, 36; BVerfGK 5, 269, 279 f.; 12, 139, 143[]
  2. vgl. BVerfGE 82, 286, 299; BVerfGK 5, 269, 280; 12, 139, 143[]
  3. vgl. BVerfGE 82, 286, 299, m.w.N.; BVerfGK 5, 269, 280; 12, 139, 143 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 29, 45, 49; 82, 159, 197; BVerfGK 5, 269, 280; 12, 139, 143 f.[]
  5. vgl. BVerfGK 5, 269, 280; 12, 139, 144; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, 582[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, 584; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 182/09[]
  7. vgl. BVerfGK 12, 139, 145[][]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, 583[]