Rollstuhlbasketball auf Rezept
Die Krankenkasse muss nach einem Urteil des Sozialgerichts Detmold einen Zuschuss für den Rollstuhlbasketball eines Querschnittgelähmten bezahlen
Ein Querschnittsglähmter kann nach dem Urteil des Sozialgerichts Detmold dauerhaft Anspruch auf finanzielle Förderung des Rollstuhlsports haben, wenn dies zur Unterstützung der medizinischen Rehabilitation notwendig ist. Der Krankenkasse ist die Berufung auf die von den Rehabilitationsträgern geschlossene Rahmenvereinbarung, die eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs vorsieht, verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse in der Vergangenheit den Gruppensport bereits finanziell unterstützt hat. Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationssport in Gruppen ausdrücklich als ergänzende Leistung zur Krankenbehandlung aufgeführt. Wenn neben der Krankenbehandlung, etwa zur Motivationssteigerung, der Gruppensport notwendig ist, muss die Krankenkasse anders als bei gymnastischen Übungen, die in Eigenregie durchgeführt werden können, eine finanzielle Unterstützung gewähren.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 24.11.2010 – S 5 KR 172/09




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